ZenTer und „Scheich Khaled“?

Kleine Anfrage

Antwort

der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 834 vom 28. November 2022
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Markus Wagner AfD

Drucksache 18/1844

ZenTer und „Scheich Khaled“?

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 11. Oktober 2022, Drucksache 18/1157, auf unsere Kleine Anfrage vom 12. September 2022, Drucksache 18/882, wurde unsere gestellte Frage 1

„Auf welchem Weg reiste A. wann nach Deutschland ein und wie ist sein Aufent-haltsstatus?“1

unter anderem wie folgt beantwortet:

„A. reiste nach eigenen Angaben am 10.10.2015 in die Bundesrepublik Deutsch-land ein und stellte am 21.07.2016 einen Asylantrag. Nähere Angaben hinsichtlich des Einreisewegs liegen der zuständigen Ausländerbehörde nicht vor.“2

Auf unsere Frage 2

„Was wurde jeweils 2016 und 2019 unternommen, nachdem zum einen ein Zeuge den deutschen Behörden Hinweise dahingehend gab, dass sich A. auffällig ver­halte, zum anderen der Verdacht durch britische Sicherheitsbehörden im Raum stand, dass er Terrororganisationen finanziere?“3

hat die Landesregierung Folgendes geantwortet:

„Soweit im Jahre 2016 ein Zeuge deutschen Behörden Hinweise gegeben haben soll, A. verhalte sich auffällig, sind diese Hinweise nach dem vorbezeichneten Be­richt des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf der ZenTer NRW nicht zur Kenntnis gelangt.

Polizeilich wurde im September 2016 zu dem Sachverhalt ein „Prüffall Islamismus“ angelegt und durch den Staatsschutz bearbeitet.

Anlässlich der im Jahre 2019 durch die Sicherheitsbehörden (CTC) des Vereinig­ten Königreichs mitgeteilten Verdachtsmomente, wonach von A. vorgenommene Kontobewegungen auf eine mögliche Terrorfinanzierung schließen lassen könn­ten, erfolgte im Rahmen eines Vorermittlungsverfahrens bei der Generalstaatsan­waltschaft Düsseldorf die Auswertung der benannten Transaktionen. Da sich aus diesen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Katalogtaten gemäß § 89c Abs. 1 StGB sowie Verstöße gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 entnehmen ließen, hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf die Aufnahme von Ermittlungen insoweit gemäß §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO abgelehnt.“4

Auf unsere Frage 3

„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtige, Vorstrafen der Tatverdäch­tigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann Tat­verdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen deut­scher Tatverdächtiger und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdäch­tigen nennen.)“5

antwortete die Landesregierung:

„Der Vorfall ist nach Mitteilung des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf in dem vorbezeichne-ten Bericht Gegenstand eines bei der Staatsanwaltschaft – ZeOS NRW – Düsseldorf geführten Umfangsverfahrens, das sich gegen etwa 90 Beschuldigte richtet, denen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines „Hawala-Netzwerks“ die Bildung einer kriminellen Vereinigung, Ver­stöße gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) u. a. vorgeworfen werden. Gegen vier Beschuldigte ist insoweit Anklage wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geiselnahme, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zur uner­laubten Erbringung von Zahlungsdiensten erhoben worden, im Übrigen dauern die Ermittlun­gen an.

Soweit wegen des benannten Vorfalls auch bei der ZenTer NRW, nach Einleitung durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, gegen A. wegen des Verdachts der Unterstüt­zung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a. Ermittlungen geführt worden sind, wurde die Verfolgung ausweislich des vorbezeichneten Berichts des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf, da der Schwerpunkt des dem A. vorzuwerfenden Verhaltens erkennbar auf Ha-wala-Banking lag und die hier gegenständlichen Zahlungen zur Unterstützung und Finanzie­rung von Terrororganisationen im Verhältnis gesehen allenfalls nur einen geringen Teil aus­machten, gemäß § 154a StPO mit Blick auf das insoweit von der ZeOS NRW geführte Ermitt­lungsverfahren beschränkt und im Übrigen einvernehmlich an diese zur weiteren Verfolgung abgegeben.

Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Beschuldigten, deren Vorstrafen, Tatvorwürfen, Staats­bürgerschaften, Vornamen und sonstigen polizeilichen Erkenntnissen könnte nach dem vor-bezeichneten Bericht des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf allenfalls durch händische Auswertung der umfangreichen Akten erfolgen und ist daher mit vertretbarem Verwaltungs­aufwand nicht zu leisten.“6

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 834 mit Schreiben vom 9. Januar 2023 namens der Landesregierung im Ein­vernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Unter welchem Aufenthaltsstatus lebte A. zwischen dem 10. Oktober 2015 und 21. Juli 2016 in Deutschland?

Dem Betroffenen ist am 15.10.2015 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt worden. Seitdem war ihm bis zu der mit Bescheid vom 04.11.2016 erfolg­ten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet.

  1. Welche Kenntnisse liegen den Behörden vor, wie A. nach Deutschland einreiste? (Bitte nach Ländern/sicheren Drittstaaten, die er durchquert hat, aufschlüsseln.)

Der zuständigen Ausländerbehörde liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie A. nach Deutschland einreiste. Bei seiner Anhörung im Asylverfahren hat er keine Angaben dazu ge­macht, durch welche Länder er bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ge­reist ist. Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung auf Frage 1 der Kleinen Anfrage 431 (LT-Drs. 1157) Bezug genommen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor.

  1. Warum sind die Hinweise, dass sich A. auffällig verhalte, nicht der ZenTer NRW zur Kenntnis gelangt?

Zur Beantwortung der Frage 3 hat mir das Ministerium der Justiz den folgenden Beitrag über­sandt:

„Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf hat dem Ministerium der Justiz am 9. Dezember 2022 wie folgt berichtet:

‚Die Hinweise, A. verhalte sich auffällig, die den Ausführungen der Kleinen Anfrage zufolge aus dem Jahre 2016 stammen, konnten der hiesigen Zentralstelle Terrorismusverfolgung Nordrhein-Westfalen – ZenTer NRW – im Jahre 2016 nicht zur Kenntnis gebracht werden, da die ZenTer NRW erst durch die AV d. JM vom 13. März 2018 (4021 – III. 53) eingerichtet worden ist.‘“

Zur Beantwortung der Frage 3 hat mir das Ministerium des Innern den folgenden Beitrag über­sandt:

„Der vorliegend angefragte Prüffall zu A. wurde am 05.09.2016 im Vorgangsbearbeitungssys-tem der Polizei erfasst, am 31.10.2016 abgeschlossen und im Januar 2018 turnusmäßig ge­löscht.

Prüffälle allgemeiner Art und damit auch Prüffälle Islamismus werden aufgrund von Indizien erfasst, die auf eine radikalisierte bzw. extremistische Einstellung und daraus resultierende Gefahren hinweisen können. Soweit die durchgeführten Erhebungen einen Gefahrenverdacht oder den Anfangsverdacht einer Straftat nicht begründen, sind die Inhalte ein Jahr nach dem Vorgangsabschluss zu löschen.“

  1. Wie sehen die administrativen (Geschäfts-)Abläufe innerhalb der ZenTer NRW aus, wenn es um Informationsbeschaffung und -verarbeitung geht?

Zur Beantwortung der Frage 4 hat mir das Ministerium der Justiz den folgenden Beitrag über­sandt:

„Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf hat hierzu in seinem in der Antwort auf die Frage 3 genannten Bericht auf die dort bezeichnete AV, insbesondere Ziffern 3.7 und 4.1, Bezug ge­nommen.“

 

Antwort als PDF

 

1 Drucksache 18/1157, S. 2.

2 Ebd.

3 Ebd.

4 Ebd., S. 2 – 3.

5 Ebd., S. 3.

6 Ebd.