Kleine Anfrage 3172
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Dr. Martin Vincentz AfD
Heranführung von Asylberechtigten zu gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung im Jahr 2023
Asylbewerber, die eine Anerkennung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erhalten, und jene, denen subsidiärer Schutz zugestanden wird, wechseln aus dem Rechtskreis der Bezieher von Asylbewerberleistungen in den Rechtskreis der Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II. Abhängig vom Schutzstatus wird gemäß § 26 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 3 Jahren erteilt, die sich verlängert, wenn die Gründe für den Schutzstatus fortbestehen. Während dieser Zeit ist es möglich, uneingeschränkt als Beschäftigter zu arbeiten.
Gemäß § 16d SGB II besteht die Möglichkeit, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, Arbeitsgelegenheiten zuzuweisen. Diese müssen im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sein.
Zulässig ist grundsätzlich eine Zuweisungsdauer von maximal 24 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 12 Monate. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erhalten für diese Tätigkeiten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung.
Unsere letzte diesbezügliche Anfrage1 hat ergeben, dass sich sowohl die Eintritte als auch die Bestände von Personen im Kontext von Fluchtmigration in Arbeitsgelegenheiten reduziert hatten. Das geschah trotz bereits damals deutlich steigender Zugangszahlen. Mittlerweile befinden sich die Zugangszahlen, sprich: die durch die Bundespolizei festgestellten illegalen Einreisen, und in der Folge die Anzahl der Erstantragsteller auf einem neuen Rekordhoch. Demnach bestünde die Möglichkeit, auch die Anzahl der Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten aus diesem Personenkreis heraus deutlich zu erhöhen.
Bei den Ukrainern, die gemäß EU-Massenzustromrichtlinie das reguläre Asylverfahren übersprungen haben und zudem sofort Leistungen nach dem SGB II beziehen – ohne Umweg über verringerte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz –, ist die Beschäftigungsquote nach wie vor eher gering. Das zeigt ein Vergleich mit europäischen Nachbarländern. Von daher bestünde auch bei diesem Personenkreis ein hohes Potential für Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten.
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wie viele Personen im Kontext von Fluchtmigration wurden 2023 gemäß § 16d SGB II zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleine Anfrage 908 differenziert nach Eintritten bzw. Beständen von Personen im Kontext von Fluchtmigration in Arbeitsgelegenheiten listen)
- Nach Aussage der Landesregierung werden für den Rechtskreis SGB II Arbeitsgelegenheiten insgesamt für Deutsche, Ausländer und nichteuropäische Asylherkunftsländer ausgewiesen. Welche Zahlen ergeben sich für die drei genannten Personengruppen im Jahr 2023? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleine Anfrage 908 nach Personengruppe und Anzahl sowie differenziert nach Eintritten bzw. Beständen von Personen im Kontext von Fluchtmigration in Arbeitsgelegenheiten listen)
- In welchem Umfang wurde diese arbeitsmarktpolitische Maßnahme im Jahr 2023 auch für Flüchtlinge mit Ukraine-Bezug genutzt, wenn diese in Deutschland Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleine Anfrage 908 nach Anzahl sowie differenziert nach Eintritten bzw. Beständen von Personen im Kontext von Fluchtmigration in Arbeitsgelegenheiten listen)
- Inwiefern ließe sich diese arbeitsmarktpolitische Maßnahme vor dem Hintergrund begrenzter Personalressourcen in den Kommunen überhaupt noch signifikant ausbauen?
- Welche Informationen liegen der Landesregierung zur Art bzw. zu den Beschäftigungsfeldern der Arbeitsgelegenheiten vor?
Enxhi Seli-Zacharias
Dr. Martin Vincentz
1 Vgl. Lt.-Drucksache 18/2587
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 3172 mit Schreiben vom 14. Februar 2024 namens der Landesregierung beantwortet.
- Wie viele Personen im Kontext von Fluchtmigration wurden 2023 gemäß § 16d SGB II zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleine Anfrage 908 differenziert nach Eintritten bzw. Beständen von Personen im Kontext von Fluchtmigration in Arbeitsgelegenheiten listen)
Die Zahlen können der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Thema „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ entnommen werden. Auf den nachfolgenden Link wird verwiesen: Suche – Statistik der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)2
- Nach Aussage der Landesregierung werden für den Rechtskreis SGB II Arbeitsgelegenheiten insgesamt für Deutsche, Ausländer und nichteuropäische Asylherkunftsländer ausgewiesen. Welche Zahlen ergeben sich für die drei genannten Personengruppen im Jahr 2023? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleine Anfrage 908 nach Personengruppe und Anzahl sowie differenziert nach Eintritten bzw. Beständen von Personen im Kontext von Fluchtmigration in Arbeitsangelegenheiten listen)
- In welchem Umfang wurde diese arbeitsmarktpolitische Maßnahme im Jahr 2023 auch für Flüchtlinge mit Ukraine-Bezug genutzt, wenn diese in Deutschland Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleine Anfrage 908 nach Anzahl sowie differenziert nach Eintritten bzw. Beständen von Personen im Kontext von Fluchtmigration in Arbeitsgelegenheiten listen)
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung führt keine eigene Statistik zum angefragten Sachverhalt. Die Datenerhebung und -aufbereitung liegt in der Zuständigkeit des Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit (https://statistik.arbeitsagentur.de). Die Daten können dort unmittelbar erfragt werden.
- Inwiefern ließe sich diese arbeitsmarktpolitische Maßnahme vor dem Hintergrund begrenzter Personalressourcen in den Kommunen überhaupt noch signifikant ausbauen?
Sofern die Voraussetzungen des § 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch erfüllt werden, können die Kommunen Arbeitsgelegenheiten anbieten. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Informationen vor.
- Welche Informationen liegen der Landesregierung zur Art bzw. zu den Beschäftigungsfeldern der Arbeitsgelegenheiten vor?
Diesbezüglich liegen der Landesregierung keine Informationen vor.