Ukrainer in Nordrhein-Westfalen – Wie viele Vermögensfeststellungen wurden durchgeführt?

Kleine Anfrage
vom 09.04.2024

Kleine Anfrage 3623

der Abgeordneten Markus Wagner und Enxhi Seli-Zacharias AfD

Ukrainer in Nordrhein-Westfalen Wie viele Vermögensfeststellungen wurden durchgeführt?

Nach Angaben der Bundesregierung hat die Bundesrepublik Deutschland etwa eine Million Menschen aus der Ukraine aufgenommen. Im Oktober 2023 lag die genaue Zahl bei 1,14 Millionen. Fast 250.000 von ihnen leben in Nordrhein-Westfalen. Bereits seit dem 1. Juni 2022 konnten Menschen aus der Ukraine Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Im Oktober 2023 wurden 686.000 Ukrainer in der Grundsicherung für Arbeitssuchende gezählt. Darunter waren 471.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte und 215.000 nicht erwerbsfähige.1

Für die rund 700.000 Ukrainer gibt der Staat pro Monat 480 Millionen Euro aus. Denn anders als andere Geflüchtete durften sie sofort arbeiten, erhielten sofort Zugang zu den Arbeitsvermittlern vom Jobcenter. Und vor allem auch die höhere Sozialleistung. Alleinstehende bekommen 502 Euro Bürgergeld pro Monat, außerdem die Miete und Heizkosten erstattet. Der niedrigere Satz für Asylbewerber beträgt 410 Euro. So musste Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) im Oktober 2023 darauf hinweisen, dass angesichts der erwarteten angespannten Haushaltslage 2024 Gelder für die Arbeitsvermittlung in den Jobcentern gekürzt werden könnten.2

In Deutschland erhalten nur hilfsbedürftige Personen Bürgergeld. Daher müssen sie grundsätzlich zuerst ihre eigenen Mittel einsetzen, bevor sie finanzielle Hilfe erhalten. Wenn sie dementsprechend über ein Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügen, müssen sie damit erst einmal ihren Lebensunterhalt sichern, wenn Freibeträge überschritten werden. Zum Vermögen zählt dabei alles, was man besitzt und in Geld messbar ist, zum Beispiel Bargeld und Wertgegenstände.3

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie viele der in Nordrhein-Westfalen lebenden Ukrainer beziehen absolut und prozentual Bürgergeld?
  2. Wie hoch sind die monatlichen finanziellen Kosten, die durch die in Nordrhein-Westfalen lebenden Ukrainer entstehen, welche Transferleistungen beziehen?
  3. Bei wie vielen der in Frage 1 abgefragten Personen wurde zuvor eine Vermögensfeststellung durchgeführt?
  4. Wie vielen der in Frage 1 abgefragten Personen wurde der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt, weil eigenes Vermögen vorhanden war?

Markus Wagner

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-8780

 

1 Vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/krieg-in-der-ukraine/unterstuetzung-gefluechtete-ukraine-2167006.

2 Vgl. https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-10/ukraine-gefluechtete-arbeitsmarkt-buergergeld-sanktionen.

3 Vgl. https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/finanziell-absichern/voraussetzungen-einkommen-vermoegen.


Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 3623 mit Schreiben vom 2. Mai 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.

  1. Wie viele der in Nordrhein-Westfalen lebenden Ukrainer beziehen absolut und pro­zentual Bürgergeld?

Die Fragestellung kann mit öffentlich zugänglichen Daten Dritter beantwortet werden. Entspre­chende Datenlieferungen können beim Statistik-Service West der Bundesagentur für Arbeit in 40001 Düsseldorf angefordert werden.

  1. Wie hoch sind die monatlichen finanziellen Kosten, die durch die in Nordrhein-Westfalen lebenden Ukrainer entstehen, welche Transferleistungen beziehen?

Die Fragestellung kann mit öffentlich zugänglichen Daten Dritter beantwortet werden. Entspre­chende Datenlieferungen können beim Statistik-Service West der Bundesagentur für Arbeit in 40001 Düsseldorf angefordert werden.

  1. Bei wie vielen der in Frage 1 abgefragten Personen wurde zuvor eine Vermögens­feststellung durchgeführt?

Grundsätzlich wird bei jeder Antragsprüfung auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei­tes Buch (SGB II) eine Vermögensprüfung nach den Maßgaben des § 12 SGB II durchgeführt. Zur Überprüfung werden Erklärungen der Antragstellenden und Nachweise über ggf. vorhan­dene Vermögenswerte eingeholt. Art und Umfang der Vermögensprüfung richten sich nach den Begebenheiten des Einzelfalls.

  1. Wie vielen der in Frage 1 abgefragten Personen wurde der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt, weil eigenes Vermögen vorhanden war?

Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor.

 

MMD18-9116