Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch ärztliches Attest

Kleine Anfrage
vom 14.05.2018

Kleine Anfrage 1043
des Abgeordneten Dr. Martin Vincenz AfD

Anfrage als PDF laden

Antwort als PDF laden

 

Mit der aus dem Grundgesetz resultierenden staatlichen Pflicht, Asylrecht zu gewähren, ergibt sich auch die Pflicht, die Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, wieder in ihre sicheren Herkunftsländer zurückzuführen.

Gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz kann diese Abschiebung jedoch vorübergehend ausgesetzt werden, hier spricht man von einer „Duldung“.

Zu den in § 60a AufenthG aufgeführten, zielstaatsunabhängigen Abschiebehindernissen gehören unter anderem Erkrankungen, welche eine Abschiebung beeinträchtigen können und somit eine Reiseunfähigkeit – also das Unvermögen, ohne Gefahren für Leib und Leben mit dem vorgesehenen Transportmittel an das Reiseziel zu gelangen – begründen.

Zur Anerkennung eines solchen Hindernisses bedarf es jedoch einer genauen ärztlichen Diagnose (Identifizierung der Krankheit nach der International Classification of Diseases -ICD10) und einer präzisen Beschreibung der laufenden therapeutischen Maßnahmen, insbesondere Medikation.

Ergeben sich hieraus berechtigte Zweifel an der Reisefähigkeit, werden Vollzugsmaßnahmen vorübergehend ausgesetzt.

In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele Asylbewerber mit einem Duldungsstatus sind aktuell in Nordrhein-Westfalen registriert?

2. Wie viele Asylbewerber haben aufgrund eines Attestes den Status der Duldung erlangt? (Bitte nach Bezirken und Herkunftsländern aufschlüsseln)

3. Welche Krankheitsbilder nach der International Classification of Diseases – ICD10 sind als Grund für solche ärztlichen Atteste angegeben?4. Sofern diese Atteste einer Prüfung unterzogen werden, welche Kriterien liegen dieser zugrunde?

5. Bei wie vielen Asylbewerbern mit Duldungsstatus wurde eine Abschiebung aufgrund einer Gesundung durchgeführt?

Dr. Martin Vincentz

 

###################################

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1043 mit Schreiben vom 11. Juni 2018 namens der Landesregierung beantwortet.
1. Wie viele Asylbewerber mit einem Duldungsstatus sind aktuell in Nordrhein-Westfalen registriert?
Zum Stichtag 30.04.2018 wurden nach der Statistik des Ausländerzentralregisters (AZR) 52.918 ausreisepflichtige Personen mit dem Status Duldung geführt.
2. Wie viele Asylbewerber haben aufgrund eines Attestes den Status der Duldung erlangt? (Bitte nach Bezirken und Herkunftsländern aufschlüsseln)
Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (aus medizinischen Gründen) kann aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken und Herkunftsländern den als Anlage beigefügten Tabellen entnommen werden.
3. Welche Krankheitsbilder nach der International Classification of Diseases – ICD10 sind als Grund für solche ärztlichen Atteste angegeben?
4. Sofern diese Atteste einer Prüfung unterzogen werden, welche Kriterien liegen dieser zugrunde?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote wegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung sind vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen des Asylverfahrens zu prüfen.
An die Entscheidungen des BAMF sind die Ausländerbehörden gebunden. Ein von der Ausländerbehörde im Einzelfall zu berücksichtigendes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG kann im Hinblick auf die gesundheitliche Situation eines ausreisepflichtigen Ausländers dann vorliegen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann.
Stets ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit aus dem individuellen Krankheitsbild eine rechtlich relevante Reiseuntauglichkeit bzw. eine konkrete Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung folgt. Hierbei werden keine typischen Krankheitsbilder unterschieden.
§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG enthält die wesentlichen Kriterien für eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die Grundlage für die Prüfung sind, ob der Betroffene die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, durch die von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung entkräften kann.
5. Bei wie vielen Asylbewerbern mit Duldungsstatus wurde eine Abschiebung aufgrund einer Gesundung durchgeführt?
Eine Abschiebung kann vollzogen werden, wenn keine Bedenken hinsichtlich der Reisefähigkeit der Person bestehen. Soweit erforderlich und ausreichend, kann eine ärztlich begleitete Rückführung erfolgen. Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor.
Regierungsbezirk Arnsberg, Stichtag 30.04.2018
Staatsangehörigkeit: Anzahl der Personen
Kosovo: 71
Albanien: 52
Serbien: 37
Mazedonien: 27
Bosnien und Herzegowina: 11
Russische Föderation: 11
Aserbaidschan: 8
Sri Lanka: 8
Marokko: 7
Türkei: 7
Ghana: 5
Algerien: 4
Georgien: 4
Guinea: 4
Armenien: 3
Montenegro: 3
Nigeria: 3
Pakistan: 3
Syrien, Arabische Republik: 3
Afghanistan: 2
Dominikanische Republik: 2
Eritrea: 2
Irak: 2
Libanon: 2
Togo: 2
Ukraine: 2
Ungeklärt: 2
Vietnam: 2
Ägypten: 1
Bangladesch: 1
Bulgarien: 1
China: 1
Indien: 1
Iran, Islamische Republik: 1
Jugoslawien (ehemals): 1
Kasachstan: 1
Kongo, Dem. Republik: 1
Serbien und Montenegro (ehemals): 1
Staatenlos: 1
Tunesien: 1
Vereinigte Arabische Emirate: 1
Gesamt: 302

Regierungsbezirk Detmold, Stichtag 30.04.2018

Staatsangehörigkeit: Anzahl der Personen
Albanien: 45
Kosovo: 39
Serbien: 38
Georgien: 22
Mazedonien: 21
Armenien: 16
Russische Föderation: 4
Aserbaidschan: 3
Bosnien und Herzegowina: 3
Syrien, Arabische Republik: 3
Ghana: 2
Iran, Islamische Republik: 2
Tadschikistan: 2
China: 1
Jugoslawien (ehemals): 1
Kuba: 1
Marokko: 1
Montenegro: 1
Ungeklärt: 1
Gesamt: 206

 

Regierungsbezirk Düsseldorf, Stichtag 30.04.2018

Staatsangehörigkeit: Anzahl der Personen
Mazedonien: 114
Serbien: 75
Albanien: 55
Kosovo: 42
Armenien: 23
Russische Föderation: 13
Aserbaidschan: 10
Georgien: 8
Kuwait: 6
Marokko: 6
Nigeria: 6
Bosnien und Herzegowina: 5
Guinea: 5
Ghana: 4
Kirgisistan: 4
Afghanistan: 3
Saudi Arabien: 3
Türkei: 3
Ukraine: 3
Bangladesch: 2
Irak: 2
Libanon: 2
Libyen: 2
Moldau (Republik): 2
Vereinigte Arabische Emirate: 2
Vietnam: 2
Bulgarien: 1
China: 1
Elfenbeinküste (Cote d‘ Ivoire): 1
Eritrea: 1
Jemen: 1
Jugoslawien (ehemals): 1
Kenia: 1
Sri Lanka: 1
Syrien, Arabische Republik: 1
Tadschikistan: 1
Tunesien: 1
Ungeklärt: 1
Venezuela: 1
Gesamt: 415

 

Regierungsbezirk Münster, Stichtag 30.04.2018

Staatsangehörigkeit: Anzahl der Personen
Serbien: 23
Albanien: 22
Mazedonien: 19
Kosovo: 18
Ghana: 4
Armenien: 3
Marokko: 3
Bosnien und Herzegowina: 2
Libanon: 2
Mongolei: 2
Montenegro: 2
Pakistan: 2
Türkei: 2
Georgien: 1
Irak: 1
Iran, Islamische Republik: 1
Jugoslawien (ehemals): 1
Kuba: 1
Libyen: 1
Nigeria: 1
Philippinen: 1
Somalia: 1
Sri Lanka: 1
Tadschikistan: 1
Ungeklärt: 1
Gesamt: 116

 

Regierungsbezirk Köln, Stichtag 30.04.2018

Staatsangehörigkeit: Anzahl der Personen
Albanien: 111
Mazedonien: 97
Serbien: 78
Kosovo: 76
Vereinigte Arabische Emirate: 65
Russische Föderation: 28
Libyen: 27
Bosnien und Herzegowina: 21
Georgien: 19
Armenien: 14
Türkei: 14
Saudi Arabien: 13
Afghanistan: 12
Marokko: 11
Irak: 9
Katar: 9
Nigeria: 8
Kuwait: 7
Montenegro: 6
Algerien: 4
Guinea: 4
Iran, Islamische Republik: 3
Angola: 2
Aserbaidschan: 2
Ghana: 2
Indien: 2
Kongo, Dem. Republik: 2
Nepal: 2
Pakistan: 2
Somalia: 2
Ukraine: 2
Usbekistan: 2
Venezuela: 2
Vietnam: 2
Bangladesch: 1
Dominica: 1
Elfenbeinküste (Cote d‘ Ivoire): 1
Gambia: 1
Indonesien: 1
Jordanien: 1
Kamerun: 1                                                                                                                                                                                                                             Kirgisistan: 1
Mongolei: 1
Peru: 1
Sri Lanka: 1
Syrien, Arabische Republik: 1
Togo: 1
Ungarn: 1
Vereinigte Staaten von Amerika: 1
Gesamt: 675