Vertrauen in die Mediziner stärken – Qualität statt Quantität als Maßstab der Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse im Fachbereich Medizin

Antrag
vom 11.09.2018

Antrag

der Fraktion AfD

Vertrauen in die Mediziner stärken Qualität statt Quantität als Maßstab der Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse im Fachbereich Medizin

I. Ausgangslage

Wer im Ausland ein Medizinstudium abschließt und danach den ärztlichen Beruf in Deutschland ausüben möchte, muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Über die Anerkennung entscheidet in letzter Instanz die zuständige Stelle, die Ärztekammer, im Rahmen eines Approbationsverfahrens.

Bei den Verfahren für die innerhalb der Gebiete EU/EWR/Schweiz erworbenen Abschlüsse, erfolgt die Anerkennung gemäß §14b der Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG (2013/55/EU) ohne individuelle Gleichwertigkeitsprüfung, es handelt sich somit um eine automatische Anerkennung von Abschlüssen, welche nach dem Beitritt des jeweiligen Ausbildungslandes zur EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden.

Jedoch unterliegen auch die Abschlüsse einer automatischen Anerkennung, welche mit einer zeitlichen Divergenz erworben wurden, sofern eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausbildungsstaates, welche den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, vorgelegt werden kann.

Bei den Verfahren für Abschlüsse aus Nicht-EU/EWR-Staaten oder der Schweiz erfolgt diese automatische Anerkennung nicht. Hier wird eine Gleichwertigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung im In- und Ausland vorgenommen.

Die in Drittstaaten erworbenen Abschlüsse werden durch die Approbationsbehörden der Bundesländer dahingehend untersucht, ob sie qualitativ dem deutschen Staatsexamen gleichzusetzen sind. Ist dies nicht der Fall, müssen die aus Drittstaaten stammenden ausländischen Ärzte im Rahmen einer praktischen Kenntnisprüfung nachweisen, dass sie das notwendige Fachwissen besitzen, um ihren Beruf in Deutschland ausüben zu können. Zudem Ientscheiden die Behörden, ob der entsprechende Arzt eine Fachsprachprüfung ablegen muss oder nicht. Diese Prüfung wird zumeist von den Landesärztekammern durchgeführt.

Wenn die zuständige Bezirksregierung den Antrag auf Approbation ausreichend geprüft hat und eine Fachsprachprüfung als notwendig erachtet, sendet sie der zuständigen Ärztekammer die hierfür notwendigen Daten.

Diese Fachsprachprüfung geht auf eine Entscheidung der Gesundheitsminister aus dem Jahr 2015 zurück, ohne die es künftig keine Berufserlaubnis mehr geben soll. Die Fachsprachprüfung soll sich entsprechend des europäischen Referenzrahmens am Sprachniveau C1 orientieren; nachgewiesen werden muss dieses jedoch nicht.

Sowohl die Notwendigkeit einer Fachsprachprüfung, als auch deren Inhalt sind weder reglementiert noch vorgeschrieben, sodass es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelt. Art und Inhalt der jeweiligen Fachsprachprüfung sind von Ärztekammer zu Ärztekammer unterschiedlich, was zu einem eklatanten Qualitätsunterschied und daraus resultierender unterschiedlicher Sprachniveaus ausländischer Ärzte führen kann.

Jedoch sind es nicht ausschließlich die fehlenden Sprachkenntnisse, welche den Qualitätsunterschied so gravierend darstellen.

Der 121. Deutsche Ärztetag in Erfurt hat den Gesetzgeber aufgefordert, zu regeln, dass alle Ärzte aus Drittstaaten einen Kenntnisstand nachweisen, über den auch Ärzte verfügen, die in Deutschland ihre Ausbildung absolviert haben. Drittstaaten sind alle Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz. „Der Nachweis, dass entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, kann für einen sicheren Patientenschutz durch erfolgreiches Ablegen einer bundeseinheitlichen Prüfung analog dem 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gewährleistet werden“, erklärten die Delegierten gegenüber dem deutschen Ärzteblatt.

Dr. med. Tilman Kaethner, niedergelassener Arzt aus Niedersachsen, berichtete, dass manche seiner Patienten nicht mehr in die nächstgelegene Klinik überwiesen werden wollten, weil sie den Arzt, der sie dort behandelt hatte, nicht verstanden hätten. Sprachliche und medizinische Kenntnisse von den Ärzten zu fordern, die in Deutschland arbeiten, habe nichts mit Diskriminierung und Ausgrenzung zu tun, betonte er. Und Karsten Thiemann von der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern sagte, dass es in deutschen Krankenhäusern heute teilweise Visiten gebe, die nicht auf Deutsch gehalten würden. Der Patient habe aber ein Recht darauf, seine Ärzte zu verstehen.1

Das Vertrauen in Mediziner in Deutschland muss wieder gestärkt werden, mittels einheitlicher Qualitätsstandards.

II. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. einen Datenaustausch zwischen den Approbationsbehörden und Bundesländer bezüglich nicht bestandener Kenntnisprüfungen von Ärzten aus Drittstaaten zu unterstützen und voranzutreiben. Der mangelnde Austausch zwischen den Behörden der Länder ermöglicht es Antragsstellern, in einem Bundesland eine Kenntnisprüfung erneut abzulegen, wenn sie in einem anderen Bundesland bereits abgelehnt wurden.
  2. einheitliche Standards für die Fachsprachprüfung vorzugeben, welche zwingend mindestens dem Sprachniveau C1 des europäischen Referenzrahmens entsprechen müssen.
  3. standardisierte Verfahren zur Ausgestaltung der Gleichwertigkeitsprüfung zu entwickeln, welches mit einer Prüfung abschließt, die dem deutschen Qualitätsstandrad entspricht und zwingend in deutscher Sprache abgehalten werden muss.
  4. zu prüfen, ob und in wie weit der Ausbau einer zentralen Antragstelle zu besseren Ergebnissen führt, die Expertise erhöht und die überlasteten Approbationsbehörden zur Schaffung einer besseren Vernetzung und Etablierung eines einheitlichen, effizienten und transparenten Prüfsystems ablösen kann.

Dr. Martin Vincentz
Markus Wagner
Andreas Keith

und Fraktion

 

MMD17-3590

 

1 Deutsches Ärzteblatt 2018; 115(20-21): A-988 / B-833 / C-832