Kleine Anfrage 5235
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD
Vollzug von Abschiebungsanordnungen gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz in NRW
Seit dem Jahr 2005 gibt es mit dem § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für die obersten Landesbehörden ein Instrument, mit dem ohne vorherige Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen werden kann. Das Ziel ist dabei die Abwehr von Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Zusammenhang mit terroristischen Bedrohungen. Obwohl die Möglichkeit der Abschiebeanordnung grundsätzlich seit dem Jahr 2005 besteht, haben die obersten Landesbehörden erst ab dem Jahr 2017 darauf zurückgegriffen.
Wie aus der Stellungnahme eines Richters im 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, ist für erst- und letztinstanzliche Rechtsschutzanträge im Zusammenhang mit Abschiebeanordnungen gemäß § 58a AufenthG ausschließlich der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zuständig. In diesem Zusammenhang gab es bisher – seit 2017 – 13 Verfahrenskomplexe, davon einen resultierend aus einer Abschiebeanordnung der obersten Landesbehörde in NRW (vgl. 1 VR 7.17 bzw. 1 A 7.17).1 In 12 von 13 Fällen hatten dabei die Rechtsschutzanträge gegen die Verfügung der obersten Landesbehörden keinen Erfolg.
Der Rechtsschutz im Zusammenhang mit Abschiebungsanordnungen ist gemäß § 58a Absatz 4 AufenthG geregelt. Dort heißt es: „Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.“
Vor diesem Hintergrund ist es mehr als unwahrscheinlich, dass derartige Verfahrenskomplexe nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, als dem für erst- und letztinstanzliche Verfahren zuständigem Gericht verhandelt werden, da dies bedeuten würde, dass die Betroffenen proaktiv auf einen Rechtsschutz und somit auf eine Anfechtung der Abschiebungsanordnung verzichten.
Daher ist es verwunderlich, wenn der Abgeordnete Lienisch (CDU) und die zuständige Ministerin Paul (Bündnis 90/Die Grünen) im Rahmen der Debatte rund um Abschiebungsanordnungen gemäß § 58a AufenthG am 20.02.20252 von 123 bzw. 124 Fällen in NRW seit dem Jahr 2017 sprachen.
Das Ziel dieser Anfrage soll demgemäß sein, in diesem Zusammenhang für Klarheit zu sorgen und insbesondere die Frage zu beantworten, in wie vielen NRW-Fällen bei der Abschiebung von Gefährdern, Relevanten Personen und sonstigen sicherheitsrelevanten Personen konkret das Instrument der Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG bzw. andere Instrumente zur Anwendung kamen.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie viele Abschiebungsanordnungen gemäß § 58a AufenthG hat die oberste Landesbehörde in NRW seit 2005 insgesamt erlassen? (Bitte differenziert nach Jahr und Anzahl listen)
- Wie viele dieser Personen wurden erfolgreich abgeschoben? (Bitte differenziert nach Herkunftsland und Anzahl listen)
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches im Zusammenhang mit Abschiebungsanordnungen gemäß § 58a AufenthG alleinig für Rechtsschutzanträge erst- und letztinstanzlich zuständig ist, wurde bisher lediglich ein Fall auf Grundlage einer Abschiebungsanordnung der obersten Landesbehörde in NRW verhandelt. Wie viele Abschiebungsanordnungen durch die oberste Landesbehörde in NRW gab es bisher darüber hinaus, in denen kein Rechtsschutz in Anspruch genommen wurde und es folglich zu keinem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gekommen ist?
- Sollte es darüber hinaus weitere Fälle in NRW gegeben haben (beispielsweise im Zusammenhang mit einer Zuständigkeitsübernahme des Bundes gemäß § 58a , Abs. 2 AufenthG): Aus welchen Gründen wurden diese Fälle nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt? (Bitte in diesem Zusammenhang neben der Nennung der Anzahl der Fälle auch die näheren Umstände jeweils kurz schildern)
- Wie viele Gefährder, Relevante Personen und sonstige sicherheitsrelevante Personen wurden darüber hinaus – also abgesehen vom Instrument der Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG – seit 2005 aus NRW abgeschoben? (Bitte differenziert nach Jahr, Rechtsgrundlage, Herkunftsland und Anzahl listen)
Enxhi Seli-Zacharias
1 Vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Fleiß; Parlamentarischer Untersuchungsausschuss „Solingen“; S. 40 f. Datum des Originals: 10.03.2025/Ausgegeben: 14.03.2025
2 Vgl. Lt.-Drucksache 18/12782 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-12782.pdf
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 5235 mit Schreiben vom 23. April 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
- Wie viele Abschiebungsanordnungen gemäß § 58a AufenthG hat die oberste Landesbehörde in NRW seit 2005 insgesamt erlassen? (Bitte differenziert nach Jahr und Anzahl listen)
- Wie viele dieser Personen wurden erfolgreich abgeschoben? (Bitte differenziert nach Herkunftsland und Anzahl listen)
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches im Zusammenhang mit Abschie-bungsanordnungen gemäß § 58a AufenthG alleinig für Rechtsschutzanträge erst-und letztinstanzlich zuständig ist, wurde bisher lediglich ein Fall auf Grundlage einer Abschiebungsanordnung der obersten Landesbehörde in NRW verhandelt. Wie viele Abschiebungsanordnungen durch die oberste Landesbehörde in NRW gab es bisher darüber hinaus, in denen kein Rechtsschutz in Anspruch genommen wurde und es folglich zu keinem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gekommen ist?
- Sollte es darüber hinaus weitere Fälle in NRW gegeben haben (beispielsweise im Zusammenhang mit einer Zuständigkeitsübernahme des Bundes gemäß § 58a, Abs. 2 AufenthG): Aus welchen Gründen wurden diese Fälle nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt? (Bitte in diesem Zusammenhang neben der Nennung der Anzahl der Fälle auch die näheren Umstände jeweils kurz schildern)
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Bislang wurden durch die oberste Landesbehörde in Nordrhein-Westfalen sieben Abschie-bungsanordnungen nach § 58a AufenthG erlassen.
In sechs dieser Fälle erfolgte eine Rückführung auf der Grundlage einer Abschiebungsanord-nung nach § 58a AufenthG.
In einem Fall wurde die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG zwar aufgehoben, gleichwohl erfolgte in diesem Fall eine Rückführung auf einer anderen Rechtsgrundlage.
In zwei Fällen wurden keine Rechtsbehelfe gegen die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG eingelegt.
In drei Fällen wurden die ursprünglich gegen die Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG erhobenen Klagen zurückgenommen.
In einem Fall wurde das Klageverfahren eingestellt, da die Beteiligten infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
In einem Fall wurde die Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG abgewiesen.
- Wie viele Gefährder, Relevante Personen und sonstige sicherheitsrelevante Personen wurden darüber hinaus – also abgesehen vom Instrument der Abschie-bungsanordnung gemäß § 58a AufenthG – seit 2005 aus NRW abgeschoben? (Bitte differenziert nach Jahr, Rechtsgrundlage, Herkunftsland und Anzahl listen)
Seit der 2017 eingeführten statistischen Erhebung von durchgeführten Rückführungen von sicherheitsrelevanten Personen (Gefährder, Relevante Personen und sonstige sicherheitsrelevante Personen) wurden in Nordrhein-Westfalen mit Stand vom 31.03.2025 bislang insgesamt 126 sicherheitsrelevante Personen zurückgeführt. Hiervon sind auch die auf der Grundlage einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG zurückgeführten Personen umfasst. Ferner sind insgesamt sieben ausländische sicherheitsrelevante Personen freiwillig überwacht ausgereist.