Zahl der ukrainischen Flüchtlinge steigt – Behält NRW den Überblick? Teil II – zweite Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 20.03.2024

Kleine Anfrage 3546

der Abgeordneten Markus Wagner und Enxhi Seli-Zacharias AfD

Zahl der ukrainischen Flüchtlinge steigt Behält NRW den Überblick? Teil II zweite Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 5. Dezember 2023, Drucksache 18/7228, auf unsere Kleine Anfrage vom 4. November 2023, Drucksache 18/6683, wurden unsere Fragen 2 und 3:

„Warum erfolgt keine zentrale Erfassung von Seiten des Landes hinsichtlich der Kapazitäten der einzelnen Kommunen?

Ab wann ist mit einer zentralen Erfassung von Seiten des Landes hinsichtlich der Kapazitäten der einzelnen Kommunen zu rechnen?“1

aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam unter anderem wie folgt beantwortet:

„Der Landesregierung ist bewusst, dass die Kommunen bei der Schaffung von Unterbringungskapazitäten ebenso wie das Land vor großen Herausforderungen stehen und erhebliche Anstrengungen zur Kapazitätsausweitung unternommen werden. Für die Steuerung der Zuweisung ist die tatsächlich vorhandene Unterbringungskapazität aber nicht maßgeblich. Eine Erfassung der kommunalen Unterbringungskapazitäten für Geflüchtete ist daher nicht beabsichtigt.“2

Auf Frage 4

„Bis zu welcher Quantität an Flüchtlingen respektive bis zu welcher Kostenobergrenze für die Versorgung von Flüchtlingen wird Nordrhein-Westfalen auch weiterhin seiner „humanitären Verantwortung“ nachkommen?“3

antwortete die Landesregierung folgendermaßen:

„Nordrhein-Westfalen wird seiner humanitären Verantwortung unverändert nachkommen.“4

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Welche vorhandene Einheit ist für die Steuerung der Zuweisung letztendlich maßgeblich, wenn denn schon die tatsächlich vorhandene Unterbringungskapazität nicht ausschlaggebend ist?
  2. Was plant die Landesregierung im Falle einer Situation, in der keine weiteren Unterbringungskapazitäten mehr vorhanden sind, hinsichtlich der Steuerung der Zuweisung?
  3. Gibt es für die Landesregierung eine quantitative Obergrenze von (Asyl-)Zuwanderern, nach deren Erreichen keine weiteren sogenannten Flüchtlinge mehr in NRW aufgenommen werden können?
  4. Sollte Frage 3 mit Nein beantwortet werden: Welche Pläne hat die Landesregierung dann, um die dadurch zusätzlich notwendigen Räumlichkeiten und Ressourcen zu generieren? (Bitte konkret erläutern und umfassend darstellen.)
  5. Laut dem aktuellen Global Trends Report des UNHCR waren Ende 2022 weltweit 108,4 Millionen Menschen auf der Flucht.5 Sollte es für die Landesregierung weiterhin angeblich kein quantitatives Limit geben, verspricht die Landesregierung dann verpflichtend, folgerichtig bis zu 108,4 Millionen Menschen aufzunehmen?

Markus Wagner

 

MMD18-8554

 

1 Vgl. Antwort der Landesregierung vom 05.12.2023, Drs. 18/7228, S. 2.

2 Ebenda, S. 2–3.

3 Ebenda, S. 3.

4 Ebenda.

5 Vgl. https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/informieren/fluechtlingszahlen.


Die Ministerin für Kinder, Flucht, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3546 mit Schreiben vom 26. April 2024 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Welche vorhandene Einheit ist für die Steuerung der Zuweisung letztendlich maß­geblich, wenn denn schon die tatsächlich vorhandene Unterbringungskapazität nicht ausschlaggebend ist?
  2. Was plant die Landesregierung im Falle einer Situation, in der keine weiteren Un­terbringungskapazitäten mehr vorhanden sind, hinsichtlich der Steuerung der Zu­weisung?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:

Gemäß § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) sind die Gemeinden verpflichtet, aus­ländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FlüAG erfolgt die Zuweisung der ausländischen Flüchtlinge entsprechend dem Einwoh­neranteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) und entsprechend dem Flächenanteil der Gemeinde an der Gesamtfläche des Landes (Flächen­schlüssel).

Der Landesregierung ist bewusst, dass die Schaffung von Unterbringungskapazitäten die Kommunen in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht vor große Herausforderungen stellt. Die Landesregierung plant daher den Ausbau der landeseigenen Aufnahmekapazitäten – neben den bereits jetzt zusätzlich bis Ende des 1. Quartals 2024 bereitgestellten über 3.000 Plätzen – auf insgesamt 41.000 aktive Plätze bis Ende 2024. Hierdurch sollen die Kommunen spürbar entlastet werden, indem Zuweisungen von Asylsuchenden in die Kommu­nen erst nach Ablauf der gesetzlichen Wohnverpflichtung (§ 47 AsylG) erfolgen.

  1. Gibt es für die Landesregierung eine quantitative Obergrenze von (Asyl-)Zuwan­derern, nach deren Erreichen keine weiteren sogenannten Flüchtlinge mehr in NRW aufgenommen werden können?
  2. Sollte Frage 3 mit Nein beantwortet werden: Welche Pläne hat die Landesregierung dann, um die dadurch zusätzlich notwendigen Räumlichkeiten und Ressourcen zu generieren? (Bitte konkret erläutern und umfassend darstellen.)

Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Aus rechtlichen Gründen können die Länder den Zuzug von Geflüchteten nicht selbst begren­zen und sind verpflichtet, diese entsprechend ihrer nach dem Königsteiner Schlüssel festge­legten Aufnahmequote aufzunehmen (vgl. für Asylbegehrende § 45 AsylG bzw. für Schutzsu­chende aus der Ukraine § 24 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 45 AsylG).

  1. Laut dem aktuellen Global Trends Report des UNHCR waren Ende 2022 weltweit 108,4 Millionen Menschen auf der Flucht. Sollte es für die Landesregierung weiter­hin angeblich kein quantitatives Limit geben, verspricht die Landesregierung dann verpflichtend, folgerichtig bis zu 108,4 Millionen Menschen aufzunehmen?

Für Nordrhein-Westfalen wurden im Jahr 2023 insgesamt 67.174 Asylerstantragstellende er­fasst (Quelle: EASY); zum Stichtag 31.03.2024 betrug der Bestand von Schutzsuchenden aus der Ukraine in Nordrhein-Westfalen 236.293 Personen (Quelle: Sonderauswertung Ausländer-zentralregister – AZR). Vor diesem Hintergrund ist die Frage irreführend und rein hypotheti­scher Natur.

 

MMD18-9067