Kleine Anfrage 2842
der Abgeordneten Markus Wagner und Enxhi Seli-Zacharias AfD
Zahl der ukrainischen Flüchtlinge steigt – Behält NRW den Überblick? Teil II – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 10. Januar 2023, Drucksache 18/2487 auf unsere Kleine Anfrage vom 16. November 2022, Drucksache 18/1710, wurde auf unsere gestellte Frage 2
„Welche Kosten sind in NRW bisher insgesamt für ukrainische Flüchtlinge entstanden?“1 unter anderem wie folgt geantwortet:
„Diese Frage wird ausschließlich mit Blick auf im Kapitel 07 090 veranschlagten Ausgaben beantwortet. Möglicherweise sind auch weitere Haushaltsstellen im Einzelplan 07 bzw. Einzelpläne anderer Ressorts betroffen. Entsprechende Daten müssten hierzu abgefragt und ausgewertet werden, was innerhalb der für eine Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Gleichermaßen liegen hier keine Daten zu den von den Kommunen verausgabten Mitteln vor.
Soweit das Kapitel 07 090 betroffen ist, werden die Ausgaben für die Unterbringung und Versorgung von aus der Ukraine geflüchteten Personen in Aufnahmeeinrichtungen des Landes nicht gesondert erfasst.“2
Darüber hinaus hat die Landesregierung unsere Frage 4
„Wie hoch ist derzeit die noch freie Kapazität in NRW, um weitere Flüchtlinge aufzunehmen? (Bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.)“3
wie folgt beantwortet:
„Die Zahl der aktiven Plätze sowie die Auslastung der Kapazitäten des Landes kann dem monatlichen Newsletter entnommen werden, welcher dem Landtag zugeht und auch auf der Internetseite des MKJFGFI regelmäßig veröffentlicht wird. Die aktuelle Ausgabe wurde mit Stand zum 15.12.2022 herausgegeben.
Eine Aussage zu den Kapazitäten der Kommunen ist nicht möglich, da keine zentrale Erfassung von Seiten des Landes erfolgt.“4
Auf unsere gestellte Frage 5
„Erwägt NRW den Zustrom an Flüchtlingen zu begrenzen oder gar zu stoppen?“5
antwortete die Landesregierung
„Nordrhein-Westfalen wird auch weiterhin seiner humanitären Verantwortung nachkommen, vom Angriffskrieg bedrohten Geflüchteten aus der Ukraine im Rahmen des bundeseinheitlich geregelten Verfahrens nach § 24 AufenthG eine Aufnahme im Land zu gewähren.“6
Wir fragen daher erneut die Landesregierung:
- Wie viele Haushaltsstellen im Einzelplan 07 bzw. Einzelpläne anderer Ressorts sind betroffen?
- Warum erfolgt keine zentrale Erfassung von Seiten des Landes hinsichtlich der Kapazitäten der einzelnen Kommunen?
- Ab wann ist mit einer zentralen Erfassung von Seiten des Landes hinsichtlich der Kapazitäten der einzelnen Kommunen zu rechnen?
- Bis zu welcher Quantität an Flüchtlingen respektive bis zu welcher Kostenobergrenze für die Versorgung von Flüchtlingen wird Nordrhein-Westfalen auch weiterhin seiner „humanitären Verantwortung“ nachkommen?
Markus Wagner
Enxhi Seli-Zacharias
1 Vgl. Antwort der Landesregierung vom 10.01.2023, Drs. 18/2487, S. 2.
2 Ebenda.
3 Ebenda, S. 3.
4 Ebenda.
5 Ebenda.
6 Ebenda.
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 2842 mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet.
- Wie viele Haushaltsstellen im Einzelplan 07 bzw. Einzelpläne anderer Ressorts sind betroffen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 762 (Landtags-Drucksache 18/2487) verwiesen.
- Warum erfolgt keine zentrale Erfassung von Seiten des Landes hinsichtlich der Kapazitäten der einzelnen Kommunen?
- Ab wann ist mit einer zentralen Erfassung von Seiten des Landes hinsichtlich der Kapazitäten der einzelnen Kommunen zu rechnen?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 1 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz Nordrhein-Westfalen (FlüAG) sind die Gemeinden verpflichtet, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen. Hierfür haben die Gemeinden auskömmliche Aufnahme- und Unterbringungskapazitäten vorzuhalten. Die Zuweisung in die einzelnen Kommunen erfolgt dabei nach dem sog. FlüAG-Ver-teilschlüssel, der sich aus dem Flächenschlüssel (Anteil 10 Prozent) und dem Einwohnerschlüssel (Anteil 90 Prozent) zusammensetzt (vgl. § 3 Abs. 1 FlüAG). Die Zuweisung erfolgt kapazitätsunabhängig.
Der Landesregierung ist bewusst, dass die Kommunen bei der Schaffung von Unterbringungskapazitäten ebenso wie das Land vor großen Herausforderungen stehen und erhebliche Anstrengungen zur Kapazitätsausweitung unternommen werden. Für die Steuerung der Zuweisung ist die tatsächlich vorhandene Unterbringungskapazität aber nicht maßgeblich. Eine Erfassung der kommunalen Unterbringungskapazitäten für Geflüchtete ist daher nicht beabsichtigt.
- Bis zu welcher Quantität an Flüchtlingen respektive bis zu welcher Kostenobergrenze für die Versorgung von Flüchtlingen wird Nordrhein-Westfalen auch weiterhin seiner „humanitären Verantwortung“ nachkommen?
Nordrhein-Westfalen wird seiner humanitären Verantwortung unverändert nachkommen.