Veränderung der Ausgleichszulage für Landwirte in benachteiligten Gebieten

Kleine Anfrage
vom 01.02.2018

Kleine Anfrage 771
des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD

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Bis Anfang 2019 sind die Bundesländer verpflichtet die Flächenkulissen für benachteiligte Gebiete neu abzugrenzen. Ausschlaggebend sind dabei acht biophysikalische Kriterien, die bei Überschreitung des Schwellenwerts bei mindestens einem Kriterium in mindestens 60% der Flächen die Fläche förderfähig machen.

In Nordrhein-Westfalen wird 2018 noch nach alter Kulisse und alten Sätzen gefördert. Auch wird es zukünftig verboten sein Ackerland außerhalb von Berggebieten von der Förderung auszuschließen und die Staffelung der Fördermittel muss nach EMZ, anstatt wie bisher nach LVZ erfolgen.

Diese Veränderungen werden ab 2019 erhebliche Auswirkungen auf die Fördermittel haben, deren konkrete Ausgestaltung jedoch noch unklar ist.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie hat sich die Zahl der Landbewirtschafter, die einen Antrag auf Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete gestellt haben seit Bestehen der Fördermöglichkeit entwickelt? (Bitte nach Jahr, Anzahl Antragsteller und Anzahl Bewilligungen aufschlüsseln)
  2. Wie hat sich die Höhe der Ausgleichszulage im Verhältnis zur förderfähigen Fläche seit Bestehen des Förderprogramms entwickelt? (Bitte nach Jahr, Gebietsart und Prämie pro Hektar aufschlüsseln)
  3. Wie lange wird die Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete bei gleichbleibender Rechtslage gültig sein?
  4. Wie hoch ist der Anteil biophysikalisch benachteiligter Gebiete, die auch berechtigt sind eine Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen zu erhalten? (Bitte nach Gebietsart gemäß Runderlass II A 3 – 2114/05 vom 2. März und Gebietsart nach Runderlass vom 22.06.2017 – III -3 – 941.00.05.03 aufschlüsseln)
  5. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung zur Unterstützung von Landwirten, die nach Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete keinen oder einen geringeren Anspruch auf Fördermittel haben?

Dr. Christian Blex

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 771 im Einvernehmen mit dem Minister für Bundes- und Europaangelegenhei­ten sowie Internationales wie folgt:

 1. Wie hat sich die Zahl der Landbewirtschafter, die einen Antrag auf Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete gestellt haben seit Bestehen der Förderung entwickelt? (Bitte nach Jahr, Anzahl An­tragsteller und Anzahl Bewilligungen aufschlüsseln)

Bewilligungen in den letzten 10 Jahren

Jahr   Zahl der Bewilligungen
2008   6.025
2009   5.969
2010   5.323
2011   6.507
2012   5.875
2013 .5.828
2014   5.697
2015   5.316
2016   5.397
2017   5.342

Ältere Angaben liegen hier nicht mehr vor.

2. Wie hat sich die Höhe der Ausgleichszulage im Verhältnis zur förderfähigen Fläche seit Bestehen des Förderprogramms entwi­ckelt? (Bitte nach Jahr, Gebietsart und Prämie pro Hektar auf­schlüsseln)

Die Ausgleichszulage für Betriebe in benachteiligten Gebieten wurde in Nordrhein-Westfalen mit den „Vorläufige Richtlinien für die Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und bestimmten be­nachteiligten Gebieten Nordrhein-Westfalens“ vom 21. Oktober 1974 eingeführt. Folgende Richtlinienfassungen mit unterschiedlichen Prämi­ensätzen konnten seit dem Jahr 1974 ermittelt werden!

  1. Vorläufige Richtlinie vom 21. Oktober 1974 und Richtlinie vom 15.1 1976

Die Förderung war gebunden an eine Tierhaltung (Rinder, Schafe und Ziegen) wobei maximal eine Großvieheinheit (GVE) je ha gefördert wur­de. Basis für die Förderung waren die GVE des Betriebes.

Der Fördersatz betrug 120 DM je GVE. Für Betriebe in Berggebieten mit überwiegend Rinder- und Schafhaltung beträgt die Ausgleichszulage 150 DM je GVE. Für Betriebe in Kerngebieten mit überwiegend Schaf­haltung beträgt die Ausgleichszulage 150 DM je GVE.

  1. Richtlinie vom 2.8.1984 in der Fassung vom 25.6.1985 und vom 14.10.1992

Basis für die Förderung waren die GVE des Betriebes. Fördersätze in DM je GVE in Abhängigkeit der landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) der Gemarkung:

Jahr Berggebiete Übrige Gebiete                                               ..
  LVZ
bis 16
LVZ

>16

LVZ bis 10 LVZ

11-15

LVZ

16-20

LVZ

21-25

LVZ

26-30

LVZ

31-35

1985 240 240 240 230 220 170 100 60
1992 286 240 240 230 220 170 100 60

Bei positiven Einkünften des Zuwendungsempfängers bis 30.000 DM können die Beträge um 20 DM und bei positiven Einkünften bis 40.000 DM um 10 DM erhöht werden, höchstens jedoch bis zu 240 DM.

  1. Richtlinie vom 18.6.2000, in den Fassungen vom 18.06.2000,

23.04.2001, 11.12.2006 und 24.05.2007

Der Bezug zur Tierhaltung wurde abgeschafft. Die Förderung erfolgt ausschließlich auf der Basis der förderfähigen Flächen. Die Erhöhung der Prämienbeträge nach den positiven Einkünften wurde ebenfalls ab­geschafft.

Fördersätze in DM/EUR je ha in Abhängigkeit der LVZ:

Jahr Alle Gebiete
  LVZ
bis 15
LVZ

16-20

LVZ

21-25

LVZ

26-30

LVZ

31-35

2000 280/143 220/112 160/82 100/51
2001 280/143 220/112 160/82 100/51 80/41
2006 115 90 60 35 25
ab 2007 115 90 60 35

3. Wie lange wird die Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete bei gleichbleibender Rechtslage gültig sein?

Die Neuabgrenzung nach den biophysikalischen Kriterien ist noch nicht abgeschlossen. Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, mit der die Neu­abgrenzung mit den biophysikalischen Kriterien festgelegt ist, gilt ab 1.1.2014 und hat keine Befristung. Sofern die Organe der Europäischen Union diese Verordnung nicht ändern, gilt die Neuabgrenzung nach den biophysikalischen Kriterien ebenfalls unbegrenzt.

Die EU-Kommission hat aber zusätzlich zu der Abgrenzung nach den biophysikalischen Kriterien eine sogenannte „Feinabgrenzung“ vorge­schrieben, mit der die Gebietskulisse auf der Grundlage der biophysika­lischen Kriterien reduziert werden soll. Die EU-Kommission schreibt vor, dass die Feinabgrenzung innerhalb der Förderperiode einmal überprüft werden muss. Insoweit kann sich die Gebietskulisse ändern. Eine För­derperiode dauert 7 Jahre. Die derzeitige Förderperiode läuft von 2014­2020.

4. Wie hoch ist der Anteil biophysikalisch benachteiligter Gebiete, die auch berechtigt sind eine Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen zu erhalten? (Bitte nach Ge­bietsart gemäß Runderlass II A 3 — 2114/05 vom 2. März und Ge­bietsart nach Runderlass vom 22.06.2017 — 111-3-941.00.05.03 auf­schlüsseln)

Da die neue Gebietskulisse nach den biophysikalischen Kriterien noch nicht feststeht, kann noch keine Verschneidung mit der Gebietskulisse für Ausgleichszahlungen für Gebiete mit umweltspezifischen Einschrän­kungen vorgenommen werden.

5. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung zur Unterstüt­zung von Landwirten, die nach der Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete keinen oder einen geringeren Anspruch auf Förder­mittel haben?

Die Neuabgrenzung nach den biophysikalischen Kriterien ist noch nicht abgeschlossen. Insoweit kann derzeit noch nicht abgesehen werden, in welchem Umfang Landwirte von der Neuabgrenzung betroffen sind und zukünftig keine oder eine geringere Förderung erhalten. Nach der Ver­ordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann für einen Zeitraum bis zum Jahr 2020 eine Übergangszahlung für Landwirte gewährt werden, die nach der Neuabgrenzung keinen oder einen geringeren Anspruch haben.

Die Entscheidung, in welchem Umfang Übergangszahlungen geleistet werden, wird nach der endgültigen Genehmigung der neuen Gebietsku­lisse getroffen.

Mit freundlichen Grüßen

Christina Schulze Föcking

Beteiligte:
Christian Blex