Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration – Wie hoch ist die Erfolgsquote in NRW?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1800

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Christian Loose AfD

Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration Wie hoch ist die Erfolgsquote in NRW?

Den ca. 75.000 ausreisepflichtigen Personen in NRW stehen 4 Jahre nach einem Erlass des damaligen MKFFI unter Minister, Dr. Joachim Stamp (FDP), zum Stichtag 28.02.2023 lediglich 4.668 Personen mit einem Titel gemäß § 25b Absatz 1 und 2.962 Personen mit einem abgeleiteten Aufenthaltsrecht gemäß § 25b Absatz 4 – zusammen 7.630 Personen – gegenüber.1 Neun von zehn ausreisepflichtigen Personen gehören folglich nicht zu diesem Personenkreis.

Wenn die Ministerin in ihrem Bericht bei Titeln gemäß § 25b Absatz 1 von einer Steigerung um sagenhafte 600 % spricht, basiert diese Rechnung lediglich auf einer geringen Basis. In der Realität handelt es sich um eine Steigerung von ca. 1 auf 6 % der ausreisepflichtigen Personen. Eine integrationspolitische Bewertung des Personenkreises, der die Anforderungen bisher offensichtlich nicht erfüllt hat, ist dem Bericht nicht zu entnehmen.

Mit der Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts soll zahlreichen Personen aus diesem Kreis die „Chance“ eingeräumt werden, die minimalen Bedingungen zur Erlangung eines entsprechenden Titels doch noch nachzuholen. Im Falle eines Scheiterns würden die Personen in den Status der Duldung zurückfallen. Im Rahmen einer Sammelabfrage für alle Kreise haben wir das entsprechende Personenpotential bereits abgefragt.

Wie aus dem vorliegenden Bericht der Landesregierung hervorgeht, sollen die „bisherigen Anwendungshinweise auf der Basis der gewonnenen Praxiserfahrungen, der Rückmeldungen auch aus der Zivilgesellschaft sowie der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung zu verschiedenen Aspekten des § 25b AufenthG überprüft und ggf. angepasst werden“. Das Ziel sei es auch weiterhin, „einem möglichst großen Personenkreis den Zugang zu einem Bleiberecht zu eröffnen“.2

Im Rahmen der Sitzung des Integrationsausschusses vom 19. April 2023 hat die Leiterin der Abteilung 5 (Flucht) des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen dem Abgeordneten Volkan Baran der Fraktion der SPD angeboten, die Anzahl der eingegangenen Anträge gemäß § 25b AufenthG und die Anzahl der ablehnenden Bescheide bei allen kommunalen Ausländerbehörden einzeln abzufragen und dem Ausschuss zur Verfügung zu stellen. Dieses Angebot nehmen wir – in Form dieser Kleinen Anfrage – stellvertretend gerne an.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Anträge gemäß § 25b Aufenthaltsgesetz wurden in den Jahren 2019 bis 2022 an die Kommunalen Ausländerbehörden gerichtet? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25b Absatz 1 bzw. Absatz 4, Kommunaler Ausländerbehörde, Jahr und Anzahl listen)
  2. Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25b Absatz 1 bzw. Absatz 4, Kommunaler Ausländerbehörde, Jahr und Anzahl listen)
  3. Inwiefern gibt es von Seiten der Kommunalen Ausländerbehörden eine statistische Auswertung der Gründe für eine Ablehnung? (Bitte so vorhanden der Antwort beifügen)
  4. Welche Erkenntnisse seit 2019 haben dazu geführt, dass die Landesregierung nun eine Überprüfung bzw. Anpassung der bisherigen Anwendungshinweise des § 25b AufenthG in Erwägung zieht?
  5. Inwiefern plant die Landesregierung im Zuge der Anpassung der Anwendungshinweise weitere Erleichterungen der bereits aktuell nur geringen Anforderungen? (Bitte mögliche Erleichterungen benennen)

Enxhi Seli-Zacharias
Christian Loose

 

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1 Vgl. Lt.-Vorlage 18/1105

2 Ebd.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1800 mit Schreiben vom 20. Juni 2023 namens der Landesregierung beant­wortet.

  1. Wie viele Anträge gemäß § 25b Aufenthaltsgesetz wurden in den Jahren 2019 bis 2022 an die Kommunalen Ausländerbehörden gerichtet? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25b Absatz 1 bzw. Absatz 4, Kommunaler Ausländerbehörde, Jahr und Anzahl listen)
  2. Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25b Absatz 1 bzw. Absatz 4, Kommunaler Ausländerbehörde, Jahr und Anzahl lis­ten)

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1-2 gemeinsam beantwortet.

Die Daten werden nicht zentral erfasst und sind im Rahmen der Frist zur Beantwortung einer kleinen Anfrage nicht zu erheben.

  1. Inwiefern gibt es von Seiten der Kommunalen Ausländerbehörden eine statisti­sche Auswertung der Gründe für die Ablehnung? (Bitte so vorhanden der Antwort beifügen)

Der Landesregierung sind statistische Auswertungen der kommunalen Ausländerbehörden zu Gründen für die Ablehnungen von einfachen Anträgen auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG nicht bekannt.

  1. Welche Erkenntnisse seit 2019 haben dazu geführt, dass die Landesregierung nun eine Überprüfung bzw. Anpassung der bisherigen Anwendungshinweise des § 25b AufenthG in Erwägung zieht?

Die Notwendigkeit der Überarbeitung der Anwendungshinweise zu § 25b AufenthG (Erlass des damaligen MKFFI vom 19.03.2021, Az.: 513-26.11.01-000004-2020-0001460) ergibt sich insbesondere durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022, welches am 31.12.2022 in Kraft getreten ist. Darin überarbeitete der Bundesge­setzgeber auch die Regelung des § 25b AufenthG. Neben der Verkürzung der erforderlichen Voraufenthaltszeiten wurden Regelungen zum Übergang in das Bleiberecht nach § 25b Auf-enthG aus dem in § 104c AufenthG neu geschaffenen Chancen-Aufenthaltsrecht getroffen.

  1. Inwiefern plant die Landesregierung im Zuge der Anpassung der Anwendungshinweise weitere Erleichterungen der bereits aktuell nur geringen Anforderungen? (Bitte mögliche Erleichterungen benennen)

Aktuell überarbeitet die Landesregierung die Anwendungshinweise zu § 25b AufenthG. Aus­sagen zu deren künftigen Ausgestaltung können vor diesem Hintergrund derzeit noch nicht getroffen werden.

 

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