Kleine Anfrage 2566
der Abgeordneten Markus Wagner und Enxhi Seli-Zacharias AfD
Terroristische Gefährder und relevante Personen in Nordrhein-Westfalen im ersten Halbjahr 2023
Die Landesregierung hat mit Antwort vom 28. Februar 2023, Drucksache 18/3321, Zahlen hinsichtlich der terroristischen Gefährder und relevanten Personen vorgestellt. Im Ergebnis zählte die Landesregierung mit dem Stichtag 30. Dezember 2022 im Phänomenbereich Politisch Motivierte Kriminalität (PMK) „Religiöse Ideologie“ 190 Gefährder sowie 181 relevante Personen, im Phänomenbereich der PMK „links“ keine Gefährder sowie 14 relevante Personen, im Phänomenbereich der PMK „rechts“ 15 Gefährder sowie 31 relevante Gefährder.1
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wie viele Personen sind in Nordrhein-Westfalen im ersten Halbjahr 2023 als Gefährder und als relevante Person bekannt? (Bitte nach PMK-Bereich aufschlüsseln.)
- Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen die in Frage 1 erfragten ausländischen Gefährder und relevanten Personen der jeweiligen Phänomenbereiche?
- Wie viele ausländische Gefährder und relevante Personen sowie andere sicherheitsrelevante Personen wurden im ersten Halbjahr 2023 insgesamt zurückgeführt? (Bitte das Land und die Nationalität der Personen nennen.)
- Welchen Organisationen (Vereinen, Parteien etc.) stehen die jeweiligen Gefährder und relevanten Personen nahe respektive bei welchen sind sie Mitglied?
- Wie viele Gefährder aus den erfragten Phänomenbereichen tragen nach Kenntnis der Landesregierung eine Fußfessel?
Markus Wagner
Enxhi Seli-Zacharias
1 Antwort der Landesregierung vom 28.02.2023, Drucksache.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2566 mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.
- Wie viele Personen sind in Nordrhein-Westfalen im ersten Halbjahr 2023 als Gefährder und als relevante Person bekannt? (Bitte nach PMK-Bereich aufschlüsseln.)
Die entsprechenden Zahlen für Nordrhein-Westfalen werden quartalsweise erhoben. Mit Stand vom 25.09.2023 sind Gefährder und Relevante Personen in Nordrhein-Westfalen in den jeweiligen Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) wie folgt erfasst:
Gefährder | Relevante Personen | |
PMK-Religiöse Ideologie | 186 | 192 |
PMK-Rechts | 15 | 32 |
PMK-Links | 0 | 10 |
PMK-Ausländische Ideologie | 7 | 15 |
PMK-Sonstige Zuordnung | 5 | 2 |
Gesamt | 213 | 251 |
- Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen die in Frage 1 erfragten ausländischen Gefährder und relevanten Personen der jeweiligen Phänomenbereiche?
Von den mit Stand vom 25.09.2023 in Nordrhein-Westfalen 57 eingestuften ausländischen Gefährdern aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie befinden sich sechs Personen im Ausland. Eine dieser Personen verfügt über einen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland. Die übrigen fünf Personen verfügen über keinen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland.
Von den im Inland aufhältigen 51 ausländischen Gefährdern aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie verfügen 19 über einen Aufenthaltstitel, zwei sind gemäß Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt und drei verfügen über eine Aufenthaltsgestattung.
27 ausländische Gefährder aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie sind ausreisepflichtig. Eine Rückführung dieser Personen ist aktuell aus folgenden Gründen jedoch nicht möglich:
- bei zwei Personen wurde die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiären Schutzstatus zuerkannt
- bei elf Personen wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt
- bei sechs Personen fehlt der Strafverzicht/das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft
- bei sechs Personen fehlt es an einem gültigen Reisedokument (Reisepass oder Passersatzpapier)
- bei einer Person besteht ein rechtliches Ausreisehindernis (familiäre Bindungen)
- bei einer Person ist die Ausreisefrist noch nicht abgelaufen
Von den mit Stand vom 25.09.2023 in Nordrhein-Westfalen sechs eingestuften ausländischen Gefährdern aus dem Phänomenbereich PMK-Ausländische Ideologie verfügen zwei über einen Aufenthaltstitel. Die übrigen vier Personen sind ausreisepflichtig. Sie können aktuell jedoch aus folgenden Gründen nicht zurückgeführt werden:
- bei drei Personen wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt
- bei einer Person fehlt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft
Mit Stand vom 25.09.2023 ist in Nordrhein-Westfalen eine ausländische Person aus dem Phänomenbereich PMK-Rechts als Gefährder eingestuft. Die Person ist gemäß Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt.
Mit Stand vom 25.09.2023 ist in Nordrhein-Westfalen eine ausländische Person aus dem Phänomenbereich PMK-Sonstige Zuordnung als Gefährder eingestuft. Diese Person ist ausreisepflichtig. Eine Rückführung dieser Personen ist aktuell jedoch mangels eines gültigen Reisedokuments (Reisepass oder Passersatzpapier) nicht möglich.
Von den mit Stand vom 25.09.2023 in Nordrhein-Westfalen 78 eingestuften ausländischen Relevanten Personen aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie befinden sich elf im Ausland. Drei dieser Personen verfügen über einen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland und eine ist gemäß Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt. Die übrigen sieben Personen verfügen über keinen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland. Von den im Inland aufhältigen 67 ausländischen Relevanten Personen aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie verfügen 50 über einen Aufenthaltstitel, drei sind gemäß Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt und bei einer ist der Aufenthalt gestattet.
13 ausländische Relevante Personen aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie sind ausreisepflichtig. Eine Rückführung dieser Personen ist aktuell aus folgenden Gründen jedoch nicht möglich:
- bei drei Personen wurde die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiären Schutzstatus zuerkannt
- bei zwei Personen wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt
- bei fünf Personen fehlt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft
- bei einer Person fehlt es an einem gültigen Reisedokument (Reisepass oder Passersatzpapier)
- bei einer Person besteht ein rechtliches Ausreisehindernis (familiäre Bindungen)
- bei einer Person ist die aufenthaltsrechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen
Von den mit Stand vom 25.09.2023 in Nordrhein-Westfalen neun eingestuften ausländischen Relevanten Personen aus dem Phänomenbereich PMK-Ausländische Ideologie verfügen sechs über einen Aufenthaltstitel und bei einer ist der Aufenthalt gestattet. Die übrigen zwei Personen sind ausreisepflichtig. Sie können aktuell jedoch nicht zurückgeführt werden, da bei ihnen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde.
Mit Stand vom 25.09.2023 ist in Nordrhein-Westfalen eine ausländische Person aus dem Phänomenbereich PMK-Sonstige Zuordnung als Relevante Person eingestuft. Diese Person verfügt über einen Aufenthaltstitel.
- Wie viele ausländische Gefährder und relevante Personen sowie andere sicherheitsrelevante Personen wurden im ersten Halbjahr 2023 insgesamt zurückgeführt? (Bitte das Land und die Nationalität der Personen nennen.)
Im ersten Halbjahr 2023 wurde ein ausländischer Gefährder mit tadschikischer Staatsangehörigkeit nach Tadschikistan zurückgeführt.
Ferner wurden im ersten Halbjahr 2023 zwei ausländische Relevante Personen zurückgeführt, davon
- eine Person in den Kosovo
- eine Person nach Aserbaidschan
Die Rückführung erfolgte jeweils in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Personen besaßen.
Darüber hinaus wurden im ersten Halbjahr 2023 zwei sonstige ausländische sicherheitsrelevanten Personen zurückgeführt, davon
- eine Person nach Jordanien
- eine Person nach Polen
Bei der nach Polen im Rahmen einer Dublin-Überstellung zurückgeführten Person handelt es sich um einen tadschikischen Staatsangehörigen. Die übrige Person wurden im Rahmen einer Auslieferung in den Staat zurückgeführt, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß.
- Welchen Organisationen (Vereinen, Parteien etc.) stehen die jeweiligen Gefährder und relevanten Personen nahe respektive bei welchen sind sie Mitglied?
Eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da keine entsprechende statistische Erhebung erfolgt.
- Wie viele Gefährder aus den erfragten Phänomenbereichen tragen nach Kenntnis der Landesregierung eine Fußfessel?
Derzeit trägt mit Stand 25.09.2023 keine der in Nordrhein-Westfalen als Gefährder eingestuften Personen eine elektronische Fußfessel im Sinne einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 34c Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen oder gemäß § 56a Aufenthaltsgesetz.