„Chancen-Aufenthaltsrecht“ stoppen – Ausreisepflicht konsequent umsetzen

Antrag
der Fraktion der AfD

 

„Chancen-Aufenthaltsrecht“ stoppen – Ausreisepflicht konsequent umsetzen

I. Ausgangslage

Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Eine Duldung ist kein Auf­enthaltstitel, sondern eine Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Inhaber einer Duldung bleiben auch nach einem langjährigen Aufenthalt in Deutschland ausreise­pflichtig.

Diese grundsätzliche Regelung wurde u.a. ab dem 1. Juli 2011 durch die Einführung einer Bleiberechtsregelung für junge Menschen, die eine Duldung besitzen, die „Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden“, (§ 25a AufenthG) aufge­weicht. Dem folgte am 01. August 2015 eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung für nachhaltig integrierte Ausländer mit unsicherer Bleibeperspektive (§ 25b Auf-enthG).

Zum Stichtag am 31. Dezember 2021 befanden sich 4.643 Personen mit einem Aufenthaltstitel gem. § 25a AufenthG und 3.680 Personen mit einem Aufenthaltstitel gem. § 25b AufenthG in Nordrhein-Westfalen.1 Dem standen zum damaligen Zeitpunkt 73.926 ausreisepflichtige Per­sonen, davon 64.176 Personen mit einer Duldung, gegenüber.2

Um die Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts gem. § 25b AufenthG zu erleich­tern, veröffentlichte das MKFFI am 25. März 2019 entsprechende Anwendungshinweise, die seit­dem Anwendung finden.3

Nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von ei­nem Geduldeten erbracht werden, sollen durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gewürdigt werden. Die rechtlich unverbindlichen Anwendungshinweise des Bundes wurden teilweise übernommen bzw. ergänzt und modifiziert. Die Entscheidungsspielräume für die kommunalen Ausländerbehörden wurden konkretisiert.

So kann die eigentlich vorgesehene Voraufenthaltsdauer von 8 Jahren bei sogenannten „be­sonderen Integrationsleistungen“ um bis zu 2 Jahre reduziert werden. Beim Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist auf den Bildungsstand, die Lebensumstände und die sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Zum Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung soll der Nachweis des Tests „Leben in Deutschland“ als Abschluss des Orientierungskurses ausreichen. Alternativ reicht bereits ein Gespräch bei der Ausländerbehörde auf dem Sprachniveau A2 (zweitunterste Stufe von sechs Kompetenzstufen gem. „Gemeinsamer Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“)4 aus.

Der Lebensunterhalt ist überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern, was bereits bei einem Einkommen aus ausgeübter Erwerbstätigkeit in Höhe von 51 Prozent des zu berücksichtigen­den Regelsatzes des § 22 SGB II plus Mietkosten der Fall ist. Selbst eine positive Prognose, dass dieses geringe Einkommensniveau „vermutlich“ noch erreicht wird, reicht aus. Selbst der vorübergehende Bezug von Sozialleistungen kann unschädlich sein. Als Regelvoraussetzung für das Vorliegen hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse ist ebenfalls bereits das Sprachniveau A2 ausreichend. Liegt kein Sprachzertifikat vor, reicht ein „einfaches Gespräch“ bei der Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers.

Selbst die Passpflicht nach § 3 AufenthG wurde aufgeweicht. Scheitern die Bemühungen, kann ein Reiseausweis oder Passersatz in Deutschland ausgestellt werden, mit dem die Pass­pflicht dann erfüllt ist. Diese Möglichkeit der „Identitätsklärung nach Ermessen“ birgt die Ge­fahr, dass dieses Ermessen auf dem Klageweg erstritten wird. Selbst in der Vergangenheit begangene Täuschungshandlungen, z.B. bei der Identitätsfeststellung, können durch „beson­dere Integrationsleistungen“ kompensiert werden. Auch „eine geringfügige Straffälligkeit“ kann letztendlich unberücksichtigt bleiben.

Worin zusammenfassend bei diesen geringen und teils skurril wirkenden Voraussetzungen die nachhaltige Integration geduldeter Ausländer nach mehreren Jahren des Aufenthalts bestehen soll, bleibt offen. Aufschlussreich ist zudem die geringe Personenzahl mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel in NRW, was insbesondere berechtigte Fragen zum Personenkreis der übrigen Geduldeten aufwirft.

Wie aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Chancen-Aufenthaltsrecht5 (§ 104c Auf-enthG) vom 6. Juli 2022 hervorgeht, sollen Menschen, die am 01. Januar 2022 seit 5 Jahren ge­duldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, jetzt ein sogenanntes einjähriges Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten, um die oben aufgeführten geringen Anforderun­gen an ein Bleiberecht im 6. Jahr des Aufenthalts dann endlich doch noch zu erfüllen. Dabei sollen ein bisher ungesicherter Lebensunterhalt, eine ungeklärte Identität und Staatsangehörigkeit sowie eine Nichterfüllung der Passpflicht unschädlich sein.

Somit werden sogar die Zeiten angerechnet, in denen lediglich eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG) ausgestellt war, also Fälle, in denen „die Abschiebung aus von der abzuschiebenden Person selbst zu vertretenden Gründen nicht voll­zogen werden konnte, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt hat oder zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht vor­genommen wurden“.6 Hiermit soll angeblich der Gedanke des Chancen-Aufenthaltsrechts „konsequent fortentwickelt“ werden, ähnlich wie bei der Tolerierung der „kurzfristigen Unterbre­chung“ des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu 3 Monaten. In Wahrheit sendet man hiermit vielmehr ein falsches, geradezu belohnendes Signal an diejenigen, die sich einer Identitätsklärung bisher verweigert haben, und höhlt die Wirkung des § 60b AufenthG komplett aus.

Viel zu unspezifisch sind die Versagungsgründe gem. § 104c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG des Gesetz­entwurfs bezüglich bisher vorsätzlich begangener Straftaten. Schlussendlich soll der Ausländer mit Hilfe eines Merkblatts auch noch „nannyhaft“ dazu „motiviert“ werden, Selbstverständliches zu leisten, nämlich die vorgegebenen Anforderungen zu erfüllen.

Eine Nichterfüllung der – ohnehin schon geringen – Anforderungen nach einem Jahr würde dabei allerdings nicht zu einer Abschiebung der geduldet ausreisepflichtigen Person führen, sondern lediglich zu einem Rückfall in den Status der Duldung bzw. Kettenduldung.

Aus „Heranwachsenden“ werden im Gesetzentwurf der Bundesregierung „junge Volljährige“, ver­bunden mit einer Ausdehnung der erleichterten Regelung nach § 25a AufenthG bis zum 27. statt zuvor bis zum 21. Lebensjahr. Statt der Zielsetzung des § 25a AufenthG folgend „gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“ zu begünstigen, sollen jetzt jüngere Ausländer – mit willkürlich heraufgesetzter Altersgrenze – begünstigt werden, die sich seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Zudem sollen in diesem Zusammenhang die – zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts – erforderlichen Voraufenthaltszeiten bei Jugendlichen um ein Jahr (§ 25a AufenthG) bzw. um zwei Jahre (§ 25b AufenthG) bundesgesetzlich reduziert werden.

Die geringen Anforderungen sollen jetzt also wesentlich schneller erreicht werden, was bei konse­quenter Prüfung der Ausländerbehörden unrealistisch erscheint, es sei denn, dass die Bleibe-rechtsregelung zukünftig noch weiter (als eh schon) aufgeweicht wird. Irritierend ist die Einschät­zung der Bundesregierung, dass die vorgesehene Regelung angeblich gesamtstaatlich nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden sei, obwohl doch bei den vorgegebenen minimalen Voraussetzungen die Diskrepanz zu einer er­wünschten qualifizierten Fachkräftezuwanderung nicht größer sein könnte.

Da die Landesregierung NRW das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene nicht abwarten konnte, erging am 15. Juli über die Bezirksregierungen ein (Vorgriffs-)Erlass an die Ausländerbe­hörden sowie an die Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung.7 Darin wird im Zusammenhang mit den Neuregelungen zum Chancen-Aufenthaltsrecht den Ausländerbehörden angeraten, bereits jetzt – eigentlich absehbare und vorgesehene – Aufenthaltsbeendigungen rückzupriorisieren. An­ders ausgedrückt, es sollen selbst die wenigen Fälle einer möglichen Abschiebung einer ausreis-pflichtigen Person noch verhindert werden. Die Intention des Erlasses bleibt dem rechtstreuen Bürger unergründlich.

Gemeinsames Ziel der Landesregierung sei es, „humanitäre und aufenthaltsrechtliche Mög­lichkeiten zum Bleiberecht so zu nutzen, dass gut integrierte geduldete Menschen, die seit Jahren bei uns in Nordrhein-Westfalen leben, eine dauerhafte Bleibeperspektive bekommen.“8 Genau diese Voraussetzung, die „gute Integration“, ist aber doch gerade bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht nicht vorhanden. Euphemis­tisch spricht die Landesregierung vom Ziel einer angeblichen „Modernisierung des

Tragen Geduldete nicht zur Klärung ihrer Identität bei, wird der Zeitraum der Duldung nicht für ein Blei­berecht angerechnet.“

Aufenthaltsgesetzes“ in Nordrhein-Westfalen, meint aber doch in Wahrheit das Einreißen aller bisherigen Regeln und Hürden.

Ministerin Josefine Paul sagt: „Wir möchten gerade den Menschen, die seit Jahren – mitunter seit über zwei Jahrzehnten – bei uns leben und sich gut integriert haben, aber dennoch nur einen unsicheren und belastenden Duldungsstatus haben, faire Bleibeperspektiven geben, um dauerhaft bei uns in Nordrhein-Westfalen zu leben und arbeiten zu können. Diese Menschen bereichern Nordrhein-Westfalen, auch weil wir alle Potenziale angesichts des Fachkräfteman­gels brauchen.“9

Es stellen sich hier die Fragen, warum Menschen, die mitunter seit über zwei Jahrzehnten in Deutschland leben, trotz zahlreicher staatlicher Integrationsangebote die minimalen Voraus­setzungen gem. § 25b AufenthG immer noch nicht erfüllen und inwiefern dadurch Potentiale angesichts des Fachkräftemangels gehoben werden sollen. Unabhängig vom Nicht-Nachkom­men der Ausreisepflicht scheinen hier doch erhebliche Defizite für eine Einstufung als „qualifi­zierte Zuwanderer“ zu bestehen. All das wird allerdings – wie bereits unter dem vorherigen nordrhein-westfälischen Integrationsminister Dr. Stamp (FDP) – komplett ignoriert. Die Unter­schiede zwischen Schutz auf Zeit und qualifizierter Zuwanderung auf Dauer werden somit im­mer weiter verwischt.

Wie Bundesinnenministerin Faeser auf WELT-Rückfrage eingestehen musste, bezieht sich die Frist von 5 Jahren auf Geduldete, die seit fünf Jahren im Land leben und nicht auf seit 5 Jahren Geduldete, was ein entscheidender Unterschied ist, da so die Zeit des Asylverfahrens ange­rechnet wird. So können aktuell geduldete Personen – im Falle eines langwierigen Asylverfah­rens – den Duldungsstatus ggf. erst seit 4 Jahren (oder seit noch kürzerer Zeit) besitzen.

Es wird vermutet, dass sich die Statistik der Ausreisepflichtigen mit dem neuen Chancen-Auf­enthaltsrecht zumindest vorübergehend, von bundesweit ca. 300.000 auf 200.000 Personen, schönen lässt. Zu Recht stellt man fest, dass mit der Erteilung des einjährigen Aufenthaltstitels die Ausreisepflicht zwar temporär erlischt, aber von einer guten bisherigen Integration der Be­troffenen keine Rede sein kann.10

Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Öffnung der Integrationskurse auch für unerlaubt ein­gereiste Personen aus Staaten ohne Verfolgung werden weitere, neue und für die Allgemein­heit wenig wertstiftende Jobs geschaffen. Das Personal sollte an anderer Stelle effizienter ein­gesetzt werden, z.B. bei der sprachlichen Integration qualifizierter Zuwanderer und deren Fa­milien. Außerdem gesteht die Bundesregierung indirekt ein, dass auf eine eigentlich vorüber­gehende Duldung in der Regel keine Abschiebung folgen soll. Das bisherige Asylverfahren wird damit von der Regierung delegitimiert und quasi überflüssig, da fast jeder, der es irgend­wie nach Deutschland schafft, doch in Wahrheit bleiben soll. Daraus ergeben sich Pull-Effekte für eine weitere Migration in unsere Sozialsysteme, die angesichts der wirtschaftlich und sozial schwierigen Lage, unser Zusammenleben zu überfordern droht.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. Das geplante Chancen-Aufenthaltsrecht trägt zur weiteren Verfestigung des Aufenthalts ausreisepflichtiger Personen bei;
  2. trotz geringer Hürden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels hat in der Vergangenheit nur ein geringer Teil der Ausreisepflichtigen einen Aufenthaltstitel als „gut integrierter Aus­länder“ gem. § 25a und 25b AufenthG erhalten;
  3. der aktuell mit einem derartigen Aufenthaltstitel ausgestattete Personenkreis trägt im Regelfall nicht zur Verringerung des Fachkräftemangels bei;
  4. Personen, die seit vielen Jahren in Deutschland leben und bisher nicht in der Lage wa­ren, die geringen Anforderungen zu erfüllen, werden voraussichtlich auch bei einem wei­teren Aufweichen der Bleiberechtsregelungen grundsätzlich nicht zu einer wesentlichen Mehrung des Wohlstands in Deutschland beitragen;
  5. die Grundintention des Aufenthaltsrechts, nämlich die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland11, wird endgültig ad absur­dum geführt und ausgehebelt;
  6. mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht wird eine dauerhafte Legalisierung der illegalen Ein­reise implementiert, verbunden mit weiteren Pull-Effekten;
  7. die Belastung der Sozialsysteme wird sich weiter deutlich erhöhen.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. sich auf Bundesebene für eine Rücknahme bzw. Ablehnung des Gesetzentwurfs zum Chancen-Aufenthaltsrecht einzusetzen;
  2. sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative für eine grundlegende Überarbeitung (deutli­che Verschärfung der Voraussetzungen) bzw. vollständige Streichung der Bleiberechts-regelungen für „gut integrierte“, aber eben doch ausreisepflichtige Personen gem. § 25a und § 25b AufenthG einzusetzen;
  3. sich entschieden dafür einzusetzen, dass vollziehbar Ausreisepflichtige bevorzugt freiwillig ausreisen oder bei Weigerung umgehend zurückgeführt werden, und
  4. sich auf Landes- und Bundesebene für eine wirksame Abschiebeinitiative für ausreise­pflichtige Personen einzusetzen.

Enxhi Seli-Zacharias
Christian Loose
Dr. Martin Vincentz
Andreas Keith

und Fraktion

 

Antrag als PDF

 

1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/16427.

2 Vgl. Lt.-Vorlage 17/6541, Sachstandsbericht staatliches Asylsystem für das 4. Quartal 2021.

3 Vgl. Lt.-Vorlage 17/1879.

4 Vgl. https://europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php. Das vom Europarat verabschiedete Papier kann im englischen Original hier abgerufen werden: https://www.coe.int/en/web/common-euro-pean-framework-reference-languages.

5 Vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfas-sung/chancen-aufenthaltsrecht.pdf.

6 Hierbei besteht ein Widerspruch zu § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG (gem. Kabinettentwurf) sowie zum
Koalitionsvertrag der Bundesregierung, S. 138 letzter Absatz: „Die „Duldung light“ schaffen wir ab.

7 Vgl. https://www.mkffi.nrw/system/files/media/document/file/220715_mkjfgfi_bleiberechte.pdf.

8 Vgl. https://www.land.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-gibt-gut-integrierten-geduldeten-sichtbare-bleibeperspektive.

9 Ebenda.

10 Vgl. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus239772455/Integration-Zahl-der-Ausreisepflichti-gen-wird-sich-bald-radikal-reduzieren.html?icid=search.product.onsitesearch.

11 Vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG.

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