Umsetzung der Schulpflicht in NRW

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1159-1212
der Abgeordneten der AfD-Fraktion vom 26.01.2023

Umsetzung der Schulpflicht in NRW in ___?

Wie aus einem erneuten Bericht der WAZ hervorgeht, gibt es in Gelsenkirchen ein erhebliches Problem mit aggressiven Jugendlichen, die vermehrt Kinder auf offener Straße ausrauben. Die Rede ist von einer Raubserie.

Der Leiter der Polizeiinspektion Gelsenkirchen spricht von jungen Tätern, die „ohne Verstand“ handeln und „eine sehr große Bereitschaft zur Gewalttätigkeit haben“. Weiter führt er aus: „Unabhängig von Beschwerden über ordnungswidriges und störendes Verhalten, haben wir derzeit tatsächlich eine Zunahme an Raubdelikten von sehr jungen Tätern, die uns große Sorgen bereiten und die wir in der Konzentration vorher nicht hatten“.

Die Taten würden sich überwiegend zwischen 13 und 22 Uhr abspielen. Auf Grund des Alters der Täter stellt sich in diesem Zusammenhang hauptsächlich die Frage nach einer konsequenten Umsetzung der Schulpflicht in Gelsenkirchen und anderen Kommunen in NRW mit ähnlichen Problemen.

Schulpflichtverletzungen muss daher von schulischer Seite frühzeitig und konsequent mit den gebotenen Mitteln entgegengetreten werden. Hierzu zählen neben Beratung, erzieherischen Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz auch die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) oder Zwangsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG).

Reicht eine erzieherische Einwirkung nicht aus bzw. bleibt die Einwirkung nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 SchulG erfolglos, so werden die Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zugeführt (§ 41 Abs. 4 SchulG). Nach Ziff. 3.4.1 des Runderlasses zur Überwachung der Schulpflicht (BASS 12-51 Nr. 5) ist hierzu keine förmliche Androhung oder Festsetzung der zwangsweisen Zuführung erforderlich. Dies ist durch die Schulleitung bei der zuständigen Ordnungsbehörde der Kommune zu beantragen (Anlage 3.3).

Grundsätzlich sollte, bevor es nach erfolgloser Einwirkung der Schule zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Festsetzung eines Bußgeldes) kommt, von der Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung Gebrauch gemacht werden. Insbesondere für Schüler und Schülerinnen der Grundschulen stellt die zwangsweise Zuführung eine besondere Belastung dar. Hier hat die Schulleitung abzuwägen, inwieweit sofort ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Anträge auf Zwangszuführung sind der Ordnungsbehörde in ___ zugegangen? (Bitte für den Zeitraum 2018–2022 auflisten)
  2. Wie viele Schulpflichtige wurden in ___ den Schulen im zuvor genannten Zeitraum zwangsweise zugeführt (§ 41 Abs. 4 SchulG.)?
  3. Wie viele Anträge auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens bei Schulpflichtverstößen wurden im zuvor genannten Zeitraum in ___ eingeleitet?
  4. Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 126 SchulG NRW wurden im zuvor genannten Zeitraum in ___ eingeleitet? (bitte unter Angabe des jeweiligen Grundes)
  5. Welche Maßnahmen plant das Schulministerium zur Bekämpfung dieses Phänomenbereichs in ___?

Abgeordneten der AfD-Fraktion


Antworten der Landesregierung zur Lage in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten als PDF:

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