Warum war die Alternative für Deutschland am 14. Februar 2025 nicht zu einer Podiumsdiskussion im Berufskolleg Ulrepforte in Köln eingeladen?

Kleine Anfrage
vom 13.03.2025

Kleine Anfrage 5258

der Abgeordneten Sven W. Tritschler und Dr. Christian Blex AfD

Warum war die Alternative für Deutschland am 14. Februar 2025 nicht zu einer Podiumsdiskussion im Berufskolleg Ulrepforte in Köln eingeladen?

Am 14. Februar 2025 richtete das Berufskolleg Ulrepforte eine Podiumsdiskussion anlässlich der kürzlich stattgefundenen Bundestagswahl aus. Ein Vertreter der Alternative für Deutschland (AfD) war zu dieser Veranstaltung nicht eingeladen.

Der örtliche Kreisverband der AfD erfuhr erst am Morgen der Veranstaltung durch Eltern von ihr. Daraufhin kontaktierte die Partei die Schule umgehend per E-Mail und Telefon und bot an, kurzfristig einen eigenen Vertreter zu entsenden. Das Schulsekretariat teilte jedoch lediglich mit, dass es sich um eine „private Veranstaltung“ handele.

Die Nicht-Einladung der AfD steht im Widerspruch zur grundgesetzlich garantierten Chancengleichheit der Parteien. Die Rechtslage hierzu ist eindeutig, wie unter anderem der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21. April 2017 (Az.: 5 B 467/17) zeigt.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Hat am 14. Februar 2025 am Berufskolleg Ulrepforte in Köln eine Podiumsdiskussion stattgefunden? (Sollte eine ähnliche Veranstaltung an einem anderen Tag stattgefunden haben, bitten wir um entsprechende Mitteilung.)
  2. Wer hat an dieser Podiumsdiskussion teilgenommen?
  3. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage, die Veranstaltung sei eine „private Veranstaltung“?
  4. Hält die Landesregierung die Nicht-Einladung der AfD für rechtswidrig?
  5. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet? (Diese Frage umfasst disziplinar- und dienstrechtliche Maßnahmen und nicht-förmliche Maßnahmen.)

Sven W. Tritschler
Dr. Christian Blex

 

MMD18-13068


Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 5258 mit Schreiben vom 15. April 2025 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Gemäß § 3 Absatz 1 Schulgesetz NRW gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwor­tung. Sie verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Hierzu gehö­ren auch die Organisation und Durchführung derartiger Veranstaltungen. Entsprechend ver­fügt die Landesregierung über keine eigenen Erkenntnisse zu den erfragten Sachverhalts-, Kommunikations- und Planungsdetails. Die nachstehende Beantwortung beruht auf einer über die zuständige Schulaufsichtsbehörde eingeholten Stellungnahme.

  1. Hat am 14. Februar 2025 am Berufskolleg Ulrepforte in Köln eine Podiumsdiskus­sion stattgefunden? (Sollte eine ähnliche Veranstaltung an einem anderen Tag stattgefunden haben, bitten wir um entsprechende Mitteilung.)

Ja.

  1. Wer hat an dieser Podiumsdiskussion teilgenommen?

An der Podiumsdiskussion haben Vertreterinnen und Vertreter der Parteien der CDU/CSU, Die Linke, Bündnis 90/ Die Grünen, FDP und Volt teilgenommen.

  1. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage, die Veranstaltung sei eine „pri­vate Veranstaltung“?

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine solche Aussage bestätigen.

  1. Hält die Landesregierung die Nicht-Einladung der AfD für rechtswidrig?

Gemäß § 2 Absatz 7 Schulgesetz NRW ist die Schule ein Raum religiöser wie weltanschauli­cher Freiheit. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. […] Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden. Gemäß § 2 Absatz 8 Schulgesetz NRW ermöglicht und respektiert die Schule im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundord­nung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Be­kundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Die Landesregierung hat die Bezirksregierungen auf die Bedeutung des Grund­satzes schulischer Neutralität und Unparteilichkeit hingewiesen und gebeten, die Schulen ent­sprechend zu beraten.

  1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet? (Diese Frage umfasst disziplinar- und dienstrechtliche Maßnahmen und nicht-förmliche Maßnahmen.)

Die obere Schulaufsicht befindet sich mit der Schule in einem konstruktiven Austausch. Es sind keine Maßnahmen eingeleitet worden.

 

MMD18-13506