Freie Persönlichkeitsentwicklung und Selbstbestimmung junger Mädchen sichern – Verbot des „Kinderkopftuches“ in Schulen und Kindergärten bis zur Religionsmündig¬keit

Antrag
vom 14.05.2025

Antrag

der Fraktion der AfD

Freie Persönlichkeitsentwicklung und Selbstbestimmung junger Mädchen sichern – Verbot des „Kinderkopftuches“ in Schulen und Kindergärten bis zur Religionsmündig­keit

I. Ausgangslage

Schon seit Jahrzehnten wird die Politik vor die besondere Herausforderung gestellt, auf den Konflikt zwischen den Glaubenspraktiken von zugewanderten Menschen aus anderen Kultur­kreisen und den Vorgaben der freiheitlichen Verfassungs- und Gesellschaftsordnung in Deutschland zu reagieren. Dabei sorgen insbesondere die von muslimischen Frauen prakti­zierte Verhüllung des Kopfes und – in den letzten Jahren – auch die Gesichtsverschleierung wegen ihres eindeutigen Symbolgehalts für eine besondere konfliktträchtige Lage zwischen verschiedenen Werteordnungen. Diese Lage hat nicht zuletzt einige Rechtsstreitigkeiten aus­gelöst und löst sie nach wie vor aus. Die jüngsten Entwicklungen deuten auf eine Verschärfung des ohnehin angespannten Diskurses über den Geltungsanspruch eines mit dem Grundgesetz divergierenden Wertes hin.

Ein besonders umstrittener und gerade in letzter Zeit intensiv diskutierter Aspekt ist die Ver­hüllung des Kopfes von jungen Mädchen aus muslimischen Elternhäusern bereits in einem Alter, das noch weit unterhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenze der Religionsmündig­keit bzw. dem Alter der biologischen Geschlechtsreife liegt. Während vor gut zwanzig Jahren kaum ein muslimisches junges Mädchen aus Glaubensgründen ein Kopftuch getragen hat, zeigen aktuelle Zahlen der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes (TDF) eine erschre­ckende Entwicklung auf. Inzwischen sieht man selbst in den Grundschulen zahlreiche Mäd­chen mit einem Kopftuch bekleidet, wodurch sie ihre Sittsamkeit gegenüber der Öffentlichkeit zum Ausdruck bringen wollen. Oftmals übt hierbei eine fundamentalistische muslimische Com-munity durch Selbstausgrenzung eine gezielte Provokation gegenüber der staatlichen Hoheit aus.

Im Jahr 2024 ging Terre des Femmes in einer bundesweiten Umfrage folgender Frage nach:1 Welche Bedeutung spielt das Kopftuch bei Mädchen im Kita- und Grundschulalter? Befragt wurden dabei 784 Lehrer, Sozialarbeiter, Erzieher und Pädagogen.

71 % der Befragten gaben an, Mädchen unter 14 Jahren zu betreuen, die ein Kopftuch tragen. Dabei wurden folgende Verhaltensweisen der betroffenen Mädchen festgestellt: 56 % Nicht­teilnahme am Sport- und Schwimmunterricht, 52 % Nichtteilnahme an Klassenfahrten und Schulausflügen, 35 % Nichtteilnahme am Sexualkunde-Unterricht und 16% Betroffene bzw. Auslösende von Mobbing/Ausgrenzung. 73 % der Befragten gaben an, dass die Verschleie­rung von Mädchen ihre persönliche Entwicklung beeinflusst. 49 % gaben an, dass eine Rege­lung zum Kopftuch die eigene pädagogische Arbeit erleichtern würde. Erschreckend ist der Umstand, dass zu 44 % bereits in einem Alter von 11–12 Jahren mit dem Tragen des Kinder­kopftuchs begonnen wird, in 11 % der Fälle gar in einem Alter von 6–10 Jahren. 56 % der Befragten geben an, dass ein neutraler Raum, frei von religiösen Symbolen die pädagogische Arbeit erleichtern würde.2

Umgang mit dem Kopftuch in anderen europäischen Ländern

In europäischen Staaten mit starker muslimischer Zuwanderung gibt es vergleichbare Debat­ten, auch wenn sie nicht mit der Härte der türkisch-liberalen Elite geführt werden. Bereits im Jahr 2003 kündigte der damalige französische Staatspräsident Jaques Chirac das gesetzliche Verbot von ostentativen religiösen Symbolen an. Das „Verbot deutlich sichtbarer religiöser Zei­chen in den Schulen“ wurde im Frühjahr 2004 mit einer überwältigenden Mehrheit von 494 (von 577) Stimmen im Parlament verabschiedet. Erst 2023 wurde das Verbot auf Abayas oder Qamis erweitert, die in Schulen nicht mehr getragen werden dürfen.3

In Österreich plant die neue Regierung aus ÖVP, SPÖ und NEOS aktuell als „Integrations­maßnahme“ eine Kopftuchverbot für Mädchen bis 14 Jahre. Ein entsprechendes Verbot werde erarbeitet, um Mädchen „vor Segregation und Unterdrückung“ zu schützen. Das Kopftuchver-bot für Mädchen werde verfassungskonform ausgestaltet, hieß es seitens des ÖVP-Obmanns und heutigen Bundeskanzlers Christian Stocker.4

Bestreben in Deutschland

Was in Deutschland derzeit mit großer Vorsicht diskutiert wird, gilt also in Frankreich schon seit über 20 Jahren: ein Kopftuchverbot an Schulen. Schon 2018 hatte sich die nordrhein-westfälische Staatssekretärin im Integrationsministerium, Serap Güler (CDU), für ein Kopftuch-verbot für Mädchen in Kindergärten und Grundschulen eingesetzt. Der Integrationsminister Joachim Stamp teilte die Auffassung der Staatssekretärin.5 Da die Reife zur Selbstbestimmung bei Kindern noch nicht gegeben sei, gelte es zu prüfen, ob das Tragen des Kopftuchs bis zur Religionsmündigkeit, also dem 14. Lebensjahr, untersagt werden könne, so der damalige In­tegrationsminister.

Seitens der FDP unterstützten Parteichef Christian Lindner und Linda Teuteberg, die migrati-onspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, das geplante Vorgehen in NRW aus-drücklich.6 In der CDU setzt sich insbesondere der Generalsekretär Carsten Linnemann mit Nachdruck für ein Kopftuchverbot für Schülerinnen ein. Er argumentiert, immer häufiger sei zu vernehmen, dass Mädchen unter 14 Jahren mit Kopftüchern in Kitas und Schulen geschickt werden. Linnemann nennt das Beispiel einer vierten Klasse, in der vier von zehn Mädchen ein Kopftuch tragen. Der Staat dürfe nicht zuschauen, wenn patriarchalische Strukturen in unsere Bildungseinrichtungen getragen werden. Religionsfreiheit sei kein Freibrief, um Mädchen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu hemmen.6 Nach der Entscheidung des Kopftuchverbots an Grundschulen in Österreichs begrüßte die damalige baden-württembergische Kultusministerin Susanne Eisenmann (CDU) die Forderung nach einem Kopftuchverbot an Grundschulen auch für ihr Bundesland.7

Vieles spricht dafür, dass es sich beim Kinderkopftuch um eine nicht in erster Linie religiös geprägte Praxis handelt. Islamische Theologen und Religionswissenschaftler stützen diesen Befund, indem sie ausführen, dass es im Islam kein religiöses Gebot gebe, nach dem Mäd­chen vor der Pubertät angehalten seien, ein Kopftuch zu tragen. Nach Ansicht des Theologen Bülent Ucar herrsche in allen islamischen Denkschulen Konsens darüber.8 Ähnlich sehen dies der Psychologe Prof. Dr. Haci-Halil Uslucan9 und der Islamwissenschaftler Prof. Dr. Mouhanad Khorchide, der ausdrücklich fordert, dies auch im islamischen Religionsunterricht zum Thema zu machen.10 Die ehemalige Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Annette Widmann-Mauz, forderte ein Kopftuchverbot an Grundschulen zu prüfen.11

Der Politologe Hamed Abdel-Samad bewertet die Veranlassung von Mädchen zum Tragen von Kopftüchern als eine „gescheiterte Integration“, und auch der Pädagoge Prof. Dr. Ahmet Toprak spricht sich für ein Kopftuchverbot für Kinder unter 14 Jahren aus.12 Prof. Dr. Mouha-nad Khorchide kritisierte die Sexualisierung von Mädchen.13 Darüber hinaus gehören u. a. der Psychologe Ahmad Mansour14 und die Rechtsanwältin Seyran Ates15 zu entschiedenen Geg­nern des Kinderkopftuchs; die Soziologin Necla Kelek nennt es eine „Menschenrechtsverlet-zung.“16

Der Deutsche Lehrerverband hat sich per Präsidiumsbeschluss ebenfalls für ein Kopftuchver-bot an Schulen für Mädchen unter 14 Jahren ausgesprochen.17 Der Staatsrechtler Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz kommt in seinem Gutachten für die Bundesarbeitsgemeinschaft der Immigrantenverbände in Deutschland (BAGIV) zum Schluss, dass ein Kopftuchverbot für Kin­der bis 14 Jahre verfassungsgemäß wäre.18 Ein Verbot sei „von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, um zu verhindern, dass Kinder und Heranwachsende sich zu weit von der ge­sellschaftlichen Realität entfernen und es dadurch auch zu erheblichen Störungen in der Per­sönlichkeitsentwicklung kommen kann.“ Weiter plädiert er für ein Kinderkopftuchverbot für un­ter 14-Jährige nicht nur an Schulen, sondern in allen öffentlichen Einrichtungen, wie zum Bei­spiel in Behörden.19 Zu einem ähnlichen Urteil kam der Staatsrechtler Dr. Vosgerau in einem Gutachten zu einer Anhörung im Landtag NRW20 sowie weitere Staatsrechtler in Gutachten im Auftrag von Terre des Femmes sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Immigrantenver-bände in Deutschland.21 „Ich bin der Überzeugung, dass ein Kopftuchverbot für Kinder unter 14 Jahren in Bildungseinrichtungen ein wichtiger Schritt ist, um jungen muslimischen Mädchen ein freies, selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Aufwachsen zu ermöglichen“, sagte der CDU-Innenpolitiker Christoph de Vries. Der frühere bayerische Justizminister Winfried Baus-back (CSU) erklärte, staatliche Institutionen müssten an dieser Stelle auch der Tendenz ent­gegenwirken, „dass sich unter dem Deckmantel eines falsch verstandenen Elternrechts reli­giös oder weltanschaulich motivierte ‚Parallelgesellschaften‘ entwickeln“.22

Die Mehrheit der Deutschen befürwortet ohnehin ein Kopftuchverbot an Grundschulen. 57 Pro­zent der Bevölkerung sprechen sich für ein Verbot aus, wie die Umfrage des Instituts YouGov zeigt.23

Schutz des Kindeswohls und der freien Entwicklung der Persönlichkeit

In vielerlei politischen Debatten wird seitens der sich als progressiv verstehenden Diskursteil-nehmer nicht selten auf die UN-Menschenrechtscharta verwiesen. In Bezug auf die Debatte um das Kinderkopftuch fehlt dieser Verweis bislang in Gänze. Gerade die Vorgabe von Artikel

3 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) verpflichtet dazu, dass Wohl des Kindes als vorran­gigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen, zu dessen Gewährleistung die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zu treffen haben. Artikel 14 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen fordert die Vertragsstaaten auf, das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu achten, ebenso wie die Rechte und Pflichten der Eltern, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts seiner Entwicklung ent­sprechend zu leiten. Zum Schutz des Kindeswohls gehört somit auch die Vermittlung von Rüst­zeug zur Aneignung von Kompetenzen, die dem Kind dabei helfen, seiner eigenen Stimme – auch gegenüber den Eltern – Gehör zu verschaffen und seine Interessen zu vertreten. Damit verbietet sich im Verantwortungsbereich staatlicher Bildungseinrichtungen eine passive Hin­nahme der Praxis, bereits Mädchen im religionsunmündigen Alter ein Kopftuch tragen zu las­sen, welches wiederum ein Hindernis für die freie Persönlichkeitsentwicklung darstellt.

Das Kopftuch sexualisiert Mädchen bereits vor der Pubertät und nimmt ihnen so das Recht auf eine unbeschwerte Kindheit und die Selbstbestimmung über ihren Körper. Sie werden dadurch in ihrer Entwicklung zurückgehalten und auf diese Weise des Auslebens altersge­rechter Verhaltensweisen beraubt.

Wahrung des Schulfriedens

Zu dieser Konfliktlage liegt der Landesregierung ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten sowohl aus entwicklungspsychologischer als auch aus theologischer Sicht vor. Fest steht auch, dass die Landesregierung sehr wohl im Bilde über die Zahl der Kopftuchträgerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen ist. Auf die Kleine Anfrage 948 vom 23. Mai 2018 der Fraktion Bündnis90/Die Grünen gab die Landesregierung bekannt, dass bereits 2011 die Studie „Mus­limisches Leben in Nordrhein-Westfalen“ das Tragen von Kopftüchern bei Mädchen in der Al­tersgruppe von bis zu zehn Jahren nachgewiesen habe. Eigene Erhebungen habe die Lan­desregierung zum Zeitpunkt der Anfrage nicht in Auftrag gegeben. Die Kleine Anfrage 948 bezog sich auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 26.01.2017, wonach das Kopftuchtragen durch die Religionsfreiheit gedeckt sei und in das religiöse Erziehungsrecht der Eltern falle. Diese Ausarbeitung beziehe sich allerdings auf „Schülerinnen allgemein, ohne bei der Zulässigkeit eines Kopftuchverbots nach Alter zu diffe­renzieren“, so die Landesregierung.24

Ebenfalls betrachtet werden müsse das Kindeswohl, das seine normative Grundlage insbe­sondere in der UN-Kinderrechtskonvention besitze. Insbesondere der Art. 14 Abs. 2 der UN-Kinderrechtskonvention (CRC) enthält „indirekt den Anspruch an die Eltern, dass sie ihre Kin­der bei der Ausübung des Rechts auf Religionsfreiheit in einer ihrer Entwicklung entsprechen­den Weise leiten sollen“, so die Landesregierung weiter.

Eltern dürfen die Erziehung ihrer Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht bestim­men. Demgegenüber ist jedoch in § 2 Abs. 1 des Schulgesetzes NRW das eigenständige Er­ziehungsrecht des Staates verankert und in § 2 Abs. 3 die Verpflichtung zur partnerschaftli­chen Zusammenarbeit von Eltern und Lehrern in Erziehungsfragen. Dabei steht zweifelsfrei das Wohl des Kindes im Vordergrund. Deshalb ist insbesondere zu prüfen, ob kopftuchtra-gende Mädchen in ihrer Entwicklung gehemmt werden und womöglich Nachteile durch das Kopftuchtragen erleiden.

Ein Verbot des Kinderkopftuches dient dem Schutz des Kindeswohls und erleichtert die In­tegration des Kindes in die deutsche Gesellschaft. Es setzt damit den staatlichen Bildungsauf­trag um. Dem Kindeswohl wie auch den Bildungsidealen entspricht es, die selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung von Mädchen aus muslimischen Elternhäusern zu garantieren und sie davor zu bewahren, in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gehemmt zu werden und sich in­nerhalb der Klassengemeinschaft auszugrenzen. Das Gesetz schützt die Mädchen davor, im Sinne einer fundamentalistisch-archaischen, die Gleichberechtigung der Geschlechter negie­renden Glaubenspraxis instrumentalisiert und konditioniert zu werden. Weiterhin soll das Ver­bot die Integration fördern, indem es einer frühzeitigen Segregation von muslimischen Mäd­chen gegenüber ihren Mitschülern und ihren nicht verhüllten Mitschülerinnen vorbeugt.

Schließlich ist das Thema religiöses Mobbing an Schulen nicht neu. Mädchen, die kein Kopf­tuch tragen, werden unter Druck gesetzt und als „Sch****“ beschimpft. Die Islamwissenschaft-lerin Rita Breuer erkennt in dem Kopftuch eine Bedrohung für andere muslimische Mädchen, die keines tragen.25

II. Der Landtag stellt fest:

  1. Das muslimische Kopftuch ist kein Modeaccessoire, sondern ein Symbol für die Rolle der Frau in Staat und Gesellschaft. Wesentliche Eigenschaft von Symbolen ist, dass sie über sich hinausweisend bestimmte Inhalte transportieren und eine repräsentative Funk­tion innehaben.
  2. Folglich hat das Kopftuch nicht nur singuläre Bedeutung im Sinne eines Ausdrucks rein individueller Lebenshaltung, sondern auch eine konventionalisierte Bedeutung und ge­fährdet somit den Schulfrieden.
  3. Der ästhetische Ausdruck des Kopftuchs beinhaltet eine eindeutige Botschaft mit ethisch-appellativem Charakter.
  4. Das Kopftuch dient als Mittel zur körperlichen und psychischen Disziplinierung junger Mädchen.
  5. Angenommen, dass das Kind selbst äußert, es würde das Kopftuch freiwillig und gerne tragen, ist entwicklungspsychologisch nicht zwangsläufig davon auszugehen, es habe sich aus freien Stücken für das Kopftuch entschieden.
  6. Es obliegt dem Gesetzgeber, in Abwägung der betroffenen Belange eine allgemeinver­bindliche Lösung zu finden. Es würde der Tragweite des Problems nicht gerecht, es ein­fach weiterhin an die Schulen zu delegieren.
  7. Das Tragen eines Kopftuchs vor Beginn der Pubertät ist daher grundsätzlich nicht als allgemeingültiges religiöses Gebot im Islam einzustufen und genießt somit nicht den Stellenwert einer islamischen Bekleidungsvorschrift.
  8. Kinder haben das Recht auf Religionsfreiheit. Bis zum Erreichen ihrer Religionsmündig­keit gemäß § 5 KErzG werden die Kinder diesbezüglich im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) von ihren Eltern vertreten.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. eine gemeinsame Initiative mit Islamverbänden zu starten, die Eltern über die tatsächli­chen religiösen Kleidervorschriften zu informieren und auf sie einzuwirken, ihre Töchter vom Tragen des Kopftuches zu verschonen;
  2. das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in § 2 Abs. 7 unverzüglich um ein „Kinderkopftuchverbot“ an Schulen für Mädchen bis zur Vollendung des 14. Lebensjah­res zu ergänzen;
  3. im Rahmen der Kultus- und Innenministerkonferenz mit den anderen Bundesländern in einen Dialog darüber einzutreten, ob das Tragen von Kopftüchern bei Kindern unter 14 Jahren in öffentlichen Kindertageseinrichtungen und Schulen bundesweit gesetzlich un­tersagt werden sollte;
  4. im Rahmen der politischen Bildungsarbeit des Landes (Landeszentrale für politische Bil­dung, Programm „Demokratie Leben“ etc.) die Aufklärung über die mit dem Tragen des Kopftuchs bei Kindern als politisch-weltanschauliches Symbol verbundenen Probleme zu intensivieren.

Enxhi Seli-Zacharias
Dr. Christian Blex
Christian Loose
Dr. Martin Vincentz

und Fraktion

 

MMD18-13825

 

1 https://www.welt.de/politik/deutschland/article252551152/Kinderkopftuch-Westlich-gekleidete-Maedchen-gelten-oft-als-unrein-oder-haram.html

2 24-07-16_TDF_-_Umfrage_-Kinderkopftuch-_2024.pdf; Kopftuch: Frauenrechtler fordern Verbot bei Mädchen bis 14 Jahren | Regional | BILD.de; Debatte ums Kopftuch für Kinder: Islam prägt deutsche Schüler immer stärker

3 https://www.tagesschau.de/ausland/europa/frankreich-abayaverbot-schulstart-100.html

4 https://religion.orf.at/stories/3229097/

5 https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/kopftuchverbot-gueler-100.html

6 Carsten Linnemann: Ein Kampf, der geführt werden muss, in: Berliner Morgenpost, 28.04.2019, S. 19. Vgl. wei­tergehend Winfried Bausback/Carsten Linnemann (Hrsg.): Der politische Islam gehört nicht zu Deutschland: Wie wir unsere freie Gesellschaft verteidigen, Freiburg 2019.

7 https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/Diskussion-Kopftuecher-Eisenmann-haelt-Kopftuchverbot-an-Grundschulen-fuer-sinnvoll,eisenmann-fuer-kopftuchverbot-fuer-grundschuelerinnen-100.html (abgerufen am 30.07.2019).

8 www.welt.de/politik/deutschland/article175333784/IslamforscherBuelent-Ucar-Kopftuch-fuer-kleine-Maedchen-hat-keine-religioese-Basis.html, Stand: 26. Februar 2022

9 www.saarbruecker-zeitung.de/nachrichten/politik/topthemen/hitzige-debatte-um-kinder-kopftuch_aid-14063545, Stand: 28. Februar 2022

10 www.welt.de/regionales/nrw/article205739635/Kopftuchdebatte-Kampfansagean-muslimische-Elternhae-user.html, Stand: 28. Februar 2022

11 www.zeit.de/gesellschaft/2019-05/kopftuchverbot-debatte-grundschule-kinder-identitaet-religion, Stand: 10. Februar 2022)

12 www.zeit.de/gesellschaft/2019-05/kopftuchverbot-debatte-grundschulekinder-identitaet-religion, Stand: 26. Feb­ruar 2022

13 www.welt.de/politik/deutschland/article175345116/Islamwissenschaftler-Kopftuch-bei-Achtjaehriger-suggeriert-dass-sie-ein-sexuelles-Objekt-ist.html, Stand: 28. Februar 2022

14 https://hpd.de/artikel/kind-kopftuch-missbrauch14980, Stand: 28. Februar 2022

15 https://hpd.de/artikel/kopftuchverbotfuer-kinder-15464, Stand: 28. Februar 2022

16 https://de.qantara.de/content/gutachter-haelt-kinderkopftuchverbot-fuer-moeglich-necla-kelek-nennt-kopftue-cher-bei-jungen, Stand: 6. März 2022

17 www.welt.de/politik/deutschland/article199403562/KinderkopftuchDer-gesamte-Koerper-wird-zum-Tabu.html, Stand: 28. Februar 2022

18 https://bagiv.de/rechtsgutachten-im-auftrag-der-bagiv-kommt-zum-ergebniskopftuchverbot-fuer-unter-14-jaeh-rige-zulaessig/, Stand: 06. März 2022

19 www.n-tv.de/politik/Kopftuchverbot-anSchulen-rechtlich-moeglich-article21621938.html, Stand: 05. März 2022

20 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17-2215.pdf

21 https://www.focus.de/familie/familie_schule/laut-gutachten-rechtlich-moeglich-debatte-um-kinderkopftuch-uni-onspolitiker-fordern-verbot-an-schulen_id_11745314.html

22 Ebd.

23 https://www.welt.de/politik/deutschland/article194000053/Kopftuch-Debatte-Mehrheit-der-Deutschen-fuer-ein-Verbot-an-Grundschulen.html (abgerufen am 29.07.2019).

24 Drs. 17/2669, S. 2.

25 Breuer, a. a. O., S. 87.