Ungenaue Inzidenz-Zahlen auch in Nordrhein-Westfalen?

Kleine Anfrage
vom 26.01.2022

Kleine Anfrage 6352des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz vom 26.01.2022

 

Ungenaue Inzidenz-Zahlen auch in Nordrhein-Westfalen?

Nach den Fällen ungenauer Inzidenzen Ungeimpfter in Bayern und in Hamburg sind nun auch in Mecklenburg-Vorpommern Zweifel an den Zahlen, auf deren Grundlage massive Einschränkungen der Bürger beschlossen wurden, aufgetaucht. Durch einen Bericht der Welt1 ist bekannt geworden, dass in Mecklenburg-Vorpommern Corona-Infizierte mit unbekanntem Impfstatus ebenfalls generell als ungeimpft gewertet wurden. Dementsprechend lag die Inzidenz unter Ungeimpften nach offiziellen Angaben um ein Zigfaches höher als die der Geimpften.

Da die Inzidenzen als Maßstab für die massiven Einschränkungen der Bürger herangezogen werden, ist eine sorgfältige Berechnung der Zahlen unerlässlich.

Diese erweist sich vor allem vor dem Hintergrund als dringend notwendig, dass insbesondere in Nordrhein-Westfalen ungeimpften Personen die Teilnahme am öffentlichen Leben in vollem Umfang nicht mehr möglich ist, da diese Menschen angeblich als maßgebliche Treiber der Pandemie nicht mehr daran teilhaben dürfen.

In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:

  1. Werden Coronainfizierte mit unbekanntem Impfstatus als „ungeimpft“ gewertet?
  2. Werden diese Zahlen nach Klärung des Impfstatus bereinigt und aktualisiert?
  3. Bei wie vielen Coronainfektionen in den vergangenen sechs Monaten konnte der Impfstatus nicht abschließend geklärt werden?
  4. Wie viele der als „ungeimpft“ in die Statistik einfließenden Personen haben bereits eine erste Impfung erhalten, respektive eine zweite Impfung, welche jedoch auf Grund der 14-tägigen Frist bis zum Eintreten der Immunisierung nicht als „geimpft“ gelten?
  5. Wie viele der als „ungeimpft“ in die Statistik einfließenden Personen verfügten zum Zeitpunkt der Infektion über den Genesenenstatus?

Dr. Martin Vincentz

 

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1 Quelle: https://www.welt.de/politik/plus236211018/Mecklenburg-Vorpommern-Ungenaue-Zahlen-bringen-Schwesigs-Corona-Politik-ins-Wanken.html (abgerufen am 20.01.2022)


Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 6352 mit Schreiben vom 24. Februar 2022 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Werden Coronainfizierte mit unbekanntem Impfstatus als „ungeimpft“ gewertet?

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium unterscheidet die Inzidenzen nicht nach dem Impfstatus (vgl. tägliche Corona-Meldelage des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen, (LZG.NRW), https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html). Die Landesregierung verwendet solche Werte auch nicht als Indikatoren.

  1. Werden diese Zahlen nach Klärung des Impfstatus bereinigt und aktualisiert?

Die Aktualisierung und Vervollständigung von Meldedaten obliegt den Gesundheitsämtern. Auswertungen der Meldelage erfolgen mit dem Sachstand des jeweils genannten Meldeda­tums.

  1. Bei wie vielen Coronainfektionen in den vergangenen sechs Monaten konnte der Impfstatus nicht abschließend geklärt werden?

Für die sechs Monate August 2021 bis einschließlich Januar 2022 wurden mit Meldestand 01.02.2022 insgesamt 1.190.680 laborbestätigte COVID-19 Fälle in NRW übermittelt. Darun­ter waren 666.845 Fälle, deren Impfstatus als „unbekannt“ angegeben ist. Ob dieser Sach­stand seitens der Gesundheitsämter als abschließend gewertet wird, lässt sich den

Daten nicht entnehmen.

  1. Wie viele der als „ungeimpft“ in die Statistik einfließenden Personen haben bereits eine erste Impfung erhalten, respektive eine zweite Impfung, welche jedoch auf Grund der 14-tägigen Frist bis zum Eintreten der Immunisierung nicht als „ge­impft“ gelten?

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium erstellt keine Auswertung der Corona-Meldungen, in der teilweise geimpfte Personen als ungeimpfte Personen gezählt werden.

  1. Wie viele der als „ungeimpft“ in die Statistik einfließenden Personen verfügten zum Zeitpunkt der Infektion über den Genesenenstatus?

Die Genesung einer infizierten Person ist gem. §§ 9, 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) weder melde- noch übermittlungspflichtig.

 

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