Verpflichtungserklärungen und Erstattungsbescheide in Nordrhein-Westfalen

Kleine Anfrage
vom 18.01.2019

Kleine Anfrage 1913des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz vom 17.01.2019

 

Verpflichtungserklärungen und Erstattungsbescheide in Nordrhein-Westfalen

Personen, die auf Basis einer Aufnahmeanordnung des Landes nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Länder führen das AsylbLG als eigene Angelegenheit aus und tragen die hierdurch entstehenden Kosten1. In den Fällen, in denen von Dritten eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, sind die angefallenen Kosten jedoch vom Verpflichtungsgeber zurückzufordern.

Dazu heißt es in § 68 Absatz 1 AufenthG: „Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.“

In welchem Umfang Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden, geht beispielhaft aus der Drs. 18/185 des Niedersächsischen Landtages hervor. Die Höhe und der Umfang der Erstattungsbescheide, die aus den abgegebenen Verpflichtungserklärungen resultieren, zeigt unter anderem BT-Drs. 19/5984 (Antwort auf Frage 81) sowie die BT-Drs. 19/6484, die die Erstattungsforderungen der einzelnen Jobcenter aufzeigt, die als gemeinsame Einrichtungen geführt werden.

In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Landesregierung im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG seit dem Jahr 2013 bis heute eingereist (bitte nach einzelnen Kommunen und Jahren getrennt aufschlüsseln)?

2. Für wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen wurde nach Kenntnis der Landesregierung eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)?

3. Wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen haben nach Kenntnis der Landesregierung nach der Einreise einen Asylantrag gestellt (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)?

4. Wie gestaltete sich nach Kenntnis der Landesregierung die Beratungspraxis der Kommunen in dem Verfahren zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)?

Dr. Martin Vincentz

 

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1 vgl. BT-Drs. 19/5984, Antwort auf Frage 79


Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 15.02.2019

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1913 mit Schreiben vom 15. Februar 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet.

1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Landesregierung im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG seit dem Jahr 2013 bis heute eingereist (bitte nach einzelnen Kommunen und Jahren getrennt aufschlüsseln)?

2. Für wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen wurde nach Kenntnis der Landesregierung eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)?

Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet.

Im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms sind 8.708 Visa erteilt worden. Voraussetzung für die Visaerteilung war nach der Aufnahmeanordnung in jedem Fall die Abgabe einer Verpflichtungserklärung. Die Zahl der Einreisen, soweit sie verlässlich von den Ausländerbehörden dokumentiert wurden, bleibt weit dahinter zurück. Insoweit sind nach den Meldungen der Ausländerbehörden gegenüber dem Dienstleister NRW direkt nur 2.593 Einreisen erfolgt. Nach den einzelnen Kommunen aufgeschlüsselte Zahlen liegen dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vor.

3. Wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen haben nach Kenntnis der Landesregierung nach der Einreise einen Asylantrag gestellt (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)?

Zahlen hierzu liegen dem Ministerium nicht vor und könnten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durch die Kommunen erhoben werden.

Dies ist in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

4. Wie gestaltete sich nach Kenntnis der Landesregierung die Beratungspraxis der Kommunen in dem Verfahren zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)?

Hierzu verweise ich zunächst auf meinen schriftlichen Bericht vom 07.12.2017 zur Sitzung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen am 08.12.2017 (Vorlage 17/390). Im Übrigen erfolgte die Beratung hinsichtlich der Abgabe von Verpflichtungserklärungen durch die jeweilige kommunale Ausländerbehörde, die ihre Beratungspraxis eigenverantwortlich gestaltete. Kenntnisse über die konkrete Ausgestaltung dieser Beratungspraxis liegen dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration nicht vor.

 

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