Gesetzeswidrige NGO-Aktivitäten an Schulen stoppen!

Antrag
vom 11.06.2026

Antrag

der Fraktion der AfD

Gesetzeswidrige NGO-Aktivitäten an Schulen stoppen!

I. Ausgangslage

Schulen sind Orte der Bildung, der Persönlichkeitsentwicklung und der freien politischen Mei­nungsbildung. Sie sind keine Aktionsflächen für politische Kampagnen und keine Bühne für parteipolitische Gegnerbekämpfung. Gerade weil politische Bildung Teil des schulischen Bil-dungs- und Erziehungsauftrags nach dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist, darf sie nicht zur parteipolitischen Einflussnahme missbraucht werden. Sie muss ausgewogen, kontrovers und an der eigenständigen Urteilsbildung der Schüler ausgerichtet sein. Das soge­nannte „Aktionsbündnis Adenauer SRP+“, organisiert durch das „Zentrum für politische Schön­heit“, besucht seit einigen Wochen etliche Schulen im Bundesgebiet, darunter jüngst auch in Nordrhein-Westfalen. Obwohl bereits einzelne Genehmigungen versagt wurden, haben nach Medienberichten inzwischen mehr als 800 Schulen ihr Interesse an einem Besuch des umge­bauten Gefangenentransporters im Rahmen einer Schulveranstaltung bekundet.1 Das Anmel­deformular war zwischenzeitlich nicht erreichbar, ist inzwischen jedoch wieder verfügbar.2

Politische Neutralität bedeutet dabei nicht politische Inhaltsleere. Schulen dürfen und sollen über Demokratie, Grundgesetz, Landesverfassung, Geschichte und politische Streitfragen un­terrichten. Entscheidend ist jedoch, dass unterschiedliche politische Positionen sachlich und ausgewogen dargestellt werden und Schüler zu selbstständigen politischen Urteilen befähigt werden. Ziel des Unterrichts darf nicht die Herstellung politischer Konformität oder einer be­stimmten Gesinnung sein. Schulen tragen hierbei eine besondere Verantwortung. Schüler be­finden sich im Schulbetrieb in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis. Sie können sich bei schulischen Veranstaltungen nicht ohne Weiteres der Autorität von Lehrern und der Atmo­sphäre des Unterrichts entziehen. Wer diesen geschützten Raum nutzt, um Schüler politisch einseitig zu beeinflussen, missbraucht den Bildungsauftrag.

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zieht hierfür klare Grenzen. Nach § 2 Abs. 7 SchulG NRW ist die Schule ein Raum religiöser sowie weltanschaulicher Freiheit. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politi­schen Überzeugungen. Zugleich bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass Schüler nicht ein­seitig beeinflusst werden dürfen.

Daran knüpft § 2 Abs. 8 SchulG NRW unmittelbar an. Die Schule ermöglicht und respektiert unterschiedliche Auffassungen im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Schulleiter, Lehrer und Mitarbeiter nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Politische, religi­öse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den Schulfrieden gefährden oder stören, sind unzulässig.

Auch § 2 Abs. 6 Nr. 5 und 6 SchulG NRW macht deutlich, dass Schüler Demokratie, Grund­gesetz und Landesverfassung verstehen lernen sollen. Daraus folgt jedoch keine Erlaubnis zur einseitigen politischen Einflussnahme. Demokratiebildung bedeutet, Schüler zu eigenem Urteil zu befähigen. Sie bedeutet jedoch nicht, Schüler gegen einzelne politische Parteien in Stellung zu bringen. Doch genau das scheint das „Zentrum für politische Schönheit“ bezwe­cken zu wollen.

Dieser gesetzliche Rahmen entspricht den anerkannten Standards politischer Bildung, insbe­sondere dem Überwältigungsverbot und dem Kontroversitätsgebot des Beutelsbacher Kon­senses, der in einigen aktuellen Handreichungen von Kommunen und Land, wie etwa „Was tun bei Antisemitismus an Schulen“ angeführt wird.3 Was in Wissenschaft und Politik kontro­vers ist, darf in der Schule nicht einseitig als einzig zulässige Haltung dargestellt werden. Schü­ler dürfen nicht überwältigt, sondern müssen zur eigenständigen politischen Meinungsbildung befähigt werden.

Vor diesem Hintergrund sind aktuelle Entwicklungen alarmierend. Nach öffentlicher Berichter­stattung machte der „Adenauer SRP+“-Bus des „Zentrums für Politische Schönheit“ auch an verschiedenen Schulen Station. Das Projekt wird mit einer Kampagne für ein AfD-Verbot in Verbindung gebracht. Auf der Internetseite des Projekts wird eine Schultour angekündigt; zu­dem wird damit geworben, das „AfD-Verbot“ an Schulen offensiv zu propagieren und Schüler gezielt für diese politische Forderung zu mobilisieren.

Offensichtlich wird, im Falle der Teilnahme einer Schule, hiermit gegen die politische Neutra­litätspflicht von Bildungseinrichtungen verstoßen. Eine Darstellung von inhaftierten Politikern, die „befragt“ werden können, bricht das Überwältigungsverbot im Sinne des Beutelsbacher Konsens, schafft ein politisches Feindbild und bringt schwerwiegende schulrechtliche Verlet­zungen mit sich. Diese Inszenierung sorgte für derartige Kritik, dass sogar der öffentlich-recht­liche WDR einen Beitrag, welcher den Aktionsbus in ein positives Licht rücken sollte, kurzer­hand wieder aus der Mediathek löschte.4

Die Schule ist kein Ort für politische Prangerinszenierungen gegen demokratische Wettbewer­ber und ebenso wenig ein Ort für Kampagnen, die auf das Verbot einzelner Parteien abzielen. Schulen haben die Aufgabe, politische Urteilsfähigkeit zu fördern, nicht jedoch, Minderjährige unter staatlicher Aufsicht in eine bestimmte politische Richtung zu lenken oder sie gegen ein­zelne Parteien zu mobilisieren. Eine Hamburger Grundschule kündigte bereits an, künftig nur noch älteren Schülern Zugang zu der politischen Ausstellung zu erlauben. Dabei gilt es zu prüfen, ob der Aktionsbus und das „Zentrum für politische Schönheit“ überhaupt für den schu­lischen Kontext geeignet sind und welche NGO-Netzwerke derzeit ähnliche politische Einfluss­nahmen an Schulen planen oder bereits durchführen.

Der konkrete Vorgang zeigt exemplarisch, dass Schulen klare Vorgaben für den Umgang mit externen politischen Akteuren benötigen. Die Landesregierung darf nicht wegsehen, wenn un­ter dem Deckmantel der politischen Bildung parteipolitische Kampagnen in Schulen getragen werden. Sie muss sicherstellen, dass staatliche Schulen in Nordrhein-Westfalen nicht zur Bühne ideologischer Meinungserziehung werden.

Dazu braucht es klare Regeln, verbindliche Kontrollen und spürbare Konsequenzen bei Ver­stößen. Schulleiter dürfen mit solchen Fragen nicht allein gelassen werden. Eltern müssen wissen, wer an Schulen auftritt, welche Inhalte vermittelt werden, welche Materialien verwen­det werden, wie externe Projekte finanziert werden und welche politische Zielrichtung eine Veranstaltung verfolgt.

Neutralitätspflicht ist kein Schönwettergrundsatz. Sie gilt nicht nur dann, wenn es politisch be­quem ist, sondern gerade dann, wenn politische Auseinandersetzungen kontrovers sind. Ohne verbindliche Vorgaben droht die Neutralitätspflicht im Schulalltag zur bloßen Leerformel zu werden.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. Im schulischen Bereich sind politische Neutralität sowie das Überwältigungsverbot schützenswerte Güter nach dem Schulgesetz; die weltanschauliche Meinungsbildung obliegt jedem Menschen selbst und insbesondere bei Minderjährigen primär den Fami­lien.
  2. Politische Bildung darf nicht in parteipolitische Agitation, einseitige Beeinflussung oder Kampagnenarbeit gegen einzelne Parteien umschlagen.
  3. Die symbolische Darstellung von Vertretern von Parteien als Gefangene oder Straftäter ist insbesondere im schulischen Kontext mit neutraler politischer Bildung unvereinbar.
  4. Schulleitungen, Lehrer und Schulaufsicht benötigen klare, verbindliche und praxistaug­liche Vorgaben zum Umgang mit externen politischen Akteuren, Vereinen, Initiativen und Kampagnenangeboten.
  5. Es bedarf einer öffentlich einsehbaren Kartei von Vereinen, NGOs und sonstigen Orga­nisationen, die an Schulen agieren, um einen transparenten Überblick für den Bürger zu schaffen.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

  1. einen verbindlichen Erlass zur parteipolitischen Neutralität an Schulen in Nordrhein-Westfalen vorzulegen, der den Umgang mit externen politischen Bildungsangeboten, Aktionsgruppen, Kampagnen, Vereinen und Initiativen regelt;
  2. klarzustellen, dass Schulgelände, Unterrichtszeit, schulische Veranstaltungen und schu­lische Infrastruktur nicht für einseitige Kampagnen gegen einzelne Parteien genutzt wer­den dürfen;
  3. externe politische Projekte an Schulen vorab anhand eines verbindlichen Kriterienkata­logs zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung des Überwältigungsverbots, des Kontroversitätsgebots, der parteipolitischen Ausgewogenheit, der Altersangemessen­heit, der Transparenz über Veranstalter und Finanzierung sowie der Vereinbarkeit mit dem Schulgesetz NRW, und die Entscheidung über die Zulassung einschließlich der zugrunde gelegten Materialien schriftlich zu dokumentieren;
  4. sicherzustellen, dass die Verteilung, Ausstellung oder Bewerbung parteipolitischer Kam­pagnenmaterialien gegen einzelne Parteien an staatlichen Schulen außerhalb einer neutralen, ausgewogenen und pädagogisch begründeten Einordnung unterbleibt;
  5. dem Landtag binnen sechs Monaten einen Bericht über externe politische Projekte von z. B. NGOs seit dem Schuljahr 2023/2024 an Schulen in Nordrhein-Westfalen vorzule­gen, der insbesondere darstellen soll, welche Prüfkriterien angewandt wurden, welche Beschwerden wegen parteipolitischer Einseitigkeit eingingen, welche aufsichtsrechtli­chen Maßnahmen ergriffen wurden und ob der „Adenauer SRP+“-Bus oder vergleich­bare Kampagnenangebote an nordrhein-westfälischen Schulen eingesetzt wurden oder geplant sind.

Dr. Christian Blex
Thomas Röckemann
Dr. Martin Vincentz
Christian Loose

und Fraktion

 

MMD18-19785

 

1 https://www1.wdr.de/nrw/ruhrgebiet/hamm/adenauer-bus-hamm-schule-100.html

2 https://der-adenauer.de/schulen/#formular

3 Vgl. S. 12 https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt40/Zentrum_fuer_Schulpsychologie/Handrei-chung_Was_tun_bei_Antisemitismus_an_Schulen.pdf

4 https://nius.de/politik/niedersaechsische-kultusministerin-julia-willie-hamburg-gruene-rechtfertigt-simulierte-ver-haftung-von-alice-weidel-auf-schulhoefen