Versicherungsprämien und Schadensfälle in den Unterbringungseinrichtungen des Landes für Asylsuchende

Kleine Anfrage
vom 13.03.2024

Kleine Anfrage 3501
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Versicherungsprämien und Schadensfälle in den Unterbringungseinrichtungen des Landes für Asylsuchende

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Eine AfD-Anfrage zu den Versicherungsschäden in Asylunterkünften in Hamburg zeigte, dass die Gebäudeversicherer hohe Versicherungsprämien erhalten.1 Die von F&W (Fördern und Wohnen) betriebenen öffentlich-rechtlichen Unterkünfte kosten jährlich 2,3 Millionen Euro an Versicherungsprämie – zuzüglich einer Selbstbeteiligung von 1.500 Euro pro Fall. 2023 waren in den Unterkünften von F&W allein 17 Schäden durch Feuer und Leitungswasser zu verzeich­nen.

Das Ziel der Anfrage ist es, analoge Auskünfte zu allen Unterbringungseinrichtungen des Lan­des NRW zu erhalten – also zur Landeserstaufnahme (LEA) in Bochum, zu den Erstaufnah-meeinrichtungen (EAE), zu den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) sowie zu den Notunterkünften (NU).

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3501 mit Schreiben vom 19. April 2024 namens der Landesregierung beant­wortet.

  1. Wie viele Versicherungsschäden haben die Betreiber der Landeseinrichtungen (LEA, EAE, ZUE, NU) bzw. die jeweils zuständige Bezirksregierung den Versiche­rern in den Jahren 2020 – 2023 gemeldet? (Bitte jeweils Zeitpunkt, Höhe und Ursa­che der Schäden auflisten)
  2. In welchem Umfang wurden die Schadenssummen durch die Versicherer begli­chen? (Bitte in diesem Zusammenhang auch die jeweilige Höhe einer etwaigen Selbstbeteiligung angeben)
  3. In welchem Umfang wurden gemeldete Schäden von der Versicherung nicht begli­chen, weil die Versicherung eine Regulierung des Schadens abgelehnt hat? (Bitte die jeweiligen Gründe für eine Ablehnung und die Ursache des Schadens, wie z. B. Vandalismus, Beschädigung und Unbewohnbarkeit, benennen)
  4. Welcher Versicherungsschutz (für Vandalismus, Beschädigung, Unbewohnbar-keit, Mietsachschäden durch untergebrachte Personen, Feuerschäden und Dieb­stahl) besteht für die Unterbringungseinrichtungen des Landes (LEA, EAE, ZUE, NU)? (Bitte in diesem Zusammenhang die monatlich anfallenden Versicherungs­prämien sowie gegebenenfalls die Höhe der Selbstbeteiligung je Einrichtung ein­zeln benennen)

Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Unterbringungseinrichtungen in den Regierungsbezirken Arnsberg (einschl. der Landes-erstaufnahmeeinrichtung Bochum), Düsseldorf, Köln und Münster unterliegen ausnahmslos dem Prinzip der Selbstversicherung. Dies gilt grundsätzlich auch für die Unterbringungsein­richtungen im Regierungsbezirk Detmold mit folgenden Ausnahmen: Bis zur Aufkündigung des entsprechenden Versicherungsvertrags wurde für die ZUE Borgentreich bis Ende 2023 über die Nebenkosten eine Gebäudeversicherung des Vermieters refinanziert. Die über diese Gebäudeversicherung abgedeckten Versicherungsleistungen wurden im Schadensfall gemeldet und reguliert bzw. zur Regulierung angemeldet (betr. Sturm- und Wasserschäden). Weiterhin werden aktuell für drei Liegenschaften (EAE Bielefeld Südring, EAE Bielefeld Oldentruper Hof, ZUE Bad Driburg) über die Nebenkosten Gebäudeversicherungen des jeweiligen Vermieters refinanziert. Für diese Einrichtungen liegen keine Informationen zu Abrechnungen von entsprechenden Versicherungsleistungen vor und die Bezirksregierung Detmold bemüht sich ebenfalls um eine Aufkündigung der Versicherungen durch die Vermieter.

  1. Wenn kein entsprechender Versicherungsschutz für Vandalismus, Beschädigung, Unbewohnbarkeit, Mietsachschäden durch untergebrachte Personen besteht, muss der Betreiber bzw. das Land NRW die Kosten selbst tragen; welche Kosten sind in den Jahren 2020 – 2023 in denjenigen Einrichtungen angefallen, für welche zum Zeitpunkt des Schadensfalls kein Versicherungsschutz bestand? (Bitte je­weils Zeitpunkt, Höhe und Ursache des Schadens auflisten)

Bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Köln und Münster liegen keine Übersichten zur Anzahl und Höhe der ausschließlich auf Vandalismus zurückzuführenden Schäden vor.

Die Kosten für Schäden, die im Bezugszeitraum in den Unterbringungseinrichtungen im Regierungsbezirk Düsseldorf durch Vandalismus angefallen sind, sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr Schadenssumme
2020 16.138,21 €
2021 12.599,82 €
2022 38.856,98 €
2023 36.618,26 €

 

Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

Die Beseitigung von Vandalismusschäden wird in der Regel durch die jeweilige sog. Reparaturpauschale der Betreuungsdienstleister beglichen. Hierfür trifft die Leistungsbeschreibung

Betreuung in Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) und Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) für Flüchtlinge des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 26.04.2023) unter Abschnitt M., Ziffer 2.2.2 folgende Regelungen:

„M. Hausmeister (Facilitymanagement)

[…]

2.2.2 Kleinere Reparaturarbeiten

Das Personal des Auftragnehmers erbringt fachgerechte Reparaturarbeiten bis maximal 1.000,00 € netto für Material pro Reparatur in den Aufnahmeeinrichtungen, soweit sie sich auf die Bestandteile der Gebäude beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff der unterge­brachten Personen ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere für die im Wohn- und Sanitärbe-reich befindlichen Spiegel, Toilettensitze und Toilettenspülungen, Urinale, Waschbecken, Duschvor-richtungen, Hebeanlagen, Türen, Fenster, Jalousien, Vorhänge, Steckdosen, Licht­schalter und Lampen.

In Einzelfällen können auch die Lohnkosten von externen Firmen in dem Betrag von 15.000 € pro Kalenderjahr berücksichtigt werden, sofern im Voraus eine Genehmigung durch den Auf­traggeber erteilt worden ist.

Sofern die sich hieraus ergebenden Kosten für Material und im Einzelfall auch für entstandene Lohnkosten von externen Firmen den Betrag von 15.000 € pro Kalenderjahr übersteigen […], erhält der Auftragnehmer die den vorgenannten Betrag übersteigenden Kosten ohne Aufschlag vom Auftraggeber gegen Vorlage der Belege erstattet. Vandalismusschäden, die von Dritten (dazu zählen auch Bewohner/-innen oder Personen, die keine Mitarbeiter oder Erfüllungsge­hilfe des Auftragnehmers sind) verursacht werden, werden bei der Berechnung der 15.000 €-Grenze berücksichtigt. […]

Der Betrag von 15.000 € gilt pro Kalenderjahr. Bei unterjähriger Laufzeit im Jahr des Vertrags-beginns / Vertragsende vermindert sich der Betrag anteilig entsprechend der Anzahl der Mo­nate.

[…]“

MMD18-8966