Widerspruchsverfahren durch Verbandsklagen von Tierschutzvereinen

Kleine Anfrage
vom 02.01.2018

Kleine Anfrage 674
des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD

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Das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) ist am 6. Juli 2013 in Kraft getreten.

Es ermöglicht anerkannten Tierschutzvereinen gegen eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz vor dem Verwaltungsgericht eine Feststellungsklage zu erheben. Mit dem vorgeschalteten Informationsanspruch hat die zuständige Behörde auf Antrag den Verein über die Anzahl und den Gegenstand aller laufenden Verfahren zu informieren. Darüber hinaus besteht das Anhörungsrecht, dass auf Verlangen des Vereins in einem konkreten Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie oft haben anerkannte Tierschutzvereine – seit der Einführung des Verbandsklagerechts – von ihrem Mitwirkungs- und Informationsrecht nach § 2 TierschutzVMG Gebrauch gemacht?
  2. Wie viele Widersprüche haben anerkannte Tierschutzvereine gegen Genehmigungsbescheide bisher erhoben?
  3. Wie lange dauerten die jeweiligen Widerspruchsverfahren?
  4. Wie viele dieser Widerspruchsverfahren wurden außergerichtlich beigelegt?
  5. Welche Kosten sind dem Land Nordrhein-Westfalen durch die jeweiligen Verbandsklagen entstanden?

Dr. Christian Blex

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 674 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Minister der Justiz und der Ministerin für Kultur und Wissenschaft wie folgt:

1. Wie oft haben anerkannte Tierschutzvereine — seit der Einfüh­rung des Verbandsklagerechts — von ihrem Mitwirkungs- und In­formationsrecht nach § 2 TierschutzVMG Gebrauch gemacht?

Um nach Inkrafttreten des TierschutzVMG NRW eine einheitliche und praxisgerechte Anwendung der Vorschriften des TierschutzVMG NRW sicherzustellen, wurden mit ministeriellen Erlassen vom 12. Dezember 2014 Hinweise zum Vollzug an die mit dem Gesetz befassten Behörden herausgegeben. Mit diesen Erlassen sind das für die Tierversuchsge-nehmigungsverfahren zuständige LANUV und die für die allgemeinen tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren zuständigen Kreisordnungs­behörden gebeten worden, kalenderjährlich Angaben zu den Informati­onsanträgen der Vereine nach § 2 Absatz 5 Satz 1 TierschutzVMG NRW, der Anzahl der zu den Verfahren erfolgten Mitwirkungen der Vereine (Einsichtnahmen), der Anzahl der zu den erfolgten Stellungnahmen der Vereine, der Anzahl der gegen Entscheidungen durch die Vereine erhobenen Rechtsbehelfe und ihrem Ausgang zu erfassen und dem LANUV bis zum 15. Februar des Folgejahres zu berichten.

Die Kreisordnungsbehörden berichteten im Hinblick auf die Fragestel­lung wie folgt: In den Jahren 2015 und 2016 haben die Vereine insge­samt 106 Anträge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 TierschutzVMG NRW (In­formationsanträge) gestellt. Die Vereine machten insgesamt drei Mal von ihrem Mitwirkungsrecht Gebrauch (Einsichtnahmen in Antrags- bzw. Verfahrensunterlagen) und gaben zwei Stellungnahmen ab.

Das LANUV berichtete für den Bereich der Tierversuchsgenehmigungs-verfahren von insgesamt sieben Informationsanträgen und zwei Mitwir­kungen (Einsichtnahmen in Antrags- bzw. Verfahrensunterlagen) mit anschließend abgegebenen Stellungnahmen der Vereine.

Die Zahlen für das Jahr 2017 lagen zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage noch nicht vor.

2. Wie viele Widersprüche haben anerkannte Tierschutzvereine ge­gen Genehmigungsbescheide bisher erhoben?

Anerkannte Tierschutzvereine können nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Tier-schutzVMG NRW Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsge­richtsordnung gegen Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 4 a Ab­satz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Tierschutz­gesetz (TierSchG) sowie gegen bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwe­cken einlegen. Dies umfasst grundsätzlich alle in den jeweiligen Verfahren statthaften Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungs- oder Ver­pflichtungsklage) einschließlich einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 und § 123 VwGO).

Für die Bereiche der bauordnungsrechtlichen Genehmigungen für Vor­haben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken und der Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken liegen der Landesregierung im Hinblick auf die Anzahl erhobener Rechtsbehelfe keine Zahlen vor. Die zum ein­heitlichen Vollzug des TierschutzVMG NRW herausgegebenen Erlasse vom 14. Juli 2014 bzw. 20. August 2014 sehen keine entsprechende Berichtspflicht der mit dem Gesetz befassten Behörden vor.

Für den Bereich der Tierversuchsgenehmigungen ist nach § 1 Absatz 1 Satz 2 TierschutzVMG NRW allein der Rechtsbehelf der Feststellungs­klage statthaft. Daher sind in diesem Bereich keine Widersprüche erho­ben worden.

In dem Bereich der Verfahren nach §§ 4 a Absatz 2 Nummer 2, 6 Ab­satz 3, 11 Absatz 1 TierschG (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Tier-schutzVMG NRW) wurden in den Jahren 2015 und 2016 von den Kreis­ordnungsbehörden insgesamt 7 erhobene Rechtsbehelfe berichtet. Eine Differenzierung zwischen Widerspruchsverfahren und Klagen wurde dabei nicht vorgenommen.

Die Zahlen für das Jahr 2017 lagen zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage noch nicht vor,

3. Wie lange dauerten die jeweiligen Widerspruchsverfahren?

Über die Dauer der Verfahren liegen keine Erkenntnisse vor.

4. Wie viele dieser Widerspruchsverfahren wurden außergerichtlich beigelegt?

Zu der Frage, wie viele Verfahren außergerichtlich beigelegt wurden, liegen keine Erkenntnisse vor.

5. Welche Kosten sind dem Land Nordrhein-Westfalen durch die jeweiligen Verbandsklagen entstanden?

Das Land ist im Hinblick auf Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Klagerechten nach § 1 des TierschutzVMG NRW entstehen, lediglich in dem Bereich der Tierversuchsgenehmigungsver-fahren betroffen. In diesem Bereich wurden jedoch seitens der aner­kannten Vereine bisher (Stand: 16. Januar 2018) keine Klagen erhoben.

Ohnehin werden die Kosten für die Verfahren vor den Verwaltungsge­richten nicht nach Sachgebieten differenziert gebucht.

Mit freundlichen Grüßen

Christina Schulze Föcking

Beteiligte:
Christian Blex