Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zur Aufarbeitung der politischen Maßnahmen vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit im Zuge der Corona-Pandemie (PUA „Corona“)

Antrag

Antrag
der Abgeordneten der Fraktion der AfD

 

Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zur Aufarbeitung der politischen Maßnahmen vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit im Zuge der Corona-Pandemie (PUA „Corona“)

I. Zusammensetzung

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen setzt einen aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern und einer entsprechenden Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehenden Untersuchungsaus­schuss ein.

Die Verteilung der zu vergebenden Sitze im Untersuchungsausschuss erfolgt folgenderma­ßen:

CDU:                                      4          Mitglieder,

SPD:                                      3          Mitglieder,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 2         Mitglieder,

FDP:                                       1          Mitglied,

AfD:                                        1          Mitglied.

II. Sachverhalt

Die Covid-19-Pandemie führt weltweit zu weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Auch in Nordrhein-Westfalen bemüht sich die Landesregierung durch eine Vielzahl von hoheitlichen Maßnahmen die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Zwar „bedroht die Pandemie viele Menschenleben, betrachtet man aber die Todeszahlen, die von anderen Zivi­lisationsrisiken, wie etwa Genussmitteln oder dem Straßenverkehr ausgehen, so zeigt sich schnell, dass nicht in Zahlen fassbare Aspekte, wie etwa gesellschaftliche Akzeptanz eines Risikos, kollektive Ängste, Gewöhnungseffekte und moralische Wertungen, starken Einfluss auf die Rechtsauslegung und -anwendung haben.“1

Die Covid-19-Krise beschert dem öffentlichen Recht große Beachtung. Nie zuvor gab es so tiefgreifende und kollektiv geltende Grundrechtsbeschränkungen. Im Rahmen der Pandemie erleben wir einen Umbruch grundlegender materiell-rechtlicher Maßstäbe.2

Verfassungsrechtler sprechen vom „Ausnahmezustand“, mehr noch: vom „quasi grundrechts­freien Zustand“ ist die Rede.3

Offiziellen Meldungen zufolge hat das Coronavirus Deutschland am 27.01.2020 erreicht. Ein Mann aus dem Landkreis Starnberg in Bayern hatte sich infiziert. Am 26.02.2020 wurden dann auch die ersten Fälle in Nordrhein-Westfalen bestätigt.4 Ein durch das Robert Koch-Institut (RKI) und das Gesundheitsministerium unterstützter Krisenstab wurde eingerichtet. Am 11. März 2020 wurde der Ausbruch des neuartigen Coronavirus von der Weltgesundheitsorgani­sation (WHO) zur Pandemie erklärt5, am 25. März 2020 stellte der Bundestag erstmals gem. § 5 Abs. 1 IfSG die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ fest6, die aufgrund weiterer Beschlüsse bis zum 25. November 2021 in Kraft war.

Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, Infektionsketten zu unterbrechen und Personen mit erhöhtem Risiko zu schützen, wurden in Deutschland verschiedene Maßnahmen zur Minderung von Risikosituationen ergriffen. Zu den weitreichendsten Maßnahmen gehörten unter anderem die Verhängung von sogenannten „Lockdowns“, Öffnungen nach 2G- und 3G-Regelung, Kontaktnachverfolgung, Quarantäne, Isolation, Tests und Schulschließungen.

Folgen der „Lockdown“-Politik

Trotz der eher zögerlichen Bewertung der Wirkungen von Lockdowns durch die WHO auf Grundlage von Pandemien vor SARS-CoV-2 haben die meisten Länder zu dieser Maßnahme gegriffen; so gab es auch in Nordrhein-Westfalen erste Einschränkungen. Nachdem Besuche in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern eingeschränkt wurden, folgten Schlie­ßungen von Grundschulen und weiterführenden Schulen, außerdem von Kindertageseinrich­tungen aller Art sowie Hochschulen. Daraufhin gab es Verordnungen, welche die Schließung respektive Beschränkungen des Betriebs von Gewerben, Unternehmen, Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen anordneten, bis hin zu einer Regelung, nach welcher nur noch Geschäfte des dringenden täglichen Bedarfs zugänglich waren7. Ebenso wurden Kontaktbeschränkun­gen im engeren Sinne verhängt, welche weitreichende Folgen für die Gesamtbevölkerung hat­ten. Nach einer temporären Lockerung über die Sommermonate folgte eine weitere Lockdown-Regelung im Herbst/Winter des Jahres 2020/2021.

Jedoch zeigten die Lockdown-Maßnahmen viele unerwünschte Nebenwirkungen. So geht aus dem Gutachten des Sachverständigenrates Corona der Bundesregierung hervor, dass es in großen Teilen der Bevölkerung zu einer Verschlechterung der Grundgesundheit durch ver­schobene medizinische Behandlungen kam. Des Weiteren häuften sich die Fälle nicht erkann­ter Erkrankungen und damit Einschränkungen der Behandlungsoptionen, welche als direkte Folge des verschlechterten Zugangs zum Gesundheitssystem auftraten. Einbußen an Bil­dungsqualität und -angeboten insbesondere für sozial Benachteiligte sowie die Steigerung der häuslichen Gewalt gegenüber Frauen und Kindern werden weiterhin genannt. Auch sieht der Expertenrat einen direkten Zusammenhang mit Verschiebungen von Geschlechterrollen sowie der Zunahme von psychischen Erkrankungen und Verlusterlebnissen durch Tod bis hin zu existentiellen Nöten im Zuge der verhängten Lockdowns.8 Im Zuge der folgenden stetigen Auf­weichungen der Lockdown-Maßnahmen wurden einige Bereiche des öffentlichen Lebens für ungeimpfte Personen geschlossen (2G) bzw. nur mit dem Nachweis eines tagesaktuellen negativen Antigenschnelltests oder PCR-Tests zugänglich gemacht (3G). Für manche Berei­che gab es zudem die Variante, dass nur geimpfte oder genesene Personen mit einem zu­sätzlichen Test zugelassen wurden (2G+). Abgesehen von einer weitreichenden Spaltung der Gesellschaft haben die Zugangsbeschränkungen kaum zur Verringerung des Infektionsge­schehens beigetragen. So heißt es im Gutachten des Expertenrates Corona der Bundesregie­rung: „Für die Wirksamkeit von Immunitätsnachweisen als Zugangsberechtigung auf die An­zahl an Infektionen bzw. die Verbreitung des Virus in der Bevölkerung gibt es bisher nur we­nige Studien, da Länder, die diese Regelungen zeitweise eingeführt hatten, diese nach weni­gen Monaten wieder abgeschafft haben. Die wenigen vorliegenden Studien ergeben zudem ein sehr heterogenes Bild, insgesamt erscheint die nachgewiesene Wirkung auf Bevölkerungs­ebene aber eher gering.“9 Allerdings verfolgten 2G/3G-Regeln nicht nur das Ziel, Neuinfektio­nen durch die Minderung von Nahkontakten mit ungeimpften Personen zu vermeiden, sie soll­ten auch ungeimpften Personen einen Anreiz zur Impfung geben (Nudging)10. Aus einer Public-Health-Perspektive zeigen Befragungen in mehreren Ländern, dass verpflichtende Impf- und Immunitätsnachweise aus psychologischen Gründen kontraproduktiv sein können, da hierdurch die Motivation, sich impfen zu lassen, deutlich gesenkt werden kann11. Zu be­rücksichtigen ist, dass 2G/3G allein bezüglich der Wirksamkeit kaum evaluiert werden kann und somit ein höchst fragwürdiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfolgte.

Offene NRW-Außengrenzen

In einem Zeitraum, in dem die Zahl der Corona-Infektionen und die der Todesopfer in NRW weiter anstiegen und die Landesregierung im Kampf gegen die Pandemie drastische Ein­schränkungen der bürgerlichen Freiheiten durchaus als verhältnismäßig erachtete, führte der ehemalige Ministerpräsident Armin Laschet einen „Kampf“ für offene NRW-Außengrenzen. Er begrüßte Anfang April 2020 hocherfreut die Entscheidung des sogenannten „Corona-Kabi-netts“ in Berlin, dass es weiterhin zwischen Nordrhein-Westfalen und den angrenzenden Län­dern Belgien und Niederlande keine „Grenzschließungen“ geben werde. Laschet begründete seine Open-Borders-Euphorie mit dem eng verwachsenen und grenzüberschreitenden Zu­sammenleben in der „Euregio“.12 Dabei ist die NRW-Westgrenze, die auch als ein Knotenpunkt illegaler Migration und transnationaler Kriminalität gilt, 494 Kilometer lang und bietet an etwa 400 Stellen Grenzübertrittsmöglichkeiten.13 Während der damalige NRW-Europaminister Ste­phan Holthoff-Pförtner verlauten ließ, geschlossene Grenzen könnten „kein einziges Problem“ lösen, meldete das Bundesinnenministerium, dass „an den Grenzen zu den bislang fünf be­troffenen Ländern bislang rund 60.000 Menschen zurückgewiesen [wurden], die keinen trifti­gen Grund zur Einreise angeben konnten.“14

In einem schriftlichen Bericht für den Innenausschuss auf Antrag der AfD-Fraktion hat die Lan­desregierung ihre Auffassung, dass „Grenzschließungen“ keinen Problemlösungsbeitrag leis­ten könnten, bekräftigt. In dem Dokument ist diese Position ausführlicher dargelegt:

„Für die Landesregierung hat die Gesundheit der Menschen in unserem Land oberste Priorität. Die frühzeitig getroffenen Beschränkungen galten dabei auch für den Grenzverkehr. Zusätz­lich die Grenzen zu schließen, ginge an der Realität vorbei und hätte Schaden für die lebens­wichtige Versorgung verursacht und u. a. lebenswichtige medizinische Behandlungen oder Pflege bedroht. Grenzschließungen lösen bei der Bekämpfung der Pandemie keine Probleme, Gesundheitsschutz kann in Grenzregionen nur grenzüberschreitend gelingen. Dass die Gren­zen offenbleiben konnten, war auch möglich aufgrund unserer außergewöhnlich vertrauens­vollen Zusammenarbeit mit den Niederlanden und Belgien, die sich gerade in Krisenzeiten bewährt.“15

Weiterhin heißt es: „Nordrhein-Westfalen hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Ver­breitung des Corona-Virus zu verlangsamen, insbesondere wurden weitgreifende Kontaktbe­schränkungen erlassen. Auf diese Weise konnte der exponentielle Anstieg der Infektionen be­reits verlangsamt werden. Ergänzend hierzu hat Nordrhein-Westfalen durch den Erlass der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) vom 9. April 2020 sichergestellt, dass durch Ein­reisen in die Bundesrepublik Deutschland nicht zusätzliche Impulse für das inländische Infek­tionsgeschehen geschaffen werden und gegebenenfalls – wie zu Beginn der Epidemie – neue Infektionsherde durch Ein- und Rückreisende entstehen.“16

Betroffenheit von Familien

Zudem hat die Corona-Pandemie Familien vor neue Herausforderungen gestellt. Betroffen sind insbesondere junge Familien, da Kindertagesstätten wegen der Corona-Pandemie ge­schlossen und lediglich Notgruppen geöffnet waren. Diese standen zu Beginn ausschließlich Kindern mit Eltern aus systemrelevanten Berufen zur Verfügung, dann nach der am 28. April 2020 von der Jugend- und Familienkonferenz der Länder beschlossenen schrittweisen Öff-nung17 auch Kindern von Eltern aus anderen Berufsbereichen sowie berufstätigen Alleinerzie­henden. Am 14. Mai 2020 kamen Vorschulkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (wenn sie Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben) und Zweijährige in der Kin-dertagespflege dazu.18 Kinder haben soziale, vitale und kognitive Bedürfnisse; wenn ihre El­tern aber nicht zu den vorgenannten Gruppen zählten, konnten sie ausschließlich zuhause betreut werden.

Für die Kinder war die Dauer dieser Situation unerträglich. Von ihren Großeltern und der rest­lichen Nicht-Kernfamilie waren sie auf Grund der Kontaktsperre isoliert; Familien- und Kirchen­feste fanden nicht statt; Kinder- und Jugendeinrichtungen blieben geschlossen. Abgesehen von ihren Eltern und etwaigen Geschwisterkindern hatten sie keine Spielkameraden. Spiel­plätze, Freizeitparks und Bolzplätze waren ebenfalls acht Wochen lang geschlossen, sodass viele Möglichkeiten zum Spielen, Toben und Sporttreiben ausfielen. Da nur ein Drittel aller Familien in NRW über einen Garten verfügt, wurde durch die Schließung von Kitas und Spiel­plätzen der natürliche Bewegungsdrang acht Wochen lang unterdrückt und der Kontakt zu anderen Spielkameraden verhindert. Der wichtigste Punkt ist hierbei, dass Kleinkinder in ihrer psychosozialen Entwicklung erheblich beeinträchtigt werden können, wenn sie nicht von Er­zieherinnen betreut und angeleitet werden und mit anderen Kindern spielen können. Die Per­sönlichkeitsentwicklung, aber auch die Sozialisation sind maßgeblich von dem persönlichen Kontakt zu Gleichaltrigen abhängig, und dieser ist damit unersetzbar.

Hinzu kommt, dass die lange Dauer der häuslichen Betreuung Konflikte innerhalb der Kernfa­milie hervorrufen, schüren oder verstärken kann. Zu den Fällen dabei auftretender häuslicher Gewalt gibt es nur eine vage Dunkelziffer; entsprechende Taten sind unter anderem auch da­rauf zurückzuführen, dass Eltern mit einer vollkommen neuen Situation konfrontiert wurden.

Geplantes Homeoffice in einem berufsnahen Rahmen (separates Arbeitszimmer, Möglichkeit längerfristig konzentrierten Arbeitens) mag mit Kindern im Jugendalter konfliktarm durchzufüh­ren sein, doch wenn die Kinder noch im Kleinkind- oder Grundschulalter sind, ist es fast un­möglich, Arbeit, Betreuung und Beschulung gleichzeitig zu gewährleisten. Der unvermeidbare Stress dieser Situation kann sich nicht zuletzt auch auf die Gesundheit der Eltern negativ aus­wirken. Viele Menschen sind zudem wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit, andere haben ihren Arbeitsplatz deshalb bereits verloren. Familienhelfer und Sozialarbeiter durften selbst schwierige Familien nur noch in extremen Notsituationen aufsuchen. Frauenhäuser berichten, dass im April 2020 häusliche Gewalt eklatant zugenommen hat.19

Für Kinder ist es zudem sinnvoll, sich in einem größeren Umfeld zu bewegen, in dem Erziehe­rinnen, Verwandte oder Nachbarn Verletzungen wahrnehmen können. Diese Kontrollmöglich­keit fehlt während Kontaktsperren und bei geschlossenen Kitas. Misshandlungen und Miss­brauch bleiben unentdeckt und können vertuscht werden. In der Gewaltambulanz in Heidel­berg trat vorübergehend eine Verdreifachung der Fälle auf.20 Ähnliches wird aus der Stadt München gemeldet.21

Erst seit dem 8. Juni 2020 werden alle Kita-Kinder wieder in den Kitas betreut, dies allerdings bei eingeschränktem Betrieb. Die Betreuungszeiten wurden um zehn Stunden pro Woche re­duziert. Aus 45 Betreuungsstunden wurden 35, aus 35 Betreuungsstunden 25.22

Auswirkungen auf den Bildungsbetrieb

Auch Schulen und andere soziale Einrichtungen der formalen Bildung werden geschlossen. Erst vom 23. April 2020 an wurden im Rahmen eines Stufenplans Schulen so weit geöffnet, dass unter strengen Hygienemaßnahmen vorzugsweise Abiturienten, Prüflinge des mittleren Schulabschlusses sowie Prüflinge in Berufskollegs Zutritt zu den Schulen und den Prüfungs­verfahren hatten. Kurz vor den Sommerferien konnten auch die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen in einem rotierenden System ein- bis zweimal die Woche am Unterricht teilneh­men. In einem Vier-Stufen-Plan organisierte man die Rückkehr zur Normalität. Doch schon jetzt breitet sich große Unsicherheit in der Bevölkerung aus, ob und inwieweit es im kommen­den Herbst abermals zu flächendeckenden Schulschließungen kommen könnte.

Dabei verpflichtete die Landesregierung Schulleitungen, Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler zur strengen Einhaltung von Abstandsregelungen sowie von Hygiene- und Infek­tionsschutzmaßnahmen. Damit sollten u. a. Umsicht und Sorgfalt der Verantwortlichen in einer weiter bestehenden Gefahrenlage dokumentiert werden. Eine Rückkehr zur Normalität konnte dies aber nicht bedeuten, wurden doch wegen der Abstandsvorschriften die Schulklassen wei­ter in kleinere Lerngruppen aufgeteilt, was erhöhten Raumbedarf erforderlich machte, der wie­derum dazu führte, dass die Schülerinnen und Schüler in einem rollierenden Anwesenheits­system lediglich einen oder zwei Tage pro Woche die Schule besuchen konnten. Wegen der Hygienemaßnahmen und der Abstandsregelungen wurden Begegnungen der Schüler unter­einander in den Pausen weitgehend erschwert oder sogar unterbunden, indem man den Kin­dern z. B. Abstandshalter auf den Rücken schnallte oder befreundete Schülerinnen und Schü­ler absichtlich verschiedenen Lerngruppen zuteilte. Mit all diesen Maßnahmen wurde der er­forderliche Bewegungs- und Handlungsspielraum derartig eingeschränkt, dass ein erfolgreiches und kontinuierliches Unterrichten beträchtlich erschwert, Sozialkontakte über Gebühr verhindert und damit gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen der Schülerin­nen und Schüler in Kauf genommen wurden.

Hinzu kommt, dass die Erkenntnisse durch neue Studien um das Covid-19-Virus zeigen, dass Kinder oft gar keine oder nur geringe Symptome aufweisen. Sie gehören nicht zur Risiko­gruppe. Sie scheinen lediglich für die Verbreitung des Virus eine Rolle zu spielen, wobei dies nach wie vor wissenschaftlich ungeklärt ist und vorerst eine Vermutung bleibt. Insofern ließ sich die rasche Schulschließung wegen der Situation mangelnder Kenntnisse über die Aus­breitungsfaktoren rechtfertigen. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint die Beibehaltung des stark eingeschränkten Schulbetriebs bei parallel stetiger Wiederbelebung des öffentlichen Lebens jedoch absolut unverhältnismäßig.

Fand die Schulschließung wegen der Gefahrenprognose hinsichtlich Covid-19 durch einzelne Virologen zu Beginn eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung und bei den Betroffenen, wird bei der Diskussion über die Gewichtung verschiedener Schutzgüter neben der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit nun auch das Recht auf Bildung und persönliche Entfaltung von Kindern und Jugendlichen in den Blick genommen. Der Kinder- und Jugendreport der DAK-Gesundheit23 meldet für Kinder im Jahr 2021 im Vergleich zu 2020 einen Anstieg der psychischen Erkrankungen, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. In der Gruppe der 15- bis 17-Jährigen fand der größte Anstieg im Bereich der emotionalen Störungen (+42 Prozent), des multiplen Suchtmittelmissbrauchs (+39 Prozent), bei depressiven Episoden (+28 Prozent) und bei Essstörungen (+17 Prozent) statt. Bei der Gruppe der 10- bis 14-Jährigen war ebenfalls ein Anstieg psychischer Erkrankungen zu verzeichnen; vor allem nahmen de­pressive Episoden (+27 Prozent), Angststörungen (+25 Prozent), Essstörungen (+21 Prozent) und emotionale Störungen (+11 Prozent) zu. Bei den Grundschulkindern (5–9 Jahre) fand man einen starken Anstieg der Störungen sozialer Funktionen (+36 Prozent) sowie einen Anstieg der Behandlungen von Entwicklungsstörungen (+11 Prozent), Sprach- und Sprechstörungen (+5 Prozent). Eine systematische Übersicht der verfügbaren Studien zur Auswirkung der Pan­demie auf Kinder, Jugendliche und Eltern hat in der Auswertung von zehn (aus 47) veröffent­lichten Studien bestätigt, dass die psychische Belastung bei Kindern zugenommen hat24. Aber auch die physische Situation der Schüler hat sich im Zuge der Schulschließungen messbar verschlechtert. Schulen gelten als wesentlicher Rahmen für körperliche Aktivität von Kindern. So wurde in Deutschland ein deutlicher Anstieg von Fettleibigkeit bei Kindern während der Schulschließungen beschrieben25. Es ist daher davon auszugehen, dass sich längere Schul­schließungen ohne gezielte kompensatorische Programme zum Erhalt der physischen Ge­sundheit von Kindern und Jugendlichen negativ auf deren Gesundheit auswirken.

Das Recht auf Bildung ist ein Menschenrecht, das bereits in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 verankert ist und in einer Reihe verbindlicher Übereinkommen wie etwa der UN-Kinderrechtskonvention garantiert wird. Auch dieses Menschenrecht kann nur in sehr gut begründeten Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Dabei muss die Verhältnismä­ßigkeit der einschränkenden Maßnahmen sehr gründlich und gewissenhaft abgewogen wer­den. Dazu bedarf es einer umfassenden, gründlichen und objektiv abgesicherten Information.

Folgen für die Kommunen in NRW

Die Auswirkungen der Pandemie und der Maßnahmen der Landesregierung bekommen auch die Städte und Landkreise in Nordrhein-Westfalen zu spüren. Viele Kommunen des Landes befinden sich bereits seit langem im Bundesvergleich in einer problematischen Haushaltssitu­ation. Der andauernde konjunkturelle Aufschwung der letzten zehn Jahre hat jedoch nicht zu einer substantiellen Verbesserung der Haushaltslage geführt. Dies wird durch das Ergebnis einer Haushaltsumfrage des Städte- und Gemeindebundes NRW bestätigt.26

Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie (insb. Ausgleich der pandemiebedingten Gewerbesteuerausfälle und dauerhafte Übernahme von 75 Prozent der Kosten der Unterkunft und Heizung von Arbeitslosen) lassen keine ent­scheidende Verbesserung der Haushaltslage vieler Kommunen erwarten.

Die Corona-Maßnahmen der Regierungen von Bund und Ländern sind in ihrem Umfang und ihren Auswirkungen einzigartig in der deutschen Nachkriegszeit. Maßnahmen und Entschei­dungen dieses Ausmaßes dürfen nicht ohne demokratische Kontrolle und parlamentarische Aufarbeitung bleiben. Die massiven Einschränkungen von Grundrechten sowie die dramati­schen wirtschaftlichen Folgen sind von größter Tragweite für die Menschen dieses Landes. Hunderttausende Unternehmen stehen vor dem Ruin, Millionen Beschäftigte bangen um ihre Arbeitsplätze. Die Belastungen für den öffentlichen Haushalt können noch nicht in Gänze be­messen werden. Die AfD-Fraktion fordert deshalb auch eine Überprüfung des Regierungshan­delns im Rahmen dieses parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Mit diesem Instru­ment kann der gesamte Vorgang auf Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit so­wie darauf geprüft werden, ob Handlungsalternativen angemessen berücksichtigt wurden. Klarheit in diesen Fragen liegt im Interesse der gesamten Gesellschaft.

Aufgrund der Verhaltensregeln, Maßnahmen und Verordnungen rund um das Corona-Virus SARS-CoV-2 kam es in den Kommunalverwaltungen zu Einschränkungen, die darauf beruh­ten, dass aus epidemiologischen Gründen direkter Kundenkontakt nach Möglichkeit zu ver­meiden war.

Die Erreichbarkeit der Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen sowie kommunaler Einrich­tungen wurde aus Gründen des Gesundheitsschutzes eingeschränkt oder unterbunden. Hinzu kam, dass es in vielen Kommunalverwaltungen bereits durch infizierte, beurlaubte oder in Heimarbeit befindliche Beschäftigte zu Ausdünnungen gekommen war.

Der Lockdown hat sich ebenfalls auf die wirtschaftliche Situation der Kommunen ausgewirkt, wobei endgültige, definitive Aussagen über das Ausmaß der Ausfälle bei den verschiedenen Posten sich aktuell wohl nicht treffen lassen. Aktuelle Schätzungen können mithin lediglich eine Momentaufnahme darstellen. Es gibt viele Variablen und ungewisse Faktoren. Neben den finanziellen Einbußen in Folge der Pandemie durch Mindereinnahmen und steigende Ausga­ben ist zu befürchten, dass kommunale Projekte eben gerade wegen der finanziellen Auswir­kungen auf die Kommunen entweder gar nicht mehr oder zeitverzögert umgesetzt werden.

Für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen werden erhebliche Einbußen bei der Gewerbe-und Einkommensteuer erwartet. Befürchtet wird, dass die große Mehrheit in ein Haushaltsloch rutschen könnte. Mitunter wird von Einbußen historischen Ausmaßes gesprochen. Die Kom­munen seien zumeist noch stärker von der Einkommen- als von der Gewerbesteuer abhängig.

Die bisherigen Hilfen von Bund und Land zum Ausgleich der kommunalen Gewerbesteuerausfälle sind wichtig.

Auch viele Vereine sehen sich durch die Pandemie vor neuen Herausforderungen gestellt. Großveranstaltungen wurden untersagt, so dass Einnahmen weggebrochen sind. Das Ver­einsleben, so wie wir es kannten, ruhte infolge des Lockdowns größtenteils. Ungeachtet des­sen blieben die Vereine auf Kosten sitzen. Vereinsheime mussten unterhalten werden, Mieten entrichtet und andere Fixkosten getragen werden. Die Landesregierung legte ein Sonderpro­gramm „Heimat, Tradition und Brauchtum“ auf, um die Vereine und Verbände während der Corona-Lage zu stützen. Finanzmittel über 23 Millionen Euro aus dem NRW-Rettungsschirm sind als Unterstützung vorgesehen, die den von der Corona-Pandemie betroffenen Vereinen Zuschüsse bis zu 15.000,00 Euro ermöglicht.

Voraussetzung für die Gewährung der Sonderhilfe ist die Vermeidung eines durch die Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpasses, der zu einer Existenzgefährdung in Form einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnte. So äußert sich Ministerin Scharrenbach auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung.

III. Untersuchungsauftrag und Erkenntnisinteresse

Der einzusetzende Parlamentarische Untersuchungsausschuss wird vor diesem Hintergrund beauftragt aufzuklären, ob die Maßnahmen in Erlassen und Verordnungen insbesondere im Hinblick auf Kontrollen an NRW-Außengrenzen von der Landesregierung verhältnismäßig und am Gesundheitsschutz der Bürger orientiert getroffen wurden. Aufgeklärt werden soll eben­falls, wie die Landesregierung ihren Einfluss im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland, gleich ob formell und informell, gemessen an diesen Maßstäben ausgeübt hat.

Weiterhin wird beauftragt aufzuklären, ob die Maßnahmen in Erlassen und Verordnungen zum Schutz vor Covid-19 zu Verzögerungen im Prozess- und Verfahrensablauf vor Gerichten und innerhalb der Justiz geführt haben; insbesondere, ob die technische Infrastruktur zwecks Auf­rechterhaltung der notwendigen Prozess- und Verfahrensabläufe zwischen den Gerichten, An­wälten, Behörden und sonstigen Prozessbeteiligten ausreichend war und ob eventuelle Ver­zögerungen in Betreuungssachen zu schweren Nachteilen gegenüber Betroffenen geführt ha­ben. Aufgeklärt werden soll ebenfalls, ob im Bereich der Strafverfolgung, hierbei auch im Be­reich der internationalen Rechtshilfe, eine effektive Strafverfolgung erschwert wurde. Weiter­hin soll aufgeklärt werden, ob die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erschwert, verzö­gert oder gehindert wurde.

Ferner soll der Untersuchungsausschuss beauftragt werden aufzuklären, welche Auswirkun­gen auf den Justizvollzug, insbesondere die Arbeitsweise der Justizvollzugsbeamten und die Lebensweise und Unterbringungsmöglichkeiten der Inhaftierten, durch die gegebenen Verord­nungen und Erlasse zum Schutz vor Covid-19 zu erfassen sind. Darüber hinaus wird der Un­tersuchungsausschuss beauftragt aufzuklären, welche langfristigen Auswirkungen und damit einhergehenden Veränderungen auf die Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich der Rechts­pflege, Justizverwaltung sowie Gerichtsbarkeit zu registrieren und zukünftig auszubauen sind.

Darüber hinaus wird der Untersuchungsausschuss beauftragt aufzuklären, ob staatlicherseits jederzeit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen nach § 13 Absatz 4 der CoronaSchVO und weiterer angeordneter Schutzmaßnahmen im Rahmen von genehmigten und durchgeführten Versammlungen in der Zeit vom 22. März 2020 bis zur Ein­setzung dieses PUA sichergestellt worden ist und ob bei der Duldung und Nicht-Duldung von etwaigen Verstößen nach objektiven und rechtsstaatlichen Maßstäben gehandelt wurde.

Der einzusetzende Untersuchungsausschuss wird mit Blick auf die Einschränkungen bei der Erreichbarkeit der Verwaltungen und den Auswirkungen bei den personellen Ressourcen be­auftragt aufzuklären, ob die Maßnahmen in Erlassen und Verordnungen verhältnismäßig wa­ren. Dabei ist das Augenmerk u. a. darauf zu richten, inwieweit bei den Maßnahmen der an­gestrebte Gesundheitsschutz der Bürger und das Interesse der Bürger an einer Bearbeitung ihrer Anliegen innerhalb angemessener Zeit in einem ausgewogenen Verhältnis standen.

Das Land muss laut Verfassung auch in der Krise die finanzielle Mindestausstattung der Kom­munen sicherstellen. Die finanziellen Auswirkungen des Lockdowns auf die Kommunen sind vor dem Hintergrund der daraus resultierenden Herausforderungen zu analysieren und mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der erfolgten Einschränkungen zu hinterfragen. Die Analyse der eingetretenen Veränderungen ist für die Erfassung des Handlungsbedarfs und zur Ein­schätzung der Frage, in welcher Größenordnung sich die finanzielle Unterstützung der Kom­munen bewegen muss, von Bedeutung.

Die Corona-Pandemie und die damit in Folge stattfindenden Einschränkungen des menschli­chen Zusammenlebens und Zusammenarbeitens haben gezeigt, wie wichtig die Digitalisie­rung im Arbeitsleben und auch bei der Verwaltung ist. Gleichzeitig haben die Einschränkungen gezeigt, wie immanent wichtig eine funktionierende digitale Infrastruktur für die Verwaltung, Kommunen, Unternehmen und für den Bürger ist. Wie unter einem Brennglas wurden in fast allen Feldern des Zusammenlebens Defizite einer erst verschlafenen und später dann ge­bremsten Digitalisierung aufgezeigt. Folgende Lebensbereiche sind besonders im Zuge der Corona-Krise durch besondere Digitalisierungsbedarfe und damit eine besondere Fürsorge der Landes- und Bundesregierung auf dem Gebiet der digitalen Infrastruktur betroffen und bedürfen eines genaueren Realitätschecks unter Berücksichtigung einer entpersonalisierten und vollständig digitalisierten Gesellschaft: Wirtschaft, Verwaltungen, Gesundheits- und Pfle­gewesen sowie Bildungswesen. Nach dem Einfrieren des öffentlichen Lebens zeigte sich im Arbeits-, öffentlichen und privaten Bereich, wie überlebensnotwendig eine funktionierende, si­chere, immer und überall verfügbare digitale Infrastruktur ist. Unabhängig von Ursachen und Häufigkeit von Internetstörungen ergibt sich aus der sprunghaft angestiegenen Verschiebung vom Arbeits-, Verwaltungs- und Privatleben auf die digitale Infrastruktur die Notwendigkeit ei­ner leistungsfähigen und störungsfreien Versorgung, da in dieser besonderen Situation Alter­nativen nur schwer möglich waren. Experten und Kritiker des jetzigen Breitbandausbaus in Deutschland sehen temporäre Störungen der Internetversorgung gleichbedeutend mit Störun­gen im Stromnetz und wollen, dass sie ebenso über eine Universaldienstgesetzgebung be­handelt werden. Besonders aus der Corona-Gesetzgebung von Bund und Ländern ist ersicht­lich, dass die mittlerweile seit Jahrzehnten geplanten Anpassung der Verwaltungsgesetze und -vorschriften an eine wirkliche und lebensnahe digitale Verwaltung lange Zeit schleifen gelassen wurde. Der Ausschuss soll aufklären, welche Möglichkeiten zu einer besseren Digi­talisierung der Verwaltung durch die Landesregierung genutzt oder nicht genutzt wurden, wel­che die Digitalisierung begleitenden Gesetze und Vorschriften geändert wurden und welche geändert werden sollten.

Außerdem sollte der Ausschuss überprüfen, ob die Landesregierung Finanzmittel der EU und des Bundes zur Unterstützung der Digitalisierung einfacher, vollständig, zielsicher und trotz­dem überprüfbar an die jeweiligen Adressaten weiterleiten konnte oder ob diese durch kom­plexe Vergabekriterien gebremst wurden. Hier wird es in der Nachbetrachtung der Auswirkun­gen der Corona-Krise auf die Dynamik der Digitalisierung und deren Grundlagen und Auswir­kungen auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben zu hoffentlich interessanten Er­kenntnissen kommen.

Die Corona-Krise und die Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion führten zu zeitweiligen Veränderungen im gesellschaftlichen Leben. Dies führte zu einem veränderten Mobilitätsver-halten der Bürger und folglich immens hohen finanziellen Schaden bei den Verkehrsunterneh­men und Aufgabenträgern im ÖPNV. Die Schäden bei den Unternehmen liegen deutschland­weit in Milliardenhöhe und müssen durch Rettungsschirme und Vorauszahlungen von Haus­haltsgeldern ausgeglichen werden, um dem Bürger weiterhin einen Grundbedarf an ÖPNV anbieten zu können. Auch im Bereich der Binnenschifffahrt ergab sich in bestimmten Berei­chen (z. B. Containertransporte) ein massiver und flächendeckender Nachfrageeinbruch. Gleichzeitig bestand über lange Zeit auch für die Binnenschifffahrtsbranche eine große Unsi­cherheit, ob Mitarbeiter – und dabei speziell die in anderen Ländern wohnende Kollegen – wie gewohnt dauerhaft und quarantänezeitfrei zum Arbeiten und zu Familienheimfahrten ein- und ausreisen können würden.

IV. Untersuchungszeitraum

Der Untersuchungszeitraum beginnt am 27. Januar 2020, weil an diesem Tag der Nachweis der ersten Corona-Infektion in Deutschland geführt wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Landesregierung mit der Erarbeitung eines geeigneten Konzepts beginnen können. Der Untersuchungszeitraum endet am Tag der Einsetzung dieses Untersuchungsausschus­ses. Der Landtag behält sich ausdrücklich eine Verlängerung des Untersuchungszeitraumes auf noch unbestimmte Zeit vor.

V. Fragenkomplexe

Der Untersuchungsausschuss soll insbesondere klären:

  1. Welche Informationen und Erkenntnisse der Landesregierung und der ihr nachgeordne­ten Behörden lagen zu welchem Zeitpunkt über die sich von China aus beginnende Ver­breitung des Corona-Virus Sars-CoV-2 seit Ende Dezember 2019 zu welcher Zeit vor und welche Schlussfolgerungen wurden daraus gezogen oder hätten gezogen werden müssen?
  2. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung im Untersuchungszeitraum zur Vermei­dung einer Sars-CoV-2-Pandemie in Deutschland getroffen, um gegebenenfalls die im März erfolgten Eingriffe in das Wirtschaftsleben des Landes Nordrhein-Westfalen zu mi­nimieren sowie wirtschaftliche Schäden im Rahmen von abzusehenden Lieferengpäs­sen durch die weltweit zunehmenden Grenzschließungen abzufedern?
  3. In welcher Bewertungsreihenfolge, mit welchem Optimierungsziel und mit welcher Me­thodik wurden die verschiedenen epidemiologischen, verfassungsrechtlichen und recht­lichen Aspekte und Parameter für die Entscheidungsfindung zur Sars-CoV-2- und Covid-19-Bekämpfungsstrategie der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden im März 2020 in Einklang gebracht und bewertet, um die staatspolitischen Eingriffe in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland so effizient und verhältnismäßig wie möglich zu gestalten?
  4. In welcher Bewertungsreihenfolge, mit welchem Optimierungsziel und mit welcher Me­thodik wurden die verschiedenen epidemiologischen, nationalökonomischen, verfas­sungsrechtlichen und rechtlichen Aspekte und Parameter für die Entscheidungsfindung zur Sars-CoV-2- und Covid-19-Bekämpfungsstrategie der Landesregierung im März 2020 in Einklang gebracht und bewertet, um die staatspolitischen Eingriffe in das gesell­schaftliche und wirtschaftliche Leben in Nordrhein-Westfalen so effizient und verhältnis­mäßig wie möglich zu gestalten?
  5. Auf welche Weise, d. h. in welcher Bewertungsreihenfolge, mit welchem Optimierungs­ziel und mit welcher Methodik wurden seitens der Landesregierung auch innerhalb der Ministerpräsidentenkonferenz die verschiedenen epidemiologischen, verfassungsrecht­lichen und nationalökonomischen Aspekte und Parameter abgewogen, um die kontinu­ierliche Evaluierung zur Notwendigkeit der Schaffung oder der Aufrechterhaltung eines jeden einzelnen staatspolitischen Eingriffes in die privatwirtschaftlichen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland während des Untersuchungszeitraumes zu tätigen?
  6. Wurden im Rahmen der Optimierungen gemäß Frage 4. und 5. die Gefahren statisti­scher Verzerrungen und möglicher Scheinkausalitäten wegen diverser unbekannter und zeitlich variierender Parameter, wie der Testanzahl, dem R-Wert, der Grunddurchseu-chung usw., bei der Bewertung des epidemiologischen Eindämmungserfolgs einzelner oder mehrerer staatspolitischer Eingriffe vorgebeugt, und falls ja, wie?
  7. Inwieweit wurden die Anzahl der Sars-CoV-2-Tests, die Falsch-positiv-Rate der Sars-CoV-2-Tests und die Todesursache von Verstorbenen mit einer Sars-CoV-2-Infektion bzw. von Verstorbenen, die positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden, bei der Beurteilung der Lage berücksichtigt?
  8. Führte die Landesregierung vor der Verhängung des Lockdowns am 23.03.2020 eine Folgenabschätzung der beschlossenen Maßnahmen im Hinblick auf ihre sozialen, ge­sundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen durch? Wenn ja, mit welchem Ergeb­nis? Wenn nein, warum nicht?
  9. Führt die Landesregierung seither ein systematisches Monitoring der negativen sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen des Lockdowns durch? Wenn nein, warum nicht?
  10. Wurden bzw. werden die negativen sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Fol­gewirkungen des Lockdowns von der Landesregierung mit dem vermuteten Nutzen die­ser Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung abgewogen? Wenn ja: Auf welcher Tatsa­chengrundlage findet die Abwägung statt? Welche Zahlen und Daten zu den sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen der beschlossenen Maßnahmen lagen der Landesregierung während des Untersuchungszeitraums zu welchem Zeit­punkt der jeweiligen Beschlussfassung zur Verhängung bzw. Nichtverhängung von Maß­nahmen vor?
  11. Hat die Landesregierung mit der Verhängung des Lockdowns sowie bei dessen mehrfa­chen Verlängerungen rückblickend betrachtet eine falsche Entscheidung getroffen? Wurden insbesondere die negativen Folgewirkungen berücksichtigt?
  12. Hat sich die Landesregierung im Umgang mit der Pandemie und dem daraus resultie­renden Lockdown in Deutschland auf die wissenschaftliche Expertise weniger oder eini­ger Virologen wie Herrn Christian Drosten verlassen, während andere Virologen wie z. B. Prof. Streeck, Prof. Schmidt-Chanasit, Prof. Kekule und Prof. Stöhr, Aerosolforscher wie Prof. Scheuch, Staatsrechtler wie Prof. Vosgerau, Pneumologen wie Dr. Voshaar, Pädi-ater wie Dr. Maske, Laboratoriumsmediziner wie Prof. Cullen, Staatsökonomen wie Marc Friedrich oder der Chef der kassenärztlichen Bundesvereinigung Gassen, mit dazu ab­weichenden Meinungen kein Gehör fanden?
  13. Setzt sich die Landesregierung dafür ein, sich nicht nur auf eine wissenschaftliche Mei­nung zu stützen und einen offenen Diskurs in den gängigen Medien mit allen Fachex­perten zu führen?
  14. Durften auf dem Höhepunkt der Sars-CoV-2-Pandemie in Deutschland im März 2020 weiterhin Menschen aus Sars-CoV-2-Risikogebieten wie Iran, China oder Norditalien mit dem Flugzeug ungehindert nach Nordrhein-Westfalen einreisen?
  15. Aus welchen Gründen durften bis mindestens Anfang April 2020 Flüge aus Ländern bzw. Gebieten, die besonders stark von der Sars-CoV-2-Pandemie betroffen waren, in Nord­rhein-Westfalen landen und warum wurden bei den ankommenden Passagieren keine Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen und keine Quarantänemaßnahmen ange­ordnet, obwohl entsprechende Maßnahmen z. B. in den USA, China, Vietnam, Taiwan, Südkorea seit Anfang bzw. mindestens Mitte Februar durchgeführt wurden und die ers­ten Ansteckungsfälle in Deutschland schon Ende Januar auf eine Flugpassagierin aus China zurückgingen?
  16. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage oder Notfallplanung wurde der stationäre Be­handlungssektor in der Pandemie bevorzugt berücksichtigt und weniger der ambulante Bereich, obwohl nur die sehr gute ambulante Versorgungssituation in Deutschland im Gegensatz zu allen anderen Ländern ein Übersteigen der klinischen Kapazitäten verhin­dern konnte?
  17. Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssys­tems bzw. die Gefahr eines Mangels an Intensivbetten in Nordrhein-Westfalen?
  18. Wurden, was das Infektionsgeschehen betrifft, die Kriterien (R0-Zahl, Verdoppelungs­zahl, Infektionen pro 100.000 Einwohner) für die Verordnung von Maßnahmen zur Ein­dämmung von Covid-19 im Untersuchungszeitraum mehrfach geändert? Wenn ja, wes­halb?
  19. Warum hat die Landesregierung an der Notwendigkeit der grundrechts-, gesundheits-und wirtschaftsbeschränkenden Maßnahmen festgehalten, auch nachdem deutlich wurde, dass Covid-19, was die Virulenz (Letalität, Folgeerkrankungen und Infektiosität) betrifft, mit der Influenza (Grippe) vergleichbar ist, während die Influenza eine deutlich jüngere Altersstruktur der Betroffenen aufweist?

VI. Einholung externen Sachverstandes

Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit externen Sachverstand einholen, sofern dieser zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist und im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag steht.

Ebenso darf externer Sachverstand zur Klärung von Fragen in Anspruch genommen werden, wenn Rechte des Untersuchungsausschusses oder damit in Verbindung stehende Verfah­rensfragen von grundlegender oder auch situativer Notwendigkeit betroffen sind, ohne deren Beantwortung ein Fortführen der Untersuchung nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzö­gerung möglich ist.

Die hierzu notwendigen Mittel sind dem Ausschuss zu gewähren.

VII.       Schlussfolgerungen

Der Untersuchungsausschuss soll zudem prüfen, welche Schlussfolgerungen aus dem Um­gang aller beteiligten Behörden mit der Covid-19-Pandemie gezogen werden müssen, insbe­sondere

  1. im Hinblick auf einen zukünftigen Umgang mit sogenannten „Krisensituationen“;
  2. hinsichtlich der Reaktionsschnelligkeit der Behörden unter Berücksichtigung der Durch­setzung von Maßnahmen, insbesondere was Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit angeht;
  3. hinsichtlich eventueller struktureller Defizite behördeninterner Abläufe zur Krisenein­schätzung;
  4. hinsichtlich gesetzgeberischer, administrativer oder organisatorischer Maßnahmen im Hinblick auf Risikobewertungen und Einschätzungen und daraus resultierender Maß­nahmen;
  5. im Hinblick auf die Zusammenarbeit und Kommunikation bei der Abstimmung von Vor­haben und Maßnahmen in Krisensituationen mit den Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen, mit denen anderer Bundesländer sowie mit dem Bund;
  6. im Hinblick auf die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung und ihrer Mi­nisterien sowie der Kommunikation mit dem Parlament;
  7. hinsichtlich der Entwicklung der Infiziertenzahlen durch die Einsetzung der Maßnahmen und einer Validierung ebendieser Maßnahmen zur Eindämmung der Neuinfizierungen;
  8. im Hinblick auf die Kapazität, Sicherheit und Widerstandsfähigkeit der digitalen Infra­struktur.

VIII. Teilweiser und vollständiger Abschlussbericht

Der Untersuchungsausschuss wird beauftragt, soweit möglich nach Abschluss seiner Unter­suchungen dem Landtag gemäß § 24 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen einen Abschlussbericht vorzulegen.

Sollte ein Abschlussbericht nicht vorgelegt werden können, hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtages oder der Antragsteller über abtrennbare Teile des Einsetzungs-auftrages dem Landtag einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Unter­suchungsaufträge möglich ist.

Der Landtag kann darüber hinaus vom Untersuchungsausschuss jederzeit, bei Vorliegen ei­nes allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlpe­riode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuss mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat. Der Abschlussbericht, Teilbericht oder Zwischenbericht erfolgt schriftlich.

IX. Ausstattung und Personal

Dem Untersuchungsausschuss und den Fraktionen werden bis zum Ende des Verfahrens zur Verfügung gestellt:

  1. Allen Fraktionen und den Mitarbeitern des Ausschusses werden die erforderlichen Räume im Landtag und die entsprechenden technischen Ausstattungen zur Verfügung gestellt.
  2. Dem Ausschuss und dem oder der Vorsitzenden werden gestellt:
    a) zwei Stellen für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2.2 und
    b) eine weitere personelle Unterstützung aus der Laufbahngruppe 2.2 oder 2.1 sowie aus dem Assistenzbereich.
  3. Den fünf Fraktionen im Landtag werden gestellt:
    a) Die erforderlichen Mittel für je zwei Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2.2 sowie
    b) eine Stelle zur Assistenz.

Bezogen auf die Abrechnung können wahlweise Pauschalbeträge bis zur Verabschiedung des Untersuchungsausschussberichts je angefangenen Monat der Tätigkeit gewährt werden. Al­ternativ werden die Kosten des tatsächlichen Personaleinsatzes abgerechnet.

Der Landtag behält sich ausdrücklich Erweiterungen des Untersuchungsauftrags vor, um wei­tere Sachverhalte und Zusammenhänge zu erschließen, die sich aus Erkenntnissen ergeben, die erst während des laufenden Untersuchungsausschusses gewonnen werden.

Dr. Martin Vincentz
Andreas Keith
Sven Tritschler
Klaus Esser
Enxhi Seli-Zacharias
Markus Wagner
Christian Loose
Dr. Christian Blex
Carlo Clemens
Dr. Hartmut Beucker
Prof. Dr. Daniel Zerbin
Zacharias Schalley

 

Antrag als PDF

 

1 Klafki, A.: Verwaltungsrechtliche Anwendungsfälle im Kontext der Covid-19-Pandemie; JuS 2020, 511.

2 Vgl. Volkmann, U.: Der Ausnahmezustand. Verfassungsblog v. 20.03.2020, https://verfassungsblog.de/der-ausnah-mezustand; abgerufen am 10.08.2022.

3 www.tagesspiegel.de/politik/verfassungsrechtler-christoph-moellers-zu-corona-wir-leben-in-einem-quasi-grund-rechtsfreien-zustand/25734468.html, abgerufen am 10.06.2020.

4 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/chronik-coronavirus.html, abgerufen am 09.06.2020.

5 WHO: Coronavirus disease 2019 (COVID-19): Situation Report – 51 2020.

6 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 14.

7 https://www.corona-datenplattform.de/, abgerufen am 18.08.2022.

8 https://www.tagesschau.de/gutachten-sachverstaendigenrat-corona-101.pdf, abgerufen am 19.08.2022.

9 Ebd.

10 Thaler R., Sunstein C.: Improving decisions about health, wealth and happiness. New Haven, CT: Yale Univer-sity Press, 2008.

11 https://www.mpg.de/17668113/impfbereitschaft-in-europa, abgerufen am 18.08.2022.

12 Vgl. Kölner Stadt-Anzeiger (2020): Laschet: NRW-Grenze zu Niederlande und Belgien bleibt offen; online im Internet: https://www.ksta.de/nrw/laschet–nrw-grenze-zu-niederlande-und-belgien-bleibt-offen-36521946.

13 Vgl. Drs. 17/3026 und Drs. 17/6753.

14 Tagesschau: Kabinett berät über mehr Grenzkontrollen. 05.11.2021; online im Internet: https://www.tages-schau.de/inland/seehofer-genzkontrollen-101.html.

15 Vorlage 17/3273 A 09, S. 2.

16 Ebd., S. 3.

17 https://www.mkffi.nrw/pressemitteilung/beschluss-von-jfmk-und-bmfsfj-empfiehlt-behutsamen-und-stufenwei-sen-wiedereinstieg.

18 https://www.express.de/nrw/kita-nrw-corona-oeffnung-stamp-ab-14-mai-fuer-vorschueler-36665844.

19 https://www.express.de/bonn/gewalt-in-der-corona-krise-frauenhaeuser-komplett-belegt—so-schlimm-ist-es-in-bonn-36618000.

20 https://www.welt.de/regionales/baden-wuerttemberg/article207748835/Ambulanz-Corona-Krise-verstaerkt-Ge-walt-gegen-Kinder.html.

21 https://www.wn.de/Specials/Coronavirus/4210086-Online-Befragung-Studie-Mehr-haeusliche-Gewalt-in-Qua-rantaene.

22 https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/corona-faq-kita-schule-fragen-antworten-100.html.

23 https://www.dak.de/dak/bundesthemen/pandemie-depressionen-und-essstoerungen-bei-jugendlichen-steigen-weiter-an-2558034.html#/, abgerufen am 17.08.2022.

24 Lehmann, J., Lechner, V., Scheithauer, H.: School Closures During the COVID-19 Pandemic: Psychosocial Outcomes in Children – a Systematic Review. DEV 2022;15(3-4): 85–111.

25 https://www.dak.de/dak/bundesthemen/corona-alarmierende-folgen-fuer-kinder-undjugendliche-2480802.html#/, abgerufen am 18.08.2022.

26 Hamacher, C., Müller, C. G.: Kommunalfinanzen – was von der Hoffnung übrig blieb, in: Städte- und Gemein­derat, Nr. 7-8/2020, S. 27ff.