Verwendungsnachweise über die Schul- und Bildungspauschale im Gemeindefinanzierungsgesetz

Kleine Anfrage
vom 10.09.2024

Kleine Anfrage 4387

der Abgeordneten Dr. Hartmut Beucker, Sven W. Tritschler und Dr. Christian Blex AfD

Verwendungsnachweise über die Schul- und Bildungspauschale im Gemeindefinanzierungsgesetz

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Kommunen im Rahmen des Gemeindefinan-zierungsgesetzes (GFG) 2024 u. a. eine Schul- und Bildungspauschale i. H. v. 816.151.800 Euro zur Verfügung. In § 17 des GFG wird ausgeführt, zu welchem Zweck, z. B. für die frühkindliche Bildung, die Mittel für die kommunale Schul- und Bildungsinfrastruktur ausgegeben werden dürfen.

Wie bei der Verwendung von staatlichen Mitteln zwischen staatlichen Ebenen üblich, ist auch bei dieser Schul- und Bildungspauschale von bürokratischen Anfordernissen an die Kommunen über die Mittelverwendung auszugehen.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Hat das zuständige Ministerium zusätzlich zu dem Gesetz eine Förderrichtlinie zur Verwendung der Mittel erlassen?
  2. Welche Nachweise müssen die Kommunen über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber dem Land erbringen?
  3. Bis wann müssen die Kommunen die Nachweise erbringen?
  4. Wie oft kam es seit 2019 zu Rückforderungen des Landes gegenüber Kommunen, weil diese die Mittel nicht vollständig verausgabt haben?
  5. Wie oft kam es seit 2019 zu Rückforderungen des Landes gegenüber Kommunen, weil diese die Mittel nicht richtig verwendet haben?

Dr. Hartmut Beucker
Sven W. Tritschler
Dr. Christian Blex

 

MMD18-10586


Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat die Kleine Anfrage 4387 mit Schreiben vom 23. September 2024 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Hat das zuständige Ministerium zusätzlich zu dem Gesetz eine Förderrichtlinie der Mittel erlassen?

Nein. Die Schul- und Bildungspauschale ist keine Zuwendung im Sinne des § 23 Landeshaus-haltsordnung.

  1. Welche Nachweise müssen die Kommunen über die ordnungsgemäße Verwen­dung der Mittel gegenüber dem Land erbringen?
  2. Bis wann müssen die Kommunen die Nachweise erbringen? Die Fragen 2 und 3 werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Kommunen müssen keine Nachweise erbringen. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 ver­wiesen.

  1. Wie oft kam es seit 2019 zu Rückforderungen des Landes gegenüber Kommunen, weil diese die Mittel nicht vollständig verausgabt haben?

Nie. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

  1. Wie oft kam es seit 2019 zu Rückforderungen des Landes gegenüber Kommunen, weil diese die Mittel nicht richtig verwendet haben?

Nie. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

 

MMD18-10772