Hundesteuer in NRW

Kleine Anfrage
vom 22.04.2025

Kleine Anfrage 5406

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Dr. Martin Vincentz AfD

Hundesteuer in NRW

Die Hundehaltung erfreut sich in Nordrhein-Westfalen einer ungebrochen großen Beliebtheit. Laut Landeshundestatistik wurden im Jahr 2022 offiziell 976.541 Hunde gehalten.1 Generell gilt für das Halten von Hunden das Entrichten von Hundesteuer. Das Landeshundegesetz (LHundG) definiert außerdem in § 11 eine Anzeigepflicht für die Haltung von Hunden, die über ein Körpergewicht von mehr als 20 Kilogramm und/oder ein Stockmaß von über 40 Zentimeter verfügen. Immer wieder melden Personen ihre Hunde aber auch nicht an und zahlen keine Hundesteuer. Wie hoch die Dunkelziffer der nicht angemeldeten Hunde ist, lässt sich nicht bemessen. Schätzungen gehen aber davon aus, dass jeder fünfte Hund nicht angemeldet ist. In Nordrhein-Westfalen würde dies etwa 200.000 Tieren entsprechen.2 Städte und Kommunen führen immer wieder Kontrollen durch, um nicht angemeldete Tiere zu identifizieren. Bei einer Kontrolle im August 2024 konnte die Stadt Essen so bei 102 kontrollierten Großen Hunden 75 nicht gemeldete feststellen, für zehn Hunde wurde keine Steuer entrichtet.3 Bei solchen Ordnungswidrigkeiten kann die Stadt Bußgelder von bis zu 5.000 Euro verhängen.

Die Kommunen können über die Höhe der vom Halter zu entrichtenden Hundesteuer selbst bestimmen. Dadurch ergeben sich zwischen einzelnen Städten und Kommunen in Nordrhein-Westfalen teilweise erhebliche Unterschiede in der Besteuerung von Hunden. In Verl etwa zahlt ein Hundebesitzer 24,60 Euro im Jahr, in Hagen wird er mit 180 Euro jährlich zur Kasse gebeten. Wird mehr als ein Hund gehalten, erhöht sich die Steuer für alle gehaltenen Hunde. Der Bund der Steuerzahler hat dabei den Trend, die Steuer immer weiter zu erhöhen, kritisiert. Für nach dem Landeshundegesetz als gefährlich eingestufte Hunde werden außerdem höhere Sätze verlangt, die das Vielfache des normalen Satzes betragen. In Solingen etwa zahlt ein Hundebesitzer so 1.200 Euro im Jahr.4

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie hoch war das Aufkommen an Hundesteuer in den Städten und Kommunen in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2020 bis 2024? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Stadt bzw. Kommune, Anzahl Hundehalter, Anzahl Hunde und Anzahl der Hunde pro Halter)
  2. Gegen wie viele Halter wurde in den Städten und Kommunen in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2020 bis 2024 aufgrund nicht gezahlter Hundesteuer ein Ordnungsgeld verhängt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Stadt bzw. Kommune, Anzahl Hundehalter, Anzahl Hunde und Anzahl der Hunde pro Halter)
  3. Gegen wie viele Halter wurde in den Städten und Kommunen in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2020 bis 2024 aufgrund nicht angemeldeter Hunde ein Ordnungsgeld verhängt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Stadt bzw. Kommune, Anzahl Hundehalter, Anzahl Hunde und Anzahl der Hunde pro Halter)
  4. Wie bewertet die Landesregierung die immense Diskrepanz zwischen den Hundesteuersätzen einzelner Städte und Kommunen?

Enxhi Seli-Zacharias
Dr. Martin Vincentz

 

MMD18-13476

 

1 https://www.mlv.nrw.de/wp-content/uploads/2023/11/Bericht-zur-Hundestatistik-fuer-das-Jahr-2022.pdf.

2 https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/duesseldorf-stadt-laesst-unangemeldete-hunde-suchen_aid-37014149.

3 https://www.essen.de/meldungen/pressemeldung_1540897.de.html.

4 https://rp-online.de/nrw/panorama/hundesteuer-in-nrw-das-sind-die-teuersten-und-guenstigsten-staedte_aid-120447575.


Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 5406 mit Schreiben vom 4. Juni 2025 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Wie hoch war das Aufkommen an Hundesteuer in den Städten und Kommunen in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2020 bis 2024? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Stadt bzw. Kommune, Anzahl Hundehalter, Anzahl Hunde und Anzahl der Hunde pro Halter)

Die Daten sind in der Landesdatenbank Nordrhein-Westfalen frei verfügbar. (https://www.landesdatenbank.nrw.de/ldbnrw//online?operation=result&code=71517-25i&sachmerkmal=KTOEIN&sachschluessel=KTO-6032&regionalschluessel=05*&sachmerk-mal=QUARTK&sachschluessel=QUARTKUM04&startjahr=2020)

  1. Gegen wie viele Halter wurde in den Städten und Kommunen in Nordrhein-West­falen in den Jahren 2020 bis 2024 aufgrund nicht gezahlter Hundesteuer ein Ord­nungsgeld verhängt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Stadt bzw. Kommune, An­zahl Hundehalter, Anzahl Hunde und Anzahl der Hunde pro Halter)
  2. Gegen wie viele Halter wurde in den Städten und Kommunen in Nordrhein-West­falen in den Jahren 2020 bis 2024 aufgrund nicht angemeldeter Hunde ein Ord­nungsgeld verhängt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Stadt bzw. Kommune, An­zahl Hundehalter, Anzahl Hunde und Anzahl der Hunde pro Halter)

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 zusammen beantwortet.

Die begehrten Informationen liegen der Landesregierung nicht vor. Sie sind nicht Gegenstand

der amtlichen Statistik.

  1. Wie bewertet die Landesregierung die immense Diskrepanz zwischen den Hunde­steuersätzen einzelner Städte und Kommunen?

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Absatz 2 a des Grundgesetzes, die die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbe­darfes hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen soll. Die Ge­meinden sind nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) berechtigt, im Rahmen ihres verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Selbstverwaltung zur Finanzierung des örtlichen Gemeinwesens eigene Abgaben zu er­heben.

Die insofern von den Gemeinden erhobene Hundesteuer ist eine zulässige örtliche Aufwands­teuer. Über die Höhe der Steuer entscheiden die Kommunen in eigener Verantwortung.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass Hunde einen gewissen Einfluss auf das Stadtbild und die öffentliche Sauberkeit haben. Aus diesem Gesichtspunkt erwächst in nahezu jeder Kommune ein ordnungspolitischer Steuerungsbedarf, bei dessen Erfüllung dem Instrument der Besteue­rung eine nicht unwesentliche Bedeutung zukommt und auch zulässigerweise genutzt werden darf. Der mit der Hundesteuer neben der Einnahmeerzielung verbundene Lenkungszweck, die Hundehaltung einzudämmen, um die damit verbundenen Belästigungen und Gefahren einzu­dämmen, ist in der Rechtsprechung schon seit langem anerkannt (siehe Urteil BVerwG vom 09.10.1959 – VII C 97.58 (Juris) und Beschluss BVerwG vom 12.01.1978 – VII B 73.77 (Juris)).

 

MMD18-14149