Große Anfrage 9der AfD-Fraktion vom 19.09.2018
Kosten und Nutzen von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen
Musterknabe ist nur noch Sorgenkind
Die Beraterfirma McKinsey präsentiert halbjährlich einen Überblick über den Stand der Energiewende in den verschiedenen Ländern der Erde. In ihrem Bericht vom Frühjahr 2018 (veröffentlicht in der Zeitschrift „Energiewirtschaftliche Tagesfragen“, Heft 3, S. 25 ff., 2018) stellt McKinsey fest, dass Deutschland viele der 15 festgelegten Ziele nur unzureichend bzw. gar nicht erreicht. Deutschland, das sich selbst als Spitzenreiter in der Energiewende sieht, kommt beim Gesamtranking lediglich auf Platz 16 von 114.
McKinsey attestiert Deutschland vor allen Dingen schwerwiegende Defizite beim Wachstum (Platz 83) und seiner Energieinfrastruktur (Platz 110). Darüber hinaus wird bemängelt, dass die vergangenen Erfolge der Energiewende überwiegend durch massive Subventionen zu Stande gekommen sind.
In Deutschland ist die tragende Säule der Energiewende die Stromerzeugung aus der Sonnen-und Windenergie. Laut der Pressemitteilung des Landesverbandes Erneuerbare Energien Nordrhein-Westfalen (LEE NRW) vom 19. März 2018 liegt der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung in NRW bei etwa 12,5 %. Den größten Anteil an der Stromerzeugung unter den erneuerbaren Energien hat mit 5,5 % die Windenergie. Es ist daher an der Zeit, sich kritisch mit den Kosten und Nutzen von Windenergieanlagen (WEA) für Mensch und Umwelt in Nordrhein-Westfalen zu beschäftigen.
In der Erneuerbare-Energien-Bilanz 2017 des LEE NRW sind im vergangenen Jahr so viele neue WEA in NRW zugebaut worden wie nie zuvor. So wurde 2017 ein Rekordzubau von 312 neuen WEA mit einer installierten Nennleistung von 868 Megawatt registriert. Davon entfallen alleine 108 neue WEA auf den Regierungsbezirk Münster. Im bundesweiten Vergleich steht NRW beim Zubau für das Jahr 2017 auf Platz 2. Insgesamt befinden sich aktuell 3.583 WEA mit einer installierten Nennleistung von 5.418 MW in NRW am Netz.
Um die Qualität bzw. Sicherheit der Stromversorgung zu beurteilen, ist jedoch neben der installierten Nennleistung der Jahresertrag der entscheidende Faktor. Der Bundesverband WindEnergie (BWE) gibt für eine leistungsstarke WEA mit einer installierten Nennleistung von 6,15 MW einen durchschnittlichen Jahresertrag von 10,9 GWh an („Faktenblatt 2017“) – das entspricht einem Kapazitätsfaktor von ca. 20 % und bedeutet, dass eine WEA im Realbetrieb kaum unter Volllast läuft, sondern in ca. 80 % ihrer Laufzeit deutlich darunter liegt.
In der Konsequenz wird bei der Stromerzeugung von erneuerbaren Energieträgern von sog. „Flatterstrom“ gesprochen, d. h. es wird fluktuierend viel oder wenig Strom erzeugt. Werden nur ungenügende Mengen elektrischer Energie durch Wind und Sonne produziert, sprechen Energieexperten im Extremfall von einer sogenannten „Dunkelflaute“. Laut der Jahresauswertung 2017 der Agora Energiewende wurde beispielsweise zwischen dem 16. bis 25. Januar 2017 eine solche Dunkelflaute beobachtet. Am 24. Januar 2017 erreichte die Dunkelflaute ihren globalen Tiefpunkt, die über 26.000 WEA mit einer Nennleistung von 50 GW in Deutschland lieferten den ganzen Tag weniger als 1 GW tatsächlicher Leistung. Gleichzeitig betrug die nachgefragte Last jedoch zwischen 72,8 und 76,0 GW.
Das Stromnetz erfordert jedoch eine planbare und steuerbare Leistung, um die Frequenz bei 50 Hertz stabil zu halten. Die unplanbaren Schwankungen des Flatterstroms durch erneuerbare Energien müssen durch permanente Netzeingriffe sichergestellt werden. Bereits geringfügige Abweichungen in der Netzstabilität führen bei technischen Geräten (von elektronischen Uhren bis hin zu Steuerungselementen von Maschinen) zu Störungen.
Deshalb stellt nicht nur der Extremfall einer Dunkelflaute eine ernstzunehmende Gefahr für die Zielsetzung einer vollständig dekarbonisierten Volkswirtschaft dar, sondern bereits eine von erneuerbaren Energien abhängige und von fehlenden und unzureichenden Netzen und Speichertechnologien sondern gekennzeichnete Stromversorgung. Nach der Entscheidung zum Ausstieg aus der Kernenergie muss deshalb weiterhin die Kohleverstromung mit einem Anteil von 42 Prozent an der Stromversorgung die Funktion einer tragenden Säule der Grundlastver-sorgung leisten.
Nicht nur die Dunkelflaute, sondern auch die gegenteilige Extremsituation, die Stromüberproduktion durch erneuerbare Energien, führt zu einem steigenden Versorgungsproblem. Beispielsweise mussten am 30. April 2017 aufgrund der gesetzlichen Priorisierung der erneuerbaren Energien, konventionelle Kraftwerke zwangsweise und kostspielig heruntergefahren werden, um das Stromnetz vor der Überproduktion zu schützen. Die Stromüberproduktion musste dann im Ausland über die Börse zu einem negativen Preis auf Kosten der Stromverbraucher „entsorgt“ werden. Dieses Phänomen entwickelt sich zum deutschen Energiealltag: ca. 80 bis 100 Millionen Euro werden so über den Negativpreis-Strom an der Börse zu Lasten der Verbraucher verschenkt (Die Welt, 16.01.2018, S. 13).
Ein Zubau zur Speicherung der Überproduktion in NRW ist gegenwärtig unwirtschaftlich und nicht effizient. In NRW gibt es insgesamt zwei große Pumpspeicherwerke (Herdecke und Finnentrop) mit einer geschätzten Speicherkapazität von ca. 1.280 kWh oder 0,00000128 TWh. Demgegenüber steht ein Jahres-Bruttostromverbrauch in NRW in Höhe von ca. 150 TWh (NRW-Energiestatistik, Stand 2014).
Würde die gesamtdeutsche Speicherkapazität durch Pumpspeicherwerke in Höhe von 40 GWh (Umweltrat, Stellung zur erneuerbaren Stromversorgung, Stand 2010) herangezogen werden, könnte in einer Dunkelflaute der Strombedarf für ca. eine halbe Stunde gedeckt werden. Das ist weitaus weniger als die 9-tägige (!) Dunkelflaute im Januar 2017. Fakt ist, der Flatterstrom ist in Deutschland weder kurz, mittel- noch langfristig wirtschaftlich speicherbar.
Im Landesentwicklungsprogramm (LEP NRW 2017) wird treffend begründet: „Die zunehmend fluktuierende Stromerzeugung erfordert den Ausbau neuer Speicherkapazitäten. Als Energiespeicher und zugleich als Standorte für Pumpspeicherkraftwerke eignen sich Talsperren.“ (LEP NRW, S. 149) Bei den 8 geplanten Talsperren, deren „Realisierung – wenn überhaupt – erst nach 2025 erfolgen könnte“ (LEP NRW, S. 108), handelt es sich aber zunächst um Trinkwassertalsperren, deren Eignung für Energiespeicherzwecke für 5 ausgesuchte Talsperren in Machbarkeitsstudien untersucht wurden. Die Kosten für eine Ertüchtigung als Pumpspeicherwerk wären erheblich und in einem Fall, dem Projekt Lüdge im Kreis Lippe, hat sich der Pro-jektierer aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit zurückgezogen.
Trotz Schwachwind oder Überproduktion erhalten die Anlagenbetreiber von WEA laut dem NRW-Wirtschaftsbericht 2017 (S. 45) ihre feste Einspeisevergütung in Höhe von 8,6 bis 8,8 ct/kWh, ebenfalls auf Kosten der Stromverbraucher. Wegen des fortwährenden Zubaus von neuen WEA im ganzen Land ist dadurch der EEG-Umlagebetrag von 22,9 Mrd. Euro im Jahr 2016 auf 24,0 Mrd. Euro im Jahr 2017 gestiegen (Energiewirtschaftliche Tagesfragen, Heft 3, S. 57, 2018).
Laut einer Studie des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme vom März 2018 liegen die Stromgestehungskosten für Windenergie an Land (spezifische Anlagenkosten von 1.500 bis 2.000 Euro/kW) im Jahr 2018 zwischen 3,99 und 8,23 ct/kWh. Um die Stromgestehungskosten weiter zu senken, sind die Anlagenbetreiber daran interessiert, mittelfristig die installierte Nennleistung neuer WEA sukzessiv zu steigern. Das wird in der Praxis durch größere Rotordurchmesser und höhere Naben erreicht, welche somit in höheren Luftschichten (> 125 m) bessere Windbedingungen einfangen sollen.
Zerstörung von Natur- und Kulturlandschaften
Laut dem Windmonitor des Fraunhofer-Instituts für Windenergiesysteme besteht die Hälfte aller neuen WEA beim Anlagenzubau aus einem Direktantrieb. Der Vorteil des Direktantriebs ist die direkte Übertragung der Rotorleistung auf den Generator. Dadurch entfällt die Notwendigkeit eines Getriebes und die Wartungskosten werden geringer. Überwiegend wird jedoch in getriebelosen WEA das Seltene Erdmetall Neodym verwendet. Das ist aus umweltpolitischen Gründen in höchstem Maße problematisch.
95 % der Weltproduktion von Neodym stammen aus China und werden dort überwiegend in der Bayan-Obo-Mine unter katastrophalen Umwelt- und Arbeitsschutzstandards gewonnen. So wird bei der Trennung von Neodym aus dem geförderten Gesteinsmaterial radioaktives Thorium und Uran freigesetzt. Der BBC-Reporter Tim Maughan bezeichnet die Stadt Baotu und seinen radioaktiven Schlackesee in seinem BBC-Artikel vom 02. April 2015 als die „Hölle auf Erden“. Die NDR-Sendung Panorama hat bereits in ihrem Beitrag „Das schmutzige Geheimnis sauberer Windräder“ am 28. April 2011 über die Produktion von Atommüll in China für die Windindustrie berichtet.
Die Gefahren der WEA für die heimische Flora und Fauna, werden in der deutschen Öffentlichkeit immer deutlicher wahrgenommen. So schreitet der dramatische Artenverlust unserer Vogelwelt immer weiter voran. Hermann Hötker vom Michael-Otto-Institut im Naturschutzbund Deutschland schätzt die Zahl der getöteten Vögel und Fledertiere „irgendwo zwischen 10.000 und 100.000 pro Jahr“. Nach der Antwort auf eine Kleine Anfrage des AfD-Landtagsabgeord-neten Andreas Keith (Drs. 17/1453), hat die Landesregierung keine validen Zahlen über die durch WEA getöteten Vögel oder Fledertiere. Dennoch spricht sich die Landesregierung für das Repowering bestehender WEA auch in Vogelschutzgebieten aus.
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2017 (8 S 902/17) entschieden, dass eine erst kürzlich fertig gestellte WEA in der Nähe brütender Rot- und Schwarzmilane, Baumfalken und Wespenbussarde gestoppt werden muss, weil die Genehmigungsbehörde auf eine formale Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtete und somit der hohe Schutzstatus von geschützten Vogelarten entsprechend des § 44 Abs. 1 des BNatSchG nicht eingehalten werden konnte. Im Bundesgesetz heißt es:
„Es ist verboten, […] Fortpflanzungs– oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“
Die Konfliktlinie zwischen Arten- und Naturschutz auf der einen Seite und der Energiewende auf der anderen Seite zieht sich durch alle Bundesländer. Dennoch scheint die Landesregierung den konsequenten Ausbau von WEA auch zum Nachteil der geschützten Arten zu fördern.
Oberhalb der Hasper Talsperre in Schöpplenberg sollen zwei neue WEA errichtet werden. Viele Naturschützer sind besorgt, dass beim Bau der WEA in der Wasserschutzzone auch der dort lebende Wespenbussard im Flug von den Rotorblättern erfasst werden könnte.
Eine ähnliche Situation spielt sich im Kreis Gütersloh ab, wo in der Nähe einer WEA in einem Nistkasten ein Wanderfalke brütet. Das LANUV hat hier die Empfehlung ausgesprochen den Nistkasten umzusetzen. Der bisherige Stand ist unbekannt.
Auch ist ein weiterer Fall einer Wanderfalkenbrut in der Nähe einer WEA im Kreis Kleve bekannt geworden, jedoch befasst sich offensichtlich niemand mehr im Geschäftsbereich des NRW-Umweltministeriums mit diesem Fall (Drs. 17/2500, Antwort 3).
WEA sind zu riesigen baulichen und technischen Anlagen geworden, bei denen technische Mängel zu gravierenden Problemen führen können. Der Ausfall der Steuerungselektronik bei Starkwind, der das Herunterfahren der Anlagen sicherstellen soll, hat bereits in einer Reihe von Fällen durch das überschnelle Drehen zum Zerreisen von Rotorblättern bis hin zur Zerstörung der gesamten Anlage geführt. So brachen Anfang des Jahres bei einem Windrad bei Bad Driburg zwei Rotorblätter ab. Wochen später nach diesem Unfall zerfetzten ebenfalls bei einem Windrad im westfälischen Borchen zwei Flügel (Die Welt, 27.05.2018, S. 39).
Auch spielte sich in Aachen, in einem Windpark im Münsterwald, eine Naturtragödie beispiellosen Ausmaßes ab. Bei den Bauarbeiten rund um den Windpark im Landschaftsschutzgebiet waren alle Baugruben (bis auf WEA 02) tagelang mit Wasser gefüllt. Da das Grubenwasser auch nach mehreren trockenen Tagen ansteigt, handelte es sich unter anderem um Grundwasser und nicht lediglich um Niederschlagswasser. Zur Fortführung des Bauprojektes wurde das Grubenwasser einfach in den Münsterwald, ein Landschaftsschutzgebiet, abgepumpt. Aufgrund der Zementauswaschung und sonstigen Baumaterialien führt dies zu einer Veränderung des pH-Wertes und der Beschaffenheit des Waldbodens, dass die heimische Pflanzenwelt in ihrem Bestand gefährdet. Der Untergrund der Nadelholzbäume als Flachwurzler droht ausgeschwemmt zu werden. Auch gefährdet die Einbringung des Grubenwassers in das Landschaftsschutzgebiet die Tierwelt, da nahe der WEA 03 ein natürlicher Teich liegt. Der gesamte Münsterwald ist durchzogen von Vorflutern in die Inde, weshalb ihrer Wasserqualität eine enorme Beeinträchtigung droht.
Sinkender Rückhalt in der Bevölkerung
Bei aller noch vorhandenen Euphorie über die Energiewende, stellen sich immer mehr Bürgerinnen und Bürger die Frage, ob die Entwicklung auch ökologisch und ökonomisch verträglich ist und organisieren sich bundesweit in über 1.000 Bürgerinitiativen. In NRW bündelt das „Bündnis NRW für eine Energiewende mit Vernunft“ über 60 assoziierte Bürgerinitiativen.
Ein Blick auf die Vielzahl neuer Bauvorhaben, die nach dem sogenannten „Vorzieheffektes“ noch von einer alten Gesetzeslage in NRW profitieren wollen, macht deutlich, dass die Politik (im engeren Sinne die Kommunalpolitik), die Sorgen und Ängste der Bürgerinnen und Bürger immer weniger ernst nimmt. Das Baugesetzbuch ist hierbei unmissverständlich (§ 35 Abs. 1):
„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen […]“
Kompetente Sachverständige, wie z.B. Prof. Dr. Lüdecke, konnten in der öffentlichen Anhörung der 7. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Landesplanung am 13. Dezember 2017 die Nachteile der Stromproduktion durch Windenergie hervorheben: Hohe Ineffizienz, große Wetterabhängigkeiten, gesundheitsschädlicher Infraschall, Naturschäden, sowie die Entmündigung der Anwohnerinnen und Anwohner bei großen Bauprojekten (Stellungnahme 17/166).
Ungelöste Probleme beim Rückbau von Anlagen
Der größte deutsche Hersteller von WEA ist die Enercon GmbH mit Sitz in Aurich, Niedersachsen. Vor wenigen Wochen wurde bekannt, dass Enercon mehr als 800 Mitarbeiter entlassen will. Die Osnabrücker Zeitung berichtete am 16. August 2018 in ihrem Artikel „Süßes Gift der Subventionen“, dass hier Erinnerungen an den Niedergang der deutschen Photovoltaikindust-rie wach werden.
Bundes- und Landespolitiker suchten das Gespräch mit der Firmenleitung von Enercon, doch diese lehnte ab. Die NWZ kommentierte die Absage der Gespräche mit den Worten:
„Eine Einladung zum Gespräch mit einem Bundeswirtschaftsminister einfach zu ignorieren, ist nicht nur ein Akt höchster Unhöflichkeit. Jahrelang profitierte der Auricher Konzern von staatlichen Subventionen. Jetzt wollen sich die Enercon-Chefs nicht in die Bücher sehen lassen.“
Doch die größte Naturschutzkatastrophe mit WEA steht NRW noch bevor. So prognostiziert der NRW-Wirtschaftsbericht 2017 (S. 46):
„Außerdem ist bereits heute absehbar, dass nach Auslaufen der EEG-Vergütung ab 2020 „Altanlagen“ bei niedrigen Börsenstrompreisen wie Mitte 2016 ihre Betriebskosten kaum über die Vermarktung ihres Stroms an der Börse werden decken können. In der Konsequenz würden die Altanlagen nicht mehr weiterbetrieben und müssten vorzeitig durch neue – wiederrum geförderte – Anlagen ersetzt werden. […] Derzeit laufen viele EE-Anlagen weiterhin auch in Zeiten negativer Strompreise, weil sie eine entsprechende Entschädigung erhalten.“
Der Umweltinformationsdienst für Kommunen „Rathaus und Umwelt“ schrieb dazu (149/2017, Ausgabe 4/2017):
„Für den Zeitraum 2021 bis 2025 wird in Branchenkreisen erwartet, dass im Schnitt 2,5 GW pro Jahr aus der EEG-Förderung fallen werden.“
Die Bürgerinnen und Bürger in NRW stellen sich die Frage, was eigentlich mit den alten WEA geschehen soll, wenn diese aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit vom Netz genommen werden.
WEA bestehen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Komponenten und Materialien: Rotorblät-ter, Nabe, Gondel, Turm und Fundament. Das größte und kostspieligste Entsorgungsproblem stellt das Fundament dar. In der Anhörung sprach der Sachverständige Prof. Dr. Lüdecke von 3.500 t Stahlbeton pro WEA.
Laut § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB heißt es jedoch:
„Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen […]“.
Mit der Verpflichtungserklärung durch den Anlagenbetreiber gegenüber der Genehmigungsbehörde wird die Rückbaupflicht anerkannt. Eine weitere Möglichkeit findet sich auch im Landesrecht über die Anordnung einer Baulast gem. § 83 BauO NRW. Diese enthält jedoch keine Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, dass gegen die Erklärung verstoßen wird.
Die Aussagen des BWE in ihrer Broschüre „A bis Z – Fakten zur Windenergie“ (S. 39) scheinen jedoch Befürchtungen, dass die Anlagen nicht komplett zurückgebaut werden, zu befeuern:
„Das Fundament muss bis mindestens 1 Meter Tiefe entfernt werden – so tief, dass eine landwirtschaftliche Nutzung wieder möglich ist.“
Grundsätzlich wird mit dem BauGB und der Rechtsprechung der vollständige Rückbau verstanden. Dies geht bereits aus dem Urteil des BVerwG vom 17.10.2012 (4 C 5.11) höchstrichterlich hervor.
Dennoch sind viele Bürgerinnen und Bürger skeptisch, dass die immissionsschutzrechtlich zuständigen Behörden bzw. Baugenehmigungsbehörden ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe nachkommen, den vollständigen Rückbau von WKA inklusive ihrer Fundamente nach Betriebsablauf sicherzustellen. Die NDR-Sendung Panorama 3 hat am 23. Januar 2018 über solche behördlichen Vorgehensweisen in Norddeutschland berichtet.
Regelbruch der Ökobranche
Die WELT sprach von einem „Regelbruch der Ökobranche“ und schrieb dazu in ihrem Artikel „Wenn das Windrad zum Sondermüll wird“ vom 17. Februar 2018:
„Windpark-Betreiber, die keine Lust haben, tausende Tonnen Beton aus der Erde meißeln zu lassen, einigen sich lieber gütlich mit den Grundbesitzern, deren Boden sie gepachtet haben. […] Dann kommt Erde drüber und man kann Gras über die Sache wachsen lassen.“
Diese gütliche Einigung lediglich einen Meter unterhalb der Geländeoberkante abzubauen steht grundsätzlich im Widerspruch zum Verursacherprinzip und des Anspruchs auf eine restlose Beseitigung der Bodenversiegelung.
Experten rechnen mit dauerhaften Auswirkungen für den Boden- und Trinkwasserschutz. So besitzen die Saat-Luzerne (Medicago sativa), der Gemeine Steinklee (Melitotus officinalis) und die Saat-Esparsette (Onobrychis sativa) tiefe Pfahlwurzelsystem von bis zu 5 Metern. Die Le-guminosen gelten als wertvolle Bienenweide und stellen somit eine natürliche Maßnahme gegen den Insektenschwund dar. Der partielle Rückbau wird jedoch das Wachstum dieser Le-guminosen empfindlich stören.
Letztlich würde ein nicht mehr benötigter Stahlbetonkörper im Boden Abfalleigenschaften im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufweisen (s. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG):
„Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“
Sofern also aus dem Stahlbetonkörper keine sekundären Rohstoffe gewonnen werden, entfalle die Abfalleigenschaft eines Stoffes erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsvorgangs (BVerwG v. 05.12.2012 – 7 B 17.12.).
Mittlerweile mehren sich auch die Zweifel, ob die mit der unteren Bauaufsichtsbehörde vereinbarten Abriss-Rückstellungen tatsächlich ausreichen, um den Urzustand der Kulturlandschaft wiederherzustellen. Gerade mit Blick auf insolvente Anlagenbetreiber wird gefürchtet, dass die Allgemeinheit die Kosten nach dem Gemeinlastprinzip zu übernehmen hat und somit der allgemeine Grundsatz im Bundesnaturschutzgesetz ausgehebelt wird. Dazu schreibt der § 13 BNatSchG vor:
„Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.“
Konnten Altanlagen bislang noch, z. B. nach Osteuropa, verkauft werden, so ist mit dem massenhaften Anstieg von Altanlagen durch das Ende der Förderung damit zu rechnen, dass gebrauchte Turbinen den Markt förmlich überschwemmen werden. Zwar lassen sich Stahl, Aluminium und Kupfer mit Wert aus den Altanlagen in begrenzten Maßen recyceln, dagegen bereitet aber auch zunehmend die fachgerechte Entsorgung der Rotorblätter Sorgen.
Um die extremen Ansprüche an Festigkeit und Stabilität der Rotorblätter zu gewährleisten, sind diese aus speziellen Kunststoffkomponenten hergestellt worden.
Um nun zu verhindern, dass der Kunststoff aus den Rotorblättern als sekundäres Mikroplastik ungehindert in die Umwelt und Gewässer gelangt, müssen ausgebildete Abrisstrupps die Ro-torblätter vor Ort fachmännisch zerlegen. Das Risiko der Anreicherung von Mikroplastik in der Umwelt durch unsachgemäße Entsorgung bleibt jedoch sehr groß.
Nach der Zerlegung landen die Reste der Rotorblätter auf den Sondermüll und können nur noch in der vorletzten Stufe der Abfallhierarchie der sogenannten „thermischen Verwertung“ zugeführt werden.
Mangelhafte Planungspraxis
Die Standortplanung und Genehmigungspraxis kann auf einen bereits Jahrzehnte andauernden Erfahrungsschatz zurückgreifen. Trotzdem wird der Ausbau der erneuerbaren Energien weiterhin von Rechtsstreitigkeiten geprägt.
Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Ricarda Brandt, berichtete beim Jahrespressegespräch am 22. Februar 2018 über einen neuen Rekord bei Rechtsmittelverfahren von WEA. Lag die Anzahl der Verfahren 2016 noch bei 43, so ist die Zahl auf 73 in diesem Jahr angestiegen.
Die Rheinische Post berichtete am 27. Februar 2018, dass der Vorsitzende Richter am OVG Münster, in einem Pressegespräch das Abstandsgebot der schwarz-gelben Landesregierung als „reine Symbol-Politik“ beschrieb, die ihre Kompetenzen überschreite.
Die Landesregierung erarbeite derzeit eine neue Energieversorgungsstrategie und hat für das LEP NRW mit Kabinettsbeschluss vom 17.4.2018 das Beteiligungsverfahren zur Änderung des LEP eingeleitet, wovon auch Regelungen zu den sogenannten erneuerbaren Energien betroffen sind. Die scheinbar einschneidende Änderung ist die Einführung eines neuen Grundsatzes 10.2-3, der einen Abstand von 1.500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorsieht, diesen aber beim Ersatz von Altanlagen ausschließt (Änderung LEP/Stand: 17.04.2018).
Im Windenergieanlagenerlass vom 22.05.2018 wird hierzu auch nur auf das LEP-Verfahren verwiesen, jedoch für die laufende Planungspraxis bei den sogenannten Tabubereichen unter 3.2.4.1 hierzu keine Aussage getroffen. Als Grundsatz kann diese Vorgabe im Anhörungsver-fahren auch nicht als „sonstiges Erfordernis der Raumordnung“ in die Planungspraxis einfließen, wie es „in Aufstellung befindlichen Zielen“ der Fall ist. Sowohl für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des geänderten LEP NRW sowie der Anpassung der Regionalpläne an den Grundsatz 10.2-3 sind für die Bürgerinnen und Bürger und auch die Gemeinden rechtliche Unklarheiten vorhanden.
Fragen an die Landesregierung:
I. Allgemeine Fragen und Bestandsaufnahme
1. Wie beurteilt die Landesregierung den Stand der Energiewende in Nordrhein-Westfalen nach den Maßstäben des Energiewende-Index von McKinsey?
2. Wie ist der Stand der WEA in NRW? (bitte eine gemeinsame Tabelle; bitte Zahlen für alle Kreise und kreisfreien Städte für NRW angeben)
a. Wie viele WEA gibt es?
b. Wie groß ist die installierte Nennleistung der WEA?
c. Wie groß ist der aktuellste Jahresertrag der WEA?
d. Wie viele WEA sind älter als 10 Jahre?
e. Wie viele WEA sind älter als 15 Jahre?
f. Wie viele WEA sind älter als 20 Jahre?
g. Wie viele WEA befinden sich derzeit in Planung?
h. Wie viele WEA sind genehmigt aber noch nicht fertiggestellt?
i. Wie viele WEA wurden bislang stillgelegt?
j. Für wie viele WEA wurde die Betriebsverlängerung bereits genehmigt?
3. Wie hat sich die Zahl der WEA in NRW entwickelt? (bitte eine gemeinsame Tabelle; bitte für jedes Jahr angeben)
a. Wie hat sich die Zahl der WEA in den letzten fünf Jahren entwickelt?
b. Wie hat sich die installierte Nennleistung der WEA in den letzten fünf Jahren entwickelt?
c. Wie hat sich der durchschnittliche Jahresertrag der WEA in den letzten fünf Jahren entwickelt?
4. Auf welcher Grundlage erfolgt die Verlängerung der Betriebsgenehmigung? Um wie viele Jahre wird die Betriebsgenehmigung einer WEA in NRW typischerweiseverlängert?
5. Was sind die Größenordnungen (Höhe, Breite, Tiefe, Masse) des Fundamentes einer typischen WEA in NRW? (wenn möglich nach geeigneten installierten Nennleistungen staffeln)
6. Wie haben sich ihrer Kenntnis nach das Volumen und die Masse des Fundaments von WEA in NRW entwickelt? (wenn möglich nach geeigneten Baujahren staffeln)
II. Staatliche Förderung
7. Wie haben sich die gesetzlichen EEG-Vergütungssätze für Windenergie (in ct/kWh) seit der Einführung des EEG jährlich entwickelt?
8. Für wie viele WEA in NRW endet jedes Jahr bis 2025 gestaffelt die EEG-Förderung? Welcher installierten Nennleistung entspricht das jedes Jahr?
9. Wie hoch ist die gesamte ausgezahlte EEG-Förderung, die Betreiber von WEA in NRW bislang erhalten haben?
10. Mit welchen Landesprogrammen fördert aktuell die Landesregierung den Ausbau von WEA in NRW?
11. Wie hoch waren die Darlehen der NRW.BANK zur Finanzierung von Investitionen in Energieinfrastruktur für WEA und Bürgerwindparks in den letzten fünf Jahren? (bitte nach Jahren aufschlüsseln)
12. Welche Parallelen sieht die Landesregierung beim Niedergang der deutschen Photovol-taikbranche und der Windenergiebranche am Beispiel von Enercon?
13. Inwiefern unterstützt NRW den Ruf von Enercon nach Sonderausschreibungen, um den drohenden Arbeitsplatzverlust zu verhindern?
14. Wie viele Arbeitsplätze sind durch die aktuelle Schieflage von Enercon in NRW gefährdet?
III. Rückbau
15. Wie hoch sind die Rückbaukosten in Euro je einzelner Komponenten (Fundament, Turm, Gondel) der WEA erfahrungsgemäß? (wenn möglich nach Baujahren staffeln)
16. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die komplette Entfernung des Fundaments sicherzustellen?
17. Wie wird der Rückbau in den Kreisen und kreisfreien Städten von den zuständigen Behörden konkret geregelt? (bitte Abtragtiefe für jeden Kreis und jede kreisfreien Stadt angeben)
18. Inwieweit unterscheiden sich die Auflagen für den Rückbau bei WEA im Wald und außerhalb von Waldflächen?
19. Wie steht die Landesregierung zu den Aussagen des BWE, dass eine Entfernung des Fundaments mit mindestens einem Meter unterhalb der Geländeoberkante ausreichend sei?
20. Gab es von Seiten der Behörden bisher Bemängelungen beim Rückbau? Wenn ja, was waren die Gründe und wie wurden diese beseitigt?
21. Wie viele Anlagenbetreiber in NRW sind noch vor Beginn des vollständigen Rückbaus in die Insolvenz gegangen oder haben eine Insolvenz angemeldet? Wie viele WEA waren davon pro Insolvenzfall betroffen?
22. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Investoren, die vor dem Auslaufen der Nutzungsdauer der WEA das eigene Unternehmen veräußern?
23. Wie viele Fälle in NRW sind bisher bekannt, bei dem die Rückbaubürgschaft gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht kostendeckend für den Rückbau von WEA war?
24. Wie oft wurde von dem Regelsatz, dass 6,5 Prozent der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens als Sicherheitsleistung anzusetzen sind (Windenergie-Erlass NRW, Ziffer 5.2.2.4), abgewichen? (bitte Anzahl und zuständige Behörde auflisten)
25. Was passiert beim Repowering mit dem Fundament von Altanlagen konkret?
26. Aus welchen Gründen sieht die Landesregierung das Repowering bestehender WEA in den Vogelschutzgebieten als unproblematisch an?
27. Welche Unternehmen in NRW sind in der Lage WEA zu recyceln bzw. zu entsorgen?
IV. Umwelt- und Naturschutz
28. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Abbaubedingungen von Neodym in China?
29. Wie bewertet die Landesregierung die Klimagefahren durch SF6-Emission in Schalteinrichtungen?
30. Welche Gefahren gehen von Grubenwasser aus Baustellen von WEA für das Grundwasser aus?
31. Was sind nach Ansicht der Landesregierung geeignete Maßnahmen, um die Gefahren durch Grubenwasser aus Baustellen von WEA zu senken?
32. Was unternimmt die Landesregierung, um den Arten- und Naturschutz gegenüber WEA zu stärken?
33. Führt die Landesregierung ein Register über Störfälle bei WEA? Wenn nein, beabsichtigt die Landesregierung eine Meldepflicht von Störfällen einzuführen?
34. Plant die Landesregierung die Einführung eines Wildvogelkatasters? Wenn nein, warum nicht?
V. Windenergieprojekte
35. Welche Schritte gedenkt die Landesregierung im Fall eines Anlagenbetreibers einer WEA im Kreis Gütersloh zu ergreifen, welcher der Empfehlung des LANUV bisher nicht nachgekommen ist, den Nistkasten eines Wanderfalken zu entfernen?
36. Welche Schritte gedenkt die Landesregierung im Fall eines Anlagenbetreibers einer WEA im Kreis Kleve zu ergreifen, in dessen Nähe eine Wanderfalkenbrut dokumentiert wurde?
37. Wie steht die Landesregierung zu den Plänen, einen Windindustriepark im Arnsberger Wald zu realisieren?
38. Wie steht die Landesregierung zu den Plänen, 22 weitere WEA neben den 5 WEA im Windindustriepark Hilchenbach auf dem Rothaarkamm zu installieren?
39. Wie steht die Landesregierung zur Entscheidung des Mescheder Stadtrat, die drei Gebiete in Meschede (Schederberge, Mosebolle und Bonacker) für die Windkraftindustrie freizugeben?
40. Wie steht die Landesregierung zu der länderübergreifenden Diskussion über das Baugesuch der Bad Laaspher Boxbach Energy GmbH & Co.KG nahe dem Ortsteil Wiesenbach auf hessischer Seite ein WEA zu errichten, das die Panoramalandschaft beeinträchtigen könnte?
41. Wie steht die Landesregierung zum umstrittenen Windindustriepark in Ostsümmern bei Menden?
42. Wie steht die Landesregierung zu der Einleitung des Grubenwassers der WEA in das Landschaftsschutzgebiet des Münsterwaldes? Sieht die Landesregierung durch das Einleiten des Baugrubenwassers in den Wald die Straftatbestände des § 324 StGB und § 44 BNatSchG erfüllt bzw. welche weiteren Straftatbestände kämen in Betracht?
VI. Steuerungselemente
43. Der Verband der TÜV (VdTÜV) fordert eine bundesweite einheitliche und umfassende Prüfpflicht, wie sie auch für andere Industrieanlagen besteht. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung einer verpflichtenden TÜV für WEA auf Basis der Betriebssi-cherheitsverordnung?
44. In welchem Umfang werden die Flächenausweisungen nach Änderung des LEP NRW durch die Landesregierung reduziert? (Angabe des derzeitigen Umfangs der Ausweisung von Vorranggebieten in den Regionalplänen und Umfang nach Reduzierung durch Berücksichtigung der 1.500-Meter-Regelung)
45. Warum hält die Landesregierung es für ausreichend, im Windenergieerlass nur auf die beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Abstandsregelung zu Wohngebieten hinzuweisen, ohne diese Bereiche auch in die Tabubereiche aufzunehmen?
46. Womit begründet die Landesregierung ihren Vorstoß die Vorrangflächen aus dem LEP NRW und aus dem Regionalplan herauszunehmen, um letztlich die Entscheidung den Kommunen zu überlassen?
47. Hält die Landesregierung die Planungskompetenz von kleinen Gemeinden im ländlichen Raum für gesichert, um die Problematik rechtssicherer Planungen für Windenergiestan-dorte umsetzen zu können?
48. Was wird die Landesregierung genau unternehmen, um die Abschaffung der baurechtlichen Privilegierung von Windrädern im Bund voranzubringen?
49. Wie will die Landesregierung die Wiedereinführung der Länderöffnungsklausel im Baurecht durchsetzen?
50. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Gewerbesteuereinnahmen, bei den Gemeinden, die von Anlagenbetreiber von WEA zu entrichten sind? (sofern Angaben vorliegen, bitte Einnahmen nach Gemeinden für die Jahre auflisten)
51. Wie steht die Landesregierung zu der Einführung eines von den Anlagenbetreibern an die Standortkommunen zu zahlenden Vorteilsabschöpfungsabgabe für die Produktion von Windenergie (sog. „Windpfenning“)?
52. Welche Variante bevorzugt die Landesregierung und wie hoch soll nach ihrer Vorstellung die Lenkungsabgabe sein?
Markus Wagner
Andreas Keith
Christian Loose
Dr. Christian Blex
Roger Beckamp
und Fraktion