Große Anfrage 38
der Fraktion der AfD
Drucksache 18/15939
Per Betrug zum deutschen Pass bzw. dauerhaften Aufenthaltstitel – Geschäfte mit Fake-Zertifikaten – Organisierte Kriminalität trickst chronisch überlastete Ausländerbehörden aus
Vorbemerkung der Großen Anfrage
Wie u. a. das Nachrichtenmagazin n-tv berichtet, breitet sich der kriminelle Handel mit gefälschten Zertifikaten aus. Dabei geht es um das B1-Sprachzertifikat und Zertifikate in Verbindung mit dem Einbürgerungstest „Leben in Deutschland“. Beide Zertifikate werden u.a. im Rahmen des Einbürgerungsprozesses benötigt. In TikTok-Videos werde mit arabischer, türkischer oder albanischer Musik unterlegt für die gefälschten Zertifikate geworben. Angeblich seien Politik, Polizei und Behörden in weiten Teilen offenbar ahnungs- und machtlos.
Auf n-tv heißt es: „In unzähligen Videos preisen verschiedene Accounts ihre Dienste an. Sie geben sich als Sprachschulen aus. Ihr Angebot: „A1, A2, B1, B2, C1, C2, Ohne Schule. Ohne Prüfung“, während im Hintergrund der Videos zum Beweis haufenweise Zertifikate zu sehen sind. Die Preise für das begehrte B1-Sprachzertifikat und den Einbürgerungstest „Leben in Deutschland“ variieren dort zwischen 750 und 2700 Euro. Einige Anbieter werben sogar mit Mengenrabatt, wenn man für Freunde und Familie mitbestellen will. […] Andere Produkte wie Führerscheine oder den Sachkundenachweis der IHK für Arbeit im Sicherheitsgewerbe findet man ebenfalls dort. Zusammen ein Rundum-sorglos-Paket.“1
Journalisten von RTL und Stern hätten selbst für eine sich im Ausland befindende fiktive Afghanin ein Zertifikat bekommen können. Ein Antrag auf Familiennachzug wäre so potenziell möglich geworden.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ausländerbehörden seien die Fälschungen kaum zu erkennen. Es sei bereits zu zahlreichen irregulären Einbürgerungen gekommen, verbunden mit einer hohen Dunkelziffer. Ein Mitarbeiter einer Ausländerbehörde äußerte gegenüber n-tv: „Wir erleben aktuell einen Kontrollverlust ungeahnten Ausmaßes […] Wir sind kapazitätstechnisch vollkommen überlastet, viele Mitarbeiter auch gar nicht eingearbeitet oder geschult. […] Von oben gab es zuletzt nur noch Druck, eine Quote zu erfüllen, so viele Menschen wie möglich einzubürgern.“ Zusätzlich betont er, dass nicht nur Einbürgerungsverfahren, sondern auch Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht betroffen seien: „Diese Zertifikate braucht man auch schon, um im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts aus einer Duldung heraus einen Aufenthaltstitel zu bekommen, das betrifft also eine viel, viel größere Anzahl an Menschen als die reine Einbürgerung.“
Weiter berichtet n-tv: „Der Leiter einer Ausländerbehörde aus dem süddeutschen Raum hat hingegen andere Erfahrungswerte. In einer einwöchigen Recherchearbeit ermittelte er im Alleingang rund 340 gefälschte Zertifikate. Diese waren zuvor bundesweit eingereicht worden, nicht nur in seiner Behörde. Dem Mann war zuvor ein gefälschtes Zertifikat aufgefallen, dessen QR-Code auf eine gefälschte, aber täuschend echt aussehende Seite des Sprachtestanbieters führte. Mittels „Trial and Error“ der Zahlenkombinationen innerhalb der URL fand er heraus, dass sich hinter einem gefälschten Zertifikat noch 340 weitere „versteckten“. Inzwischen, so berichtet er, habe er Zweifel, „ob es überhaupt noch ehrliche Antragsteller gibt“.“2
Ein Sprecher des Innenministeriums in Düsseldorf sagte gegenüber der WELT: „Das Phänomen gefälschter Sprachzertifikate, manipulierter Einbürgerungstests sowie der sogenannten Stellvertreterprüfungen ist der Polizei Nordrhein-Westfalen bekannt und stellt in der polizeilichen Praxis ein aktuelles, wenngleich kein neues, Aufgabenfeld dar.“ Entsprechende Straftaten würden konsequent verfolgt.3
Bereits vor den aktuellen Medienberichten über die Nutzung gefälschter Zertifikate hat das Bundesministerium des Innern in einem Rundschreiben vom 18. August 2025 an die Einbürgerungsbehörden der Länder (Persönliche Vorsprachen von Antragstellern im Einbürgerungsverfahren, Änderung der Nr. 10 Randnummer 51 und Nr. 11 Randnummer 36 der AH StAG des BMI vom 01.05.2025, Az.VII5. 20102/10#2 und VII5. 20102/11#1) eine intensivere Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen angemahnt, welche insbesondere auch im Wege der persönlichen Vorsprache der Antragsteller erfolgen müsse. Bezug genommen wird auf Berichte der Behörden von immer mehr Fällen, in denen die Antragsteller kein Verständnis von den Inhalten der abzugebenden Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung haben und zudem nicht die Sprachkenntnisse aufweisen, welche ihnen in den vorgelegten Zertifikaten über das Niveau B1 bescheinigt werden. Letzteres belegt aus Sicht der Fragesteller, dass die Zertifikate entweder von den Kursanbietern zu Unrecht ausgestellt oder von dritter Seite gefälscht wurden.
Heiko Teggatz, Stellvertretender Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), sprach in einem Interview von einem kompletten sicherheitspolitischen Kontrollverlust. Sämtliche Verfahren für die Einbürgerung, aber auch für die Aufenthaltstitelvergabe, die auf diesen Zertifikaten fußen, seien seiner Ansicht nach zu stoppen, ehe man noch weiter einbürgert oder eben Aufenthaltstitel vergibt, die möglicherweise auf gefälschten Grundlagen basieren. Zudem seinen umfangreiche Nachüberprüfungen erforderlich.4
Einschlägig ist hierbei insbesondere auch § 35 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach rechtswidrige Einbürgerung zurückgenommen werden können, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden sind. Ähnliches gilt für zu Unrecht erlangte Aufenthaltstitel im Zuge des Chancen-Aufenthaltsrechts.
Auf Nachfrage des Abgeordneten Sascha Lensing bemerkte die Bunderegierung hierzu: „Stellt sich nach Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Einbürgerung heraus, dass über die jeweiligen Voraussetzungen getäuscht wurde, kann der von vornherein rechtswidrige Aufenthaltstitel nach den in § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweils zuständigen Landes und die Einbürgerung nach den in § 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgesehenen Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zuständig für den Vollzug der aufenthaltsrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen sind die Länder. Mithin obliegt auch ihnen die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Rücknahme vorliegen.“5
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Große Anfrage 38 mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.
- In welcher Form, sprich: mit welchen konkreten Maßnahmen, wird das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Ministerium als oberste Ausländerbehörde in Abstimmung mit den kommunalen Ausländerbehörden gegen auf Basis von gefälschten und illegal erworbenen Zertifikaten erlangte Einbürgerungen, dauerhafte Aufenthaltserlaubnisse auf Basis des Chancen-Aufenthaltsrechts sowie Niederlassungserlaubnisse reagieren?
Das MKJFGFI widmet sich der Thematik mit Nachdruck. Bereits im ersten Halbjahr 2024 hat das Ministerium die Problematik der gefälschten Sprachzertifikate an das BMI im Rahmen einer Dienstbesprechung herangetragen und einen Austausch im Bund-Länder-Kreis angestoßen, der jetzt in verschiedenen Gremiensitzungen vertieft und konkretisiert wird. Das MKJFGFI hat zudem eigene Austausche mit den Anbietern durchgeführt und mit einem Erlass an die Bezirksregierungen, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden vom 06.08.2025 auf die Lage reagiert. Darin wird zentral der Hinweis an die Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden in NRW gegeben, sofern der begründete Verdacht auf Vorliegen eines gefälschten Sprachzertifikats besteht, eine Bestätigung der Echtheit unmittelbar bei dem jeweiligen anerkannten Anbieter einzuholen. Zudem sollen entsprechende Fälle dem MKJFGFI gemeldet sowie in allen Fällen Strafanzeigen gefertigt werden. In einem konkreten Fall wurde durch das MKJFGFI selbst Strafanzeige gegen die Betreiber einer Website zum gewerbsmäßigen Verkauf von gefälschten Sprachzertifikaten gestellt. Darüber hinaus fand bereits ein intensiver Austausch des MKJFGFI mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zum Umgang mit dieser Thematik statt. Die Landesregierung befindet sich zudem im fortgesetzten Austausch mit dem BMI und den anderen Bundesländern, um Maßnahmen und Lösungen für weitere ggf. auch technische Fälschungssicherheiten voranzutreiben.
- In welchem Umfang werden erlangte Einbürgerungen, dauerhafte Aufenthaltserlaubnisse auf Basis des Chancen-Aufenthaltsrechts sowie Niederlassungserlaubnisse im Nachhinein überprüft?
Ob und wie weit bereits vollzogene Einbürgerungen im Nachhinein überprüft werden, obliegt den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden. Für Einbürgerungen im Land Nordrhein-Westfalen sind gem. § 1 Abs. 1 ZustVO Staatsangehörigkeitsangelegenheiten die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im Übrigen die Kreisordnungsbehörden und nicht das Ministerium bzw. das Land zuständig.
Eine etwaige Überprüfung und Rücknahme erteilter Aufenthaltstitel erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde im Einzelfall. Gleiches gilt für die Einbürgerung durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
- Inwiefern sieht die Landesregierung in oben geschildertem Zusammenhang – analog zur Bundesregierung – insbesondere den § 35 Absatz 1 StAG als einschlägig an, wonach rechtswidrige Einbürgerung zurückgenommen werden können, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden sind?
Die Landesregierung hält § 35 Abs. 1 StAG hier für einschlägig.
- Inwiefern sind auch nach Ansicht der Landesregierung – analog zur Aussage der Bundesregierung – rechtswidrig erlangte dauerhafte Aufenthaltserlaubnisse auf Basis des Chancen-Aufenthaltsrechts sowie Niederlassungserlaubnisse im Nachhinein wieder zu entziehen?
Rechtswidrig erlangte Aufenthaltstitel können gemäß den in § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegten Voraussetzungen im Ermessenswege und mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
- Inwiefern ist es auch nach Ansicht der Landeregierung erforderlich, für den Zeitraum der erforderlichen Nachprüfungen und bis ein weiterer derart gelagerter Missbrauch ausgeschlossen werden kann, sämtliche Verfahren für die Einbürgerung, aber auch für die Aufenthaltstitelvergabe, die auf diesen Zertifikaten (B1-Sprachzertifikat und Einbürgerungstest „Leben in Deutschland“) fußen, zu stoppen?
Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit, sämtliche Verfahren zur Einbürgerung und zur Erlangung von Aufenthaltstiteln, die ein Sprachzertifikat voraussetzen, zu stoppen. Dies ist weder sachgerecht noch erforderlich. Die meisten Sprachzertifikate sind ordnungsgemäß.
Die pauschale Unterstellung eines Täuschungsverdachtes wäre unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Die Einbürgerungs- und Ausländerbehörden wurden bereits für die Problematik sensibilisiert und angewiesen, in Verdachtsfällen Strafanzeige zu erstatten und das Einbürgerungsverfahren gemäß § 12a StAG auszusetzen. Die vorgelegten Urkunden werden einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und in Zweifelsfällen erfolgt eine Verifizierung durch Rückfrage bei dem jeweiligen anerkannten Anbieter.
- Seit wann hat die Landesregierung Erkenntnisse über die rechtswidrige Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft und von Aufenthaltstiteln mittels gefälschter Zertifikate über Sprach- und Integrationskurse?
Konkrete Missbrauchsfälle mit gefälschten Sprachzertifikaten und in Einzelfällen auch durch Stellvertreterprüfungen (Strohmänner/-frauen) zur Erlangung von Aufenthaltstiteln und Einbürgerungen sind der Landesregierung durch Meldungen der betroffenen Ausländerbehörden und Staatsangehörigkeitsbehörden bekannt.
In jüngster Vergangenheit erhielt die Landesregierung Meldungen verschiedener Ausländer-und Staatsangehörigkeitsbehörden über eine Website, auf der gewerbsmäßig Sprachzertifikate und andere Urkunden, wie Zeugnisse, Meister-, Gesellenbriefe etc., entsprechend Kundenbestellung angeboten werden. Zudem werden in letzter Zeit sowohl in Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden als auch bei Verwaltungsgerichten im Rahmen von Einbürgerungsklageverfahren Sprachzertifikate vorgelegt, die mit Verifizierungslinks und Barcodes eines bekannten Anbieters versehen sind, über die die Echtheit der Zertifikate bestätigt werden kann. Sowohl die Verifizierungslinks als auch die Sprachzertifikate haben sich bei näherer Prüfung jedoch als Fälschungen herausgestellt. Eine systematische Erfassung bzw. Statistik dieser Fälle liegt nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
- Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über das aktuelle Ausmaß des Gebrauchs dieser gefälschten Zertifikate, die Entwicklung dieses Kriminalitätsphänomens in den letzten Jahren, die Zahl der auf dieser Grundlage erfolgten Einbürgerungen und die Modi Operandi der Anbieter und Nutzer solcher gefälschten Zertifikate?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Darüber hinausgehende kontinuierliche statistische Erhebungen liegen der Landesregierung nicht vor. Die hier bekannten Modi Operandi umfassen unter anderem Urkundenfälschung sowie das Absolvieren von Prüfungen durch Stellvertretungen (Strohmänner/-frauen). Die gefälschten Nachweise enthalten teils Verifizierungslinks, die auf gefälschte Websites der Testanbieter führen, welche die vermeintliche Echtheit des Sprachzertifikats bestätigen. Es werden auch Online-Anbieter von gefälschten Sprachnachweisen gemeldet.
- Inwiefern hat die Landesregierung Erkenntnisse, dass der Handel mit gefälschten Zertifikaten auch der Organisierten und der Clan-Kriminalität zuzurechnen ist?
Der Polizei Nordrhein-Westfalen liegen über die im Lagebild Organisierte Kriminalität 2024 des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (LT-Vorlage 18/4471) dargestellten Informationen hinaus keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
- Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bislang wann ergriffen, um die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft sowie von Aufenthaltstiteln mithilfe gefälschter Zertifikate zu verhindern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
- Welche zusätzlichen Maßnahmen erachtet sie für erforderlich, um dieser offenbar nach wie vor weit verbreiteten (vgl. Vorbemerkung) kriminellen Praxis Einhalt zu gebieten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
- Inwiefern gehen Landesbehörden (gegebenenfalls in Kooperation mit Bundessbehörden) gegen Social-Media-Betreiber vor, deren Angebote genutzt werden, um gefälschte Zertifikate zu bewerben und zu verkaufen (vgl. Vorbemerkung)?
- Wenn ja: Welche Maßnahmen sind im Jahr 2024 und im laufenden Jahr gegen welche Anbieter ergriffen worden?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Ermittlerinnen und Ermittler des Cyber-Recherche- und Fahndungszentrums des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen fahnden sowohl anlassbezogen als auch anlassunabhängig im Internet – insbesondere in sozialen Netzwerken – nach strafrechtlich relevanten Inhalten. Die im Kontext gefälschter Zertifikate eingeleiteten Strafverfahren richten sich bislang gegen die Verkäufer gefälschter Zertifikate und nicht gegen die Online-Service-Provider.
- Welche Vorgaben gibt es derzeit hinsichtlich der fälschungssicheren Gestaltung von Sprach- und Integrationszertifikaten gegenüber den Ausstellern solcher Zertifikate?
Die Landesregierung ist für die Vorgaben der fälschungssicheren Gestaltung von Sprach- und Integrationszertifikaten gegenüber den Ausstellern solcher Zertifikate nicht zuständig.
- Welche Prüfungsschritte seitens der Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in NRW sind aus Sicht der Landesregierung erforderlich, um rechtssicher zu erkennen, dass vorgelegte Zertifikate nicht gefälscht sind?
Es ist aus Sicht der Landesregierung wünschenswert, dass die von den Ausstellern der Sprachzertifikate herausgegeben Dokumente über ein möglichst hohes Maß an Fälschungssicherheit verfügen.
Aufgrund der statusrechtlichen Relevanz und der Schwierigkeit der Rücknahmemöglichkeit einer Einbürgerung dieser im Vergleich zu einem Aufenthaltstitel verschaffen sich die Staatsangehörigkeitsbehörden in einem persönlichen Gespräch mit den Antragstellenden ein eigenes Bild von den tatsächlich vorhandenen Sprachkenntnissen. Die bloße Vorlage eines Sprachzertifikats genügt nicht. Sofern Sprachzertifikate einfache Möglichkeiten zur Echtheitsprüfung (z. B. Barcode oder Online-Verifizierung) enthalten, ist die Echtheit des auf die betreffende Person ausgestellten Zertifikats zu überprüfen. In jedem Fall ist das Original vorzulegen, um mögliche Fälschungsmerkmale der Urkunde prüfen zu können.
- Inwiefern lässt sich ein Wasserzeichen, das die Echtheit des Zertifikats gewährleisten soll, auch in einem digitalen Einbürgerungsverfahren überprüfen?
Die Landesregierung macht für die bundesweit verwendeten Sprachzertifikate keine Vorgabe der Sicherheitsmerkmale. Diese werden von den jeweiligen Anbietern bereitgestellt. Das Einbürgerungsverfahren ist bislang kein rein digitales Verfahren. Auch bei einem digitalen Einbürgerungsverfahren muss das Zertifikat im laufenden Verfahren im Original vorgelegt werden, somit kann das Wasserzeichen überprüft werden. Anstelle des Wasserzeichens können die Zertifikate andere Sicherheitsmerkmale wie QR Codes etc. enthalten.
- Inwiefern muss die Einbürgerungsbehörde das Originaldokument sichten, um die Echtheit des Wasserzeichens prüfen zu können?
Das Zertifikat muss im laufenden Einbürgerungsverfahren im Original vorgelegt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
- Wie kann nach Ansicht der Landesregierung zukünftig ausgeschlossen werden, dass Behördenmitarbeiter nach Nutzung des QR-Codes in gefälschten Zertifikaten die daraufhin erscheinenden, ebenfalls gefälschten Seiten (Homepages) der Aussteller für echt halten?
Die Überprüfung der Echtheit eines Sprachzertifikates sollte in keinem Fall mittels des Scannens eines auf einem Sprachzertifikat aufgebrachten QR-Codes erfolgen, da hier eine gefälschte Homepage hinterlegt sein könnte. Vielmehr sollte eine Online-Abfrage bei der offiziellen Homepage der Ausstellenden oder über Direktkontakte durchgeführt werden.
Das MKJFGFI hat diesbezüglich bereits mit Erlass vom 06.08.2025 sensibilisiert. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
- Welcher Grad an Schulung und Kenntnis ist nach Ansicht der Landesregierung erforderlich, um die entsprechenden Seiten als gefälscht zu erkennen?
Das Ministerium finanziert ein Weiterbildungsprogramm für Mitarbeitende der Ausländerbehörden des Landes, welches ein umfangreiches Kursangebot umfasst. Im Kurs „Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung, Pass- und Dokumentenprüfung“ werden neben den Themen „Sicherheitsmerkmale von Personaldokumenten“ und „Fälschungsarten/Möglichkeiten des Fälschers“ auch praktische Übungen zur Fälschungserkennung durchgeführt. Über die im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenständig von den Kommunen durchgeführten Schulungen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
- Inwiefern sind die Vorgaben in dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern an die Länderbehörden, in jedem Fall vor Einbürgerungen ein persönliches Gespräch mit den Antragstellern zwecks Prüfung ihrer Verfassungstreue und ihrer Sprachkenntnisse zu führen (vgl. Vorbemerkung), verbindlich?
Die Vorgaben des BMI wurden von der Landesregierung bereits für verbindlich erklärt.
- Handelt es sich hierbei um eine verpflichtende Maßnahme oder lediglich um eine Empfehlung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
- Inwiefern werden die Vorgaben in NRW umgesetzt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
- Inwiefern hält es die Landesregierung im Lichte der Berichte über den systematischen Einsatz von gefälschten Zertifikaten, welche von den Behörden oftmals nicht als solche erkannt werden, für geboten, ein Moratorium bei Einbürgerungen und der Erteilung von Aufenthaltstiteln zu verhängen, bis eine Kontrollpraxis etabliert ist, welche die Gewähr bietet, dass Fälschungen im Regelfall erkannt werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
- Wenn nein: Warum nicht?
Ein Moratorium ist weder sachgerecht noch erforderlich. Die meisten Sprachzertifikate sind ordnungsgemäß. Die pauschale Unterstellung eines Täuschungsverdachtes wäre unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Die Einbürgerungs- und Ausländerbehörden wurden bereits für die Problematik sensibilisiert und angewiesen, in Verdachtsfällen Strafanzeige zu erstatten und das Einbürgerungsverfahren gemäß § 12a StAG auszusetzen. Die vorgelegten Urkunden werden einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und in Zweifelsfällen erfolgt eine Verifizierung durch Rückfrage bei dem jeweiligen anerkannten Anbieter.
Zusätzlich erhalten die Staatsangehörigkeitsbehörden durch den Ausführungserlass des MKJFGFI Verfahrenshinweise zum Umgang mit Sprachzertifikaten. Den Mitarbeitenden steht darüber hinaus das vom Land finanzierte Schulungsprogramm zur Verfügung. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 3. verwiesen.
- Hält es die Landesregierung im Lichte der Berichte über den systematischen Einsatz von gefälschten Zertifikaten für geboten, bereits erteilte Staatsbürgerschaften und Aufenthaltstitel ab einem bestimmten Stichtag noch einmal stichprobenweise oder umfassend im Hinblick auf die Echtheit der dabei vorgelegten Zertifikate zu überprüfen?
Es wird auf die Antworten von Frage 2 und 5 verwiesen.
- Wenn nein: Warum nicht?
Eine pauschale Überprüfung aller erteilten Aufenthaltstitel oder Einbürgerungen ab einem bestimmten Stichtag im Hinblick auf die vorgelegten Zertifikate würde alle Antragstellenden unter einen generellen Täuschungsverdacht stellen, was unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen wäre. Zudem würde ein solches Vorgehen, angesichts der bereits durch die Einbürgerungs- und Ausländerbehörden erfolgten Prüfungen der Nachweise, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Auch erscheint ein derartiges Vorgehen im Hinblick auf die Einbürgerungsverfahren nicht erforderlich, da aufgrund der besonderen statusrechtlichen Bedeutung bereits eine persönliche Vorsprache zwecks Prüfung und Feststellung der Sprachkenntnisse stattfindet.
- Hält es die Landesregierung angesichts der zahlreichen im Raum stehenden Betrugsfälle politisch für geboten, bei den (wichtigsten) Ausstellern der Zertifikate einen Abgleich der dort gespeicherten Namen der erfolgreichen Kursteilnehmer mit den von den Behörden gespeicherten Namen der Antragsteller auf Einbürgerung bzw. Aufenthaltstitel, die ein Zertifikat des jeweiligen Ausstellers vorgelegt haben, vorzunehmen, um die Echtheit der in der Vergangenheit eingereichten Zertifikate in größerem Umfang zu verifizieren?
Die Landesregierung hält dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht für geboten.
- Wenn nein: Warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
- Wie viele Personen wurden in den Jahren 2023, 2024 sowie bisher im Jahr 2025 in NRW eingebürgert? (Bitte differenziert nach Jahr, bisherige Staatsangehörigkeit und Anzahl listen)
Im Jahr 2023 wurden in Nordrhein-Westfalen 51.190 Personen und im Jahr 2024 insgesamt 68.700 Personen eingebürgert (Destatis Einbürgerungsstatistik Code: 12511-0016 und 125110017). Gem. § 36 Abs. 4 StAG liegen Zahlen für das Jahr 2025 noch nicht vor.
- Wie viele dieser Einbürgerungen wurden unter Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit vollzogen? (Bitte differenziert nach Jahr, bisherige Staatsangehörigkeit und Anzahl listen)
Im Jahr 2023 wurden in Nordrhein-Westfalen 42.620 Personen (ca. 83,3 Prozent) unter Hinnahme der bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert (Destatis Einbürgerungsstatistik Code: 12511-0016). Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) im Jahr 2024 ist die Einbürgerungsart „Einbürgerungen mit fortbestehender der bisherigen Staatsangehörigkeit“ seit 2024 nicht mehr Teil der amtlichen Einbürgerungsstatistik. Daten zu Einbürgerungen ohne Hinnahme der bisherigen Staatsangehörigkeit liegen für das Jahr 2024 somit nicht vor.
- Wie viele dieser eingebürgerten Personen hielten sich zum Zeitpunkt der Einbürgerung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Vgl. AufenthG § 22-26) in NRW auf? (Bitte differenziert nach Jahr, bisherige Staatsangehörigkeit und Anzahl listen)
Der Aufenthaltstitel ist kein Erhebungsmerkmal nach § 36 Abs. 2 StAG und wird somit nicht statistisch erfasst. Der Landesregierung liegen daher Daten im Sinne der Fragestellung nicht vor. Es wäre eine umfassende Abfrage bei allen Staatsangehörigkeitsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen und dort eine Auswertung aller Einbürgerungsakten erforderlich, die in der für die Beantwortung dieser Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit weder möglich noch den stark belasteten Behörden zumutbar ist. Bei Aufenthaltstiteln nach §§ 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG ist nach aktueller Gesetzeslage eine Einbürgerung ausgeschlossen.
- Wie viele Einbürgerungsanträge wurden in den in den Jahren 2023, 2024 sowie bisher im Jahr 2025 in NRW gestellt? (Bitte differenziert nach Jahr und Anzahl listen)
Die Anzahl der Einbürgerungsanträge sind aktuell kein Erhebungsmerkmal nach § 36 Abs. 2 StAG und werden erst ab dem Jahr 2025 statistisch erhoben.
- Wie viele dieser Einbürgerungsanträge wurden abgelehnt? (Bitte differenziert nach Jahr, Staatsangehörigkeit und Anzahl listen)
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
1 https://www.n-tv.de/politik/Betrugsmasche-oeffnet-Weg-zum-deutschen-Pass-article26018227.html
2 Ebd.
5 Schriftliche Frage des Abgeordneten Sascha Lensing vom 15. September 2025 (Monat September 2025, Arbeits-Nr. 9/169)