Antrag
der Fraktion der AfD
Verkleinerung des Landtages NRW
I. Ausgangslage
Aktuell sorgt die Debatte um den sogenannten „XXL-Landtag“ in Baden-Württemberg für bundesweite Schlagzeilen: Der dortige Verfassungsgerichtshof erklärte ein von der FDP initiiertes Volksbegehren zur Begrenzung der Abgeordnetenzahl für zulässig und kritisierte zugleich das CDU-geführte Innenministerium dafür, eine Wahlrechtsreform zu verschleppen. Die FDP schlägt vor, die Anzahl der Wahlkreise nahezu zu halbieren, um die Entstehung von Überhang-und Ausgleichsmandaten zu begrenzen. Laut Gericht steht dem Landtag von Baden-Württemberg nach der nächsten Wahl eine Aufblähung auf über 200 Sitze bevor – bei aktuell 154 Mandaten und einer in der Landesverfassung festgelegten Sollgröße von 120 Abgeordneten.1 Für den Landtag Nordrhein-Westfalen sind gemäß Landeswahlgesetz NRW 181 Parlamentarier vorgesehen: „Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von 181 Sitzen zugrunde gelegt.“2
In der aktuellen Wahlperiode verfügt der Landtag NRW über 195 Abgeordnete. In der Wahlperiode 2012 bis 2017 umfasste der Landtag 237 Sitze und damit 56 mehr als die im Gesetz vorgesehenen 181. In der Wahlperiode 2017 bis 2022 saßen 199 Abgeordnete im Parlament, also 18 zusätzliche Mandatsträger. Dieser Überhang entsteht durch Überhang- und Ausgleichsmandate. Ohne eine rechtzeitige Wahlrechtsreform ist ab 2027 ein „XXL-Landtag“ auch in NRW möglich. Bereits 2012 wies der Bund der Steuerzahler NRW darauf hin, dass das deutliche Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Abgeordnetenzahl von 181 Mandatsträgern zum Anlass genommen werden sollte, die Abgeordnetenzahl und Wahlkreiszuschnitte zu überdenken.
Die monatlichen Gesamtbezüge je Landtagsabgeordneten betragen in NRW derzeit 14.353,56 Euro. Pro Jahr sind dies 172.242,72 Euro. Hochgerechnet auf die fünfjährige Wahlperiode belaufen sich die Kosten je Mandatsträger auf 861,213,60 Euro. Die 14 „überzähligen“ Parlamentarier werden in der aktuellen Wahlperiode dementsprechend mindestens 12 Millionen Euro kosten. Zusätzlich fallen Kosten für das jeweilige Abgeordnetenbüro, die Technikausstattung, Fahrten und eine Pauschale für persönliche Mitarbeiter an. Letztere kann gemäß dem Abgeordneten- und Fraktionsgesetz bis zu 122.496 Euro pro Jahr betragen.
Eine mögliche Maßnahme zur Verkleinerung des Landtags wäre die Halbierung der Wahlkreise. Bereits zur 14. Wahlperiode (2005–2010) wurden die Zahl der Wahlkreise von 151 auf
128 reduziert, die Mindestzahl der Listenmandate auf 53 erhöht, was insgesamt die Sollgröße der Landtagssitze von 201 auf 181 sinken ließ. Als Grundlage für eine Wahlkreisvergrößerung in NRW bietet sich die Einteilung der letzten Bundestagswahlen an: NRW ist dort in 64 Wahlkreise gegliedert. Zwar verhindert eine Halbierung der Wahlkreise Überhang- und Ausgleichsmandate nicht vollständig, doch reduziert sie die Gesamtzahl der Mandatsträger deutlich und senkt damit die Kosten des Parlaments. Bei 64 Wahlkreisen für die NRW-Landtagswahl und 65 Listenmandaten – 64 zuzüglich eines Sitzes zur Verhinderung von Stimmengleichheit – würde der künftige Landtag NRW eine Soll-Stärke von 129 Abgeordneten aufweisen.
Legt man eine Soll-Gesamtzahl von 129 Abgeordneten fest, so fungiert diese im gegenwärtig in NRW angewandten Schepers-Verfahren mit variablem Divisor nicht als Obergrenze, sondern lediglich als Untergrenze. Zunächst wird die Sitzverteilung auf Basis der Mindestzahl von
129 Sitzen vorgenommen. Ergibt sich hieraus eine Unwucht zwischen den Zweitstimmenanteilen und der Zahl der Direktmandate, wird der Divisor schrittweise so herabgesetzt, dass das Stimmen-zu-Sitz-Verhältnis wieder exakt ausgeglichen ist. Erst durch diese Divisor-Anpassung kann die Gesamtzahl der Sitze oberhalb der Soll-Größe liegen. Die angesprochene Soll-Gesamtzahl von 129 Sitzen bildet demnach lediglich die rechnerische Untergrenze, nicht jedoch eine wirksame Deckelung des Parlaments.3
Um die Zahl der Abgeordneten wirksam zu reduzieren, kommt es entscheidend darauf an, die Zahl der Wahlkreise zu verringern und das Verhältnis von Direkt- zu Listenmandaten anzupassen. Durch das Mehrheitswahlrecht gewinnen Parteien Direktmandate oft schon mit geringen Anteilen der Erststimmen, und das angesichts sinkender Zweitstimmenanteile der jeweiligen Parteien. Jedes Direktmandat, das über dem liegt, was einer Partei nach Zweitstimmen zusteht, erzeugt ein Überhangmandat. Je größer die Anzahl der Wahlkreise und je heterogener das Parteienspektrum, desto häufiger kommt es zu Überhangmandaten, weil Direktmandate bereits mit relativ geringen Erststimmenanteilen errungen werden können. Eine Zusammenlegung von Wahlkreisen bei gleichzeitiger Erhöhung des Anteils von Listenmandaten vermindert hingegen die Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten und reduziert damit automatisch den Bedarf an ausgleichenden Sitzen. Auf diese Weise lässt sich die Gesamtzahl der Abgeordneten nachhaltig verringern, ohne das relative Stimmenverhältnis im Parlament zu verfälschen.4
Eine Verkleinerung des Landtags bietet somit die Chance, die parlamentarische Arbeit schlanker und zugleich bürgernäher zu gestalten. Denn die fortschreitende Digitalisierung erlaubt es heutzutage, Bürgernähe und Erreichbarkeit auch in größeren Wahlkreisen zu erhalten und sogar auszuweiten. Auch der Spagat zwischen einer repräsentativen Vertretung und einer effektiven Entscheidungsfindung lässt sich mit weniger Abgeordneten realisieren. Weniger Abgeordnete bedeuten eben nicht, dass Ausschüsse nicht mehr hinreichend besetzt sind und Fachwissen verloren geht. Vielmehr kann die Ausschussgröße gesetzlich unabhängig von Gesamtmandaten festgeschrieben werden. Zudem steigt die Zahl der Expertenanhörungen seit Jahren an. Unabhängige Fachberater sorgen bereits dafür, dass das notwendige Wissen jederzeit verfügbar ist.
Nicht zuletzt die Debatte in Baden-Württemberg hat gezeigt, dass eine Reduzierung der Mandatsträger nicht zwangsläufig zu einem Verlust an demokratischer Legitimation führt, wenn eine gut durchdachte Wahlkreisreform und begleitende Maßnahmen umgesetzt werden.
II. Der Landtag stellt fest:
- Die Reduzierung der Abgeordnetenzahl auf eine bedarfsgerechte und gesetzeskon-forme Zahl kann die Arbeit des Landtags NRW effizienter, kostengünstiger und auch bürgernäher gestalten.
- Letzteres kann beispielsweise durch Halbierung und Neuausrichtung der Wahlkreise unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und Bevölkerungsstrukturen erfolgen.
- Eine Anpassung des Wahlsystems kann Überhangs- und Ausgleichsmandate begrenzen, um so die Notwendigkeit von zusätzlichen Sitzen zu minimieren.
- Der Erhalt der parlamentarischen Arbeitseffizienz wäre mit einer verringerten Abgeordnetenzahl auch weiterhin möglich, da die personelle Stärke der Ausschüsse gleichbleiben könnte.
III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:
– eine unabhängige Expertenkommission zur Neugestaltung des Wahlkreissystems zu bilden, bestehend aus Vertretern aller Fraktionen, Verfassungsrechtlern und Experten des kommunalen Bereichs, um einen transparenten und nachvollziehbaren Reformvorschlag zu erarbeiten;
– die Ergebnisse und Vorschläge der Expertenkommission zu veröffentlichen, um das Vertrauen der Bürger in den Reformprozess zu stärken;
– basierend auf den Vorschlägen der Expertenkommission dem Landtag bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode eine Überarbeitung des Landeswahlgesetzes sowie des Wahlkreisgesetzes unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben vorzulegen, um zukünftig die Anzahl der Überhangmandate zu begrenzen;
– im Gesetzentwurf dafür Sorge zu tragen, dass die personelle Ausstattung der Ausschüsse und der Fraktionen nicht unter der Reduktion leidet.
Andreas Keith
Dr. Martin Vincentz
Christian Loose
und Fraktion
1 SWR: „Verfassungsgerichtshof: Volksbegehren gegen ‚XXL-Landtag‘ ist zulässig“, siehe: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/xxl-landtag-volksbegehren-fdp-gericht-entscheidung-wahl-rechtsreform-100.html (aufgerufen am 05.05.2025).
2 § 14 LWahlG mit Stand vom 1.5.2025.
3 Vgl. Stellungnahme 17/3492, S. 4f.
4 Ebd., S. 5f.