Kleine Anfrage 3756
der Abgeordneten Markus Wagner und Dr. Martin Vincentz AfD
Verdacht auf Sozialbetrug in Duisburg: 430 Südosteuropäer in 6 Häusern. Wie wird unsere Solidargemeinschaft betrogen? – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 21. November 2023, Drucksache 18/6860, auf unsere Kleine Anfrage vom 23. Oktober 2023, Drucksache 18/6495, wurde Frage 1
„Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)“1
unter anderem wie folgt beantwortet:
„Zwei Verfahren richteten sich ebenfalls jeweils gegen einen georgischen Staatsangehörigen wegen unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs.1 Nr.2 AufenthG und sind mit Verfügungen vom 20.09. bzw. 22.09.2023 gemäß §153 Abs.1 StPO eingestellt worden.
Das vierte Verfahren richtete sich gegen einen moldauischen Staatsangehörigen wegen unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz und Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte verfügte am Kontrolltag nicht über den nach dem AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel und wies sich gegenüber der Polizei mit einer gefälschten rumänischen Identitätskarte aus. Dieses Verfahren ist mit Verfügung vom 05.10.2023 gem. § 154 f StPO vorläufig eingestellt worden, da der aktuelle Aufenthalt des Beschuldigten nicht bekannt ist. Die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen sind veranlasst worden.“2
Wir fragen daher erneut die Landesregierung:
- Wieso sind zwei Verfahren, die sich gegen einen georgischen Staatsangehörigen wegen unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs.1 Nr.2 AufenthG richteten, mit Verfügung vom 20.09. bzw. 22.09.2023 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden? (Bitte einzeln begründen.)
- Wieso ist ein Verfahren, das sich gegen einen moldauischen Staatsangehörigen wegen unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs.1 Nr.2 Aufenthaltsgesetz und Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB richtete, mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 gem. § 154 f StPO vorläufig eingestellt worden, nur weil der aktuelle Aufenthalt des Beschuldigten nicht bekannt ist?
Markus Wagner
Dr. Martin Vincentz
1 Antwort der Landesregierung vom 21.11.2023, Drs. 18/6860, S. 2.
2 Ebenda.
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 3756 mit Schreiben vom 27. Mai 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.
- Wieso sind zwei Verfahren, die sich gegen einen georgischen Staatsangehörigen wegen unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG richteten, mit Verfügung vom 20.09. bzw. 22.09.2023 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden? (Bitte einzeln begründen.)
Die Leitende Oberstaatsanwältin in Duisburg hat mir unter dem 06.05.2024 berichtet, dass die beiden angesprochenen Verfahren, die sich jeweils gegen einen georgischen Staatsangehörigen wegen unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gerichtet hätten, aufgrund der erfolgten Abschiebung der Beschuldigten inzwischen gemäß § 154b Abs. 3 StPO eingestellt worden seien. Die zuvor erfolgte Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO sei aufgehoben worden.
- Wieso ist ein Verfahren, das sich gegen einen moldauischen Staatsangehörigen wegen unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz und Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB richtete, mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 gem. § 154 f StPO vorläufig eingestellt worden, nur weil der aktuelle Aufenthalt des Beschuldigten nicht bekannt ist?
Auf den Wortlaut des § 154f StPO wird Bezug genommen.