Wie definiert die Landesregierung in Bezug auf die geplanten Meldestellen den Begriff der „Hassrede“?

Kleine Anfrage
vom 08.08.2022

Kleine Anfrage 336
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Sven Tritschler vom 18.08.2022

Wie definiert die Landesregierung in Bezug auf die geplanten Meldestellen den Begriff der Hassrede?

Undurchsichtig wird im Zusammenhang mit den geplanten Meldestellen die Meldung einer sogenannten „Hassrede“ bzw. von „Hass und Hetze“, für die es in Fällen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze keine juristische Definition gibt. Ohne klare Definition kommt allerdings das Ermessen ins Spiel, was besonders gefährlich ist, wenn Lobby-Organisationen mit dem Betrieb und der organisatorischen Aufbauarbeit der Meldestellen betraut werden und eben keine staatlichen Stellen. Auf diese Weise entsteht in der Folge ein tiefer Staat, der interessengeleitete NGOs mit quasi-staatlichen Aufgaben bedenkt und vorschaltet, wodurch der eigentliche Staat nach hinten, in die Tiefe rückt. Im Sinne des Rechtsstaatsprinzips der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist das mehr als bedenklich. Letztendlich besteht die Gefahr, dass Persönlichkeitsrechte aufgehoben werden und der demokratische Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung erschwert und im Endeffekt verhindert wird.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Gehören Vorfälle von sogenannter „Hassrede“ zu den meldewürdigen Vorfällen?
  2. Wenn ja: Wie definiert die Landesregierung den Begriff der „Hassrede“?
  3. Welche Formen der „Hassrede“ sind zwar nicht strafrechtlich relevant, gehören aber trotzdem zu den meldewürdigen Vorfällen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze?
  4. Wo befindet sich die Grenze zu einer grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerung und wer bestimmt diese Grenze?
  5. Inwiefern sollen die Meldestellen in der Aufbauphase Kriterien für eine meldewürdige „Hassrede“ definieren, die durch sie selbst im späteren Betrieb dann protokollieren werden?

Enxhi Seli-Zacharias
Sven Tritschler

Anfrage als PDF


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 336 mit Schreiben vom 19. September 2022 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Gehören Vorfälle von sogenannter „Hassrede“ zu den meldewürdigen Vorfällen?
  2. Wenn ja: Wie definiert die Landesregierung den Begriff der „Hassrede“?

Hierzu wird auf die Antwort auf die KA 5549, Landtags-Drucksache. 16/14372, verwiesen.

Als Orientierungshilfe dient die Definition der Landeszentrale für politische Bildung (s. https://www.politische-bildung.nrw.de/digitale-medien/digitale-demokratiekompetenz/digitale-zivilcourage).

  1. Welche Formen der „Hassrede“ sind zwar nicht strafrechtlich relevant, gehören aber trotzdem zu den meldewürdigen Vorfällen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze?

Die Beantwortung dieser Frage ist Teil der aktuell laufenden konzeptionellen Aufbauarbeiten für die künftigen Meldestellen.

  1. Wo befindet sich die Grenze zu einer grundgesetzlich geschützten Meinungsäuße­rung und wer bestimmt diese Grenze?

Schutzbereich und Schranken des Grundrechts auf Meinungsfreiheit ergeben sich aus Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes.

  1. Inwiefern sollen die Meldestellen in der Aufbauphase Kriterien für eine meldewür­dige „Hassrede“ definieren, die durch sie selbst im späteren Betrieb dann proto­kollieren werden?

Die Beantwortung dieser Frage ist Teil der aktuell laufenden konzeptionellen Aufbauarbeiten für die künftigen Meldestellen. Zum Inhalt der Aufbauarbeiten und den datenschutzrechtlichen Grundlagen verweist die Landesregierung auf die Antwort zur KA 156, Landtags-Drucksache 18/688.

Antwort als PDF