Illegales Abstellen von nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen – Wie erfolgreich war die Verschärfung des Straßen- und Wegegesetzes NRW?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 196
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias, Klaus Esser und Dr. Christian Blex vom 25.07.2022

 

Illegales Abstellen von nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen Wie erfolgreich war die Verschärfung des Straßen- und Wegegesetzes NRW?

Am 16. Dezember 2021 wurde das Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NRW) in 2. Lesung verabschiedet.1 Wie der Vorbemerkung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu entnehmen ist, „soll mit der Änderung des § 22 Straßen- und Wegegesetz NRW klargestellt werden, dass auch nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs abgestellte Fahrzeuge eine unerlaubte Sondernutzung darstellen, deren Beseitigung die zuständige Behörde anordnen kann bzw. die sie selbst im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen beseitigen kann. Zur weiteren Erleichterung der Kostenerstattung wird außerdem ein Zurückbehaltungsrecht und die Möglichkeit der Verwertung der von der Straße entfernten Fahrzeuge oder anderer Gegenstände eingeräumt. Diese Regelung soll auch für Bundesstraßen gelten und die Parkplatzsituation insgesamt verbessern.“

Zu allen Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind ausdrücklich auch die kommunalen Ordnungsbehörden befugt.

Das Verfahren mit abgestellten, aber nicht für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen richtet sich nach § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Danach umfasst die Pflicht zur Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushalten und aus anderen Herkunftsbereichen auch widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge ohne gültiges Kennzeichen. In diesem Zusammenhang gibt es eine Beseitigungsfrist von einem Monat, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem eine deutlich sichtbare Aufforderung zur Entfernung am Auto angebracht wurde.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Welche Erfahrungen wurden mit der aufgeführten Neuregelung des Straßen- und Wegegesetzes bisher gemacht?
  2. Wie oft wurde von den kommunalen Ordnungsbehörden bisher eine Beseitigung von illegal abgestellten Fahrzeugen angeordnet und vollzogen? (Bitte nach Anzahl und Kommune differenziert auflisten)
  3. Wie oft wurde von den kommunalen Ordnungsbehörden bisher vom neu eingeführten Zurückhaltungsrecht Gebrauch gemacht? (Bitte nach Anzahl und Kommune differenziert auflisten)
  4. Wie viele Zahlungsaufforderungen ergingen seit der Neuregelung des StrWG NRW an ermittelte Fahrzeughalter? (Bitte nach Anzahl und Kommune differenziert auflisten)
  5. Wie viele illegal abgestellte und infolgedessen entfernte Fahrzeuge wurden bedingt durch eine mangelnde Kooperation der Eigentümer von den kommunalen Ordnungsbehörden, gemäß § 22 (3) StrWG NRW, bisher verwertet? (Bitte nach Anzahl und Kommune differenziert auflisten)

Enxhi Seli-Zacharias
Klaus Esser
Dr. Christian Blex

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/14962


Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat die Kleine Anfrage 196 mit Schreiben vom 22. August 2022 im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Welche Erfahrungen wurden mit der aufgeführten Neuregelung des Straßen- und Wegegesetzes bisher gemacht?

Die Rechtsgrundlage des § 22 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zur Beseitigung verbotswidrig im öffentlichen Straßenraum abgestellter Fahrzeuge wurde ausweislich der in der Anlage zur Antwort der Landesregierung zusammengestellten Angaben der Kommunen seit Inkrafttreten der Neuregelung am 28. Dezember 2021 schon vielfach genutzt. Rückmeldungen der Ordnungsbehörden ergaben, dass aber auch weiterhin Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften (beispielsweise nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder nach Ordnungsbehördengesetz wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung) herangezogen werden, die nach § 22 Absatz 6 StrWG NRW ausdrücklich unberührt bleiben. Die Nichtanwendung der Befugnisse nach § 22 StrWG NRW wird teilweise damit begründet, dass bei den auf öffentlicher Verkehrsfläche entsorgten Fahrzeugen eine Ermittlung des letzten Halters nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

  1. Wie oft wurde von den kommunalen Ordnungsbehörden bisher eine Beseitigung von illegal abgestellten Fahrzeugen angeordnet und vollzogen? (Bitte nach Anzahl und Kommune differenziert auflisten)
  2. Wie oft wurde von den kommunalen Ordnungsbehörden bisher vom neu eingeführten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht? (Bitte nach Anzahl und Kommune differenziert auflisten)
  3. Wie viele Zahlungsaufforderungen ergingen seit der Neuregelung des StrWG NRW an ermittelte Fahrzeughalter? (Bitte nach Anzahl und Kommune differenziert auflisten)
  4. Wie viele illegal abgestellte und infolgedessen entfernte Fahrzeuge wurden bedingt durch eine mangelnde Kooperation der Eigentümer von den kommunalen Ordnungsbehörden gemäß § 22 (3) StrWG NRW bisher verwertet? (Bitte nach Anzahl und Kommune differenziert auflisten)

Die Fragen 2 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Anlage zur Antwort der Landesregierung enthält die nach Kommunen differenzierten Angaben zur Anwendung der Befugnisse des § 22 StrWG NRW, die bis zum 05.08.2022 vormittags erhoben werden konnten. Soweit keine Rückmeldungen der Ordnungsbehörden vorliegen, sind die entsprechenden Kommunen in der Anlage nicht aufgeführt.

 

Antwort samt Anlage als PDF