Windwahnland Paderborn – Wer drangsaliert die Bürger mit immer mehr Windindustrieanlagen?

Kleine Anfrage
vom 28.08.2023

Kleine Anfrage 2405

des Abgeordneten Christian Loose AfD

Windwahnland Paderborn Wer drangsaliert die Bürger mit immer mehr Windindustrieanlagen?

Das sogenannte Bürgerenergiegesetz soll angeblich die Akzeptanz für einen beschleunigten Windenergieausbau in Nordrhein-Westfalen fördern. Inwieweit die darin festgelegte Abschaffung jeglicher Mindestabstände zu Windindustrieanlagen die Akzeptanz dieser Anlagen fördern soll und kann, wird ewiges Geheimnis der Initiatoren und Befürworter dieses Gesetzes bleiben.

Immobilieneigentümer sind jedenfalls wie Mieter nicht nur von der Verschandelung des Landschaftsbildes durch solche Industrieanlagen betroffen, sondern müssen zusätzlich auch dramatische Wertminderungen ihrer Immobilien hinnehmen. Am stärksten betroffen sind ältere Häuser in ländlichen Gebieten. Hier kann der Wertverlust innerhalb des Ein-Kilometer-Radius sogar 23 Prozent betragen.1

Insofern wirkt es geradezu grotesk, wenn die Landtagsfraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen in der Einladung zu einem sogenannten Werkstattgespräch schreiben: „Akzeptanz gelingt durch Berücksichtigung von Besiedelungsdichte und Windhöffigkeit bei der räumlich gerechten Verteilung der Windenergieanlagen, aber auch wenn die Menschen vor Ort einen direkten Nutzen für sich erkennen können.“2

Die Bewohner von Altenbeken-Schwaney bei Paderborn erkennen die politisch-ideologisch herbei fabulierten Vorteile von – noch mehr – Windindustrieanlagen jedenfalls nicht. Ein möglicher Aufbau von weiteren rund 15 Windindustrieanlagen entzweit den Ort, Freundschaften und Familien leiden. Hintergrund ist die Absicht des Landes Nordrhein-Westfalen, im Vorgriff auf die Regionalplanung dort die Regeln der Planung zu lockern.3

Deshalb frage ich die Landesregierung:

  1. Inwieweit ist die Festlegung der beiden entsprechenden „Beschleunigungsflächen“ abgestimmt mit der Bezirksregierung?
  2. Wie erklärt sich, dass es für die dort erst seit kürzester Zeit öffentlich bekannt gemachten Flächen bereits Investorengruppen und Planungen gibt?
  3. Sind diese Flächen originär von der Landesregierung für die Aufstellung von Windindustrieanlagen benannt worden oder sind sie als entsprechende Bauflächen von möglichen Investoren vorgeschlagen bzw. gar eingefordert worden?
  4. Wie bringt die Landesregierung den einstimmigen Beschluss des Kreistages, das Land möge von entsprechenden Planungen absehen, in Übereinstimmung mit ihrer Absicht, Akzeptanz für den Ausbau der Windkraft zu bewirken?
  5. Welche Höhenbegrenzungen sind für die geplanten 14 Anlagen südlich des Ortsteils Schwaney der Gemeinde Altenbeken vorgesehen?

Christian Loose

 

Antwort als PDF

 

1 Vgl. https:// www .rwi-essen.de/presse/wissenschaftskommunikation/pressemitteilungen/detail/windraeder-lassen-immobilienpreise-sinken, abgerufen am 10.08.2023.

2 Vgl. Einladungsschreiben der Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen vom 11.05.2023 zu einem Werkstattgespräch am Mittwoch, 7. Juni in den Plenarsaal des Landtags Nordrhein-Westfalen.

3 Vgl. Neue Westfälische vom 31.07.2023, Seite PA5, „Dorfbewohner sauer über Windradpläne“.


Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie hat die Kleine Anfrage 2405 mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr beantwortet.

  1. Inwieweit ist die Festlegung der beiden entsprechenden „Beschleunigungsflä­chen“ abgestimmt mit der Bezirksregierung?

Bei den „Beschleunigungsgebieten“ nach Ziel 10.2-13 des LEP-Entwurfs handelt es sich um große, zusammenhängende Flächen, die sich aufgrund fehlender raumordnerischer Restrikti­onen hervorragend für die Windenergienutzung eignen. Die Flächen wurden als die größten zusammenhängenden Flächen im Vorgriff auf die Regionalpläne im Übergangszeitraum auf­grund ihrer objektiven Qualität identifiziert, da davon auszugehen ist, dass die Träger der Re­gionalplanung diese sehr wahrscheinlich in die Regionalpläne übernehmen werden, um die regionalen Flächenziele zu erfüllen. Die Möglichkeit der Träger der Regionalplanung, die Flä­chen im Planentwurf zu ändern, bleibt davon unberührt.

  1. Wie erklärt sich, dass es für die dort erst seit kürzester Zeit öffentlich bekannt gemachten Flächen bereits Investorengruppen und Planungen gibt?

Die „Beschleunigungsflächen“ nach Ziel 10.2-13 des LEP-Entwurfs sind nach objektiven Kri­terien ermittelt worden. Als große, zusammenhängende und restriktionsarme Flächen weisen sie daher nicht nur ein offensichtliches Potenzial für die Windenergienutzung auf, sondern diese Qualität ist in den Planungsregionen auch objektiv nachvollziehbar. Häufig sind die be­treffenden Flächen daher auch bereits in der kommunalen Planung diskutiert oder in früheren Verfahren geprüft worden, so dass sich Investoren möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rechte an den Flächen gesichert haben.

  1. Sind diese Flächen originär von der Landesregierung für die Aufstellung von Win­dindustrieanlagen benannt worden oder sind sie als entsprechende Bauflächen von möglichen Investoren vorgeschlagen bzw. gar eingefordert worden?

Die Flächen wurden durch die Landesregierung identifiziert.

  1. Wie bringt die Landesregierung den einstimmigen Beschluss des Kreistages, das Land möge von entsprechenden Planungen absehen, in Übereinstimmung mit ih­rer Absicht, Akzeptanz für den Ausbau der Windkraft zu bewirken?

Die Frage bezieht sich auf die Stellungnahme, die der Kreis Paderborn im Rahmen des Betei­ligungsverfahrens zum LEP-Entwurf abgegeben hat. Diese wird im Rahmen des Verfahrens in die Gesamtabwägung aller Belange und Stellungnahmen eingestellt und entsprechend be­rücksichtigt. Die abschließende Abwägung aller Stellungnahmen durch die Landesregierung erfolgt mit dem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Landesentwicklungsplans und kann im Rahmen einer Einzelabwägung an dieser Stelle nicht vorweggenommen werden.

  1. Welche Höhenbegrenzungen sind für die geplanten 14 Anlagen südlich des Orts­teils Schwaney der Gemeinde Altenbeken vorgesehen?

Vom Einzelfall abstrahierend können sich Höhenbegrenzungen aus Vorgaben einer zugrund-liegenden Planung ergeben. Darüber hinaus ist die Zulässigkeit einer Anlage mit einer be­stimmten Höhe am jeweiligen Standort auch von den bau-, immissionsschutz- und fachrecht­lichen Aspekten zu bewerten. Die Prüfung dieser Fragen obliegt der zuständigen Genehmi­gungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vor Ort.

 

MMD18-6266

Beteiligte:
Christian Loose