Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) in den Jahren 2019 bis 2024 in NRW

Kleine Anfrage
vom 04.12.2024

Kleine Anfrage 4818

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) in den Jahren 2019 bis 2024 in NRW

Mit der Kleinen Anfrage 4998 aus der 17. Legislaturperiode fragten wir zuletzt nach genauen Zahlen für das Jahr 2019 im Zusammenhang mit der Unterbringung von UMAs in NRW.1 Dem vorausgegangen war eine Kleine Anfrage für den Zeitraum 2014–2018.2 Dabei ging es um die Anzahl der untergebrachten Personen, um die Verteilung der Personen auf die Städte und Gemeinden, um die Höhe der an die Jugendämter ausgezahlten Aufwendungserstattungen, um die angewandten Methoden zur Altersfeststellung sowie um Leistungen nach Eintritt der Volljährigkeit.

Auskunft zu einer statistischen Auswertung der unterschiedlichen Methoden zur Altersfeststellung erteilte die vorherige Landesregierung letztmals am 18.08.2020 im Rahmen einer Großen Anfrage.3 Die derzeitige Landesregierung konnte hierzu bisher keine Angaben machen.

Aus der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 21 ging hervor, dass es zum damaligen Zeitpunkt erhebliche Defizite bei der Altersfeststellung gab. Obwohl sich die Mehrzahl der Personen in einem selbst angegebenen Alter von 16 bis unter 18 Jahren befand, erfolgte nur in fünf von 100 Fällen eine medizinische Altersfeststellung. In lediglich 6 von 100 Fällen erfolgte die Altersfeststellung anhand vorgelegter Ausweispapiere.

Wir erhoffen uns mit dieser Kleinen Anfrage daher, auch in dieser Angelegenheit aktuelle Zahlen zu erhalten.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen auf Grund einer unbegleiteten Einreise Minderjähriger gab es in den Jahren 2020 bis 2024 in Nordrhein-Westfalen?
  2. Wie verteilten sich diese Inobhutnahmen in den Jahren 2020 bis 2024 auf die Kreise und kreisfreien Städte? (Zu Frage 1 und 2 bitte jeweils analog zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2901, Lt.-Drucksache 17/7514, Anlage 1 auflisten)
  3. Wie hoch waren in den Jahre 2021 bis 2024 die an die Jugendämter ausgezahlten Aufwendungserstattungen? (Bitte analog zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2901, Lt.-Drucksache 17/7514, Anlage 2 auflisten)
  4. Wie erfolgte die Feststellung der Minderjährigkeit bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in den Jahren 2022, 2023 sowie bisher im Jahr 2024, differenziert nach den Kriterien: gestützt auf Ausweispapiere, qualifizierte Inaugenscheinnahme oder medizinische Untersuchung? (Bitte analog zur Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 21, Lt.-Drucksache 17/10695, Anlage 25 auflisten)
  5. Wie viele ehemals unbegleitete minderjährige Ausländer gibt es derzeit in NRW, denen die Jugendämter nach Eintritt der Volljährigkeit noch Leistungen gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII gewährt haben?

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-11839

 

1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/13109

2 Vgl. Lt.-Drucksache 17/7514

3 Vgl. Lt.-Drucksache 17/10695; Anlagen 25-27


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 4818 mit Schreiben vom 6. Januar 2025 namens der Landesregierung beant­wortet.

  1. Wie viele Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen auf Grund einer unbe­gleiteten Einreise Minderjähriger gab es in den Jahren 2020 bis 2024 in Nordrhein-Westfalen?
  2. Wie verteilten sich diese Inobhutnahmen in den Jahren 2020 bis 2024 auf die Kreise und kreisfreien Städte? (Zu Frage 1 und 2 bitte jeweils analog zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2901, Lt.-Drucksache 17/7514, An­lage 1 auflisten)

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine Auswertung für das Jahr 2024 liegt der Landesregierung noch nicht vor.

Aus der Statistik für Kinder- und Jugendhilfe zu vorläufigen Schutzmaßnahmen von IT.NRW ergeben sich folgende Gesamtzahlen mit dem Merkmal „Anlass der Maßnahme – unbegleitete Einreise aus dem Ausland“: 2020 = 1.796; 2021 = 2.490; 2022 = 6.529; 2023 = 7.668.

Die Angaben enthalten sowohl vorläufige Inobhutnahmen nach § 42 a SGB VIII als auch regu­läre Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII, so dass es zu Doppelerfassungen kommt, wenn ein unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter zunächst vorläufig und anschließend regulär in Ob­hut genommen wird.

Wie sich die Inobhutnahmen auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilen, kann Anlage 1 entnommen werden.

Für das Jahr 2023 ist zu berücksichtigten, dass es in diesem Jahr bei einigen Jugendämtern zu Untererfassungen oder Datenausfällen gekommen ist.

  1. Wie hoch waren in den Jahre 2021 bis 2024 die an die Jugendämter ausgezahlten Aufwendungserstattungen? (Bitte analog zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2901, Lt.-Drucksache 17/7514, Anlage 2 auflisten)

Die in den Jahren 2021 bis 2024 an die Jugendämter ausgezahlten Aufwendungserstattungen nach § 89d SGB VIII können der Anlage 2 entnommen werden. Diese Zahlen enthalten sowohl Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung als auch für pädagogische Maßnah­men. Die notwendigen Aufwendungen werden den Kommunen vom Land vollständig erstattet.

Da die Jugendämter ihre Kosten bis zu vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Kinder-und Jugendhilfekosten entstanden sind, fristwahrend zur Erstattung vorlegen können, sind die ausgezahlten Aufwendungserstattungen im jeweiligen Haushaltsjahr nicht den entsprechen­den jährlichen Kosten zuzuordnen. Es kann zudem nachträglich noch zur Bereinigung von Aufwendungserstattungen kommen.

  1. Wie erfolgte die Feststellung der Minderjährigkeit bei unbegleiteten minderjähri­gen Flüchtlingen in den Jahren 2022, 2023 sowie bisher im Jahr 2024, differenziert nach den Kriterien: gestützt auf Ausweispapiere, qualifizierte Inaugenschein-nahme oder medizinische Untersuchung? (Bitte analog zur Antwort der Landesre­gierung auf die Große Anfrage 21, Lt.-Drucksache 17/10695, Anlage 25 auflisten)

Hierzu liegen der Landesregierung für die angefragten Jahre keine Angaben vor. Entspre­chende Daten können, wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 4998 dargelegt, nur mittels umfangreicher Einzelerhebungen gewonnen werden. Im Rahmen der für die Beantwor­tung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist dies nicht möglich.

  1. Wie viele ehemals unbegleitete minderjährige Ausländer gibt es derzeit in NRW, denen die Jugendämter nach Eintritt der Volljährigkeit noch Leistungen gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII gewährt haben?

Die nordrhein-westfälischen Jugendämter haben dem Bundesverwaltungsamt zum Stichtag 17.12.2024 3.527 jugendhilferechtliche Zuständigkeiten für ehemalige unbegleitete minderjäh­rige Geflüchtete, gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, gemeldet.

 

MMD18-12417